Mein Mandant beantragte bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Voraussetzungen gem. § 9 AufenthG lagen unstreitig vor. Die Ausländerbehörde verlangte entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch eigenmächtig die Erfüllung weiterer Voraussetzungen.

Die Ehefrau meines Mandanten ist während des Antragsverfahrens schwanger gewesen. Nachdem die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erlangte, teilte sie meinem Mandanten mit, dass dem Antrag auf einer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur stattgegeben werden könne, wenn er kein Elterngeld beantragen würde. Die Ausländerbehörde verlangte sogar eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, dass mein Mandant kein Elterngeld beantragt habe.

Dem Verlangen der Ausländerbehörde musste mein Mandant natürlich nicht nachkommen. Der Bezug von Elterngeld ist völlig unschädlich in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Das Gesetz hat in § 2 Abs. 3 S.2 Nr. 4 AufenthG sogar ganz konkret geregelt, dass der Bezug von Elterngeld nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt.

Das Elterngeld soll den finanziellen Nachteil teilweise ausgleichen, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen. Diese Entscheidung obliegt den Eltern und nicht der Ausländerbehörde.

Nachdem die Ausländerbehörde mit anwaltlichem Schriftsatz auf die eindeutige Gesetzeslage hingewiesen worden ist, wurde die Niederlassungserlaubnis unverzüglich erteilt.