Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs / Visum Sprachkurs (§ 16f AufenthG)
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Gemäß § 16f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht die Möglichkeit, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland zu beantragen.
Visum Sprachkurs Deutschland
Die Vorschrift gilt nur für Sprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel nur für einen Intensivsprachkurs mit begrenzter Dauer erteilt. Voraussetzung ist ein täglicher Unterricht von mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Anforderungen nicht (Nr. 16.5.1.1 AufenthGAVwV). Die sporadische Teilnahme an einem Kurs ist nicht ausreichend.
Ermessen der Behörde
Ob eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs gem. § 16f AufenthG erteilt wird, steht im Ermessen der Ausländerbehörde bzw. der Botschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung. Oftmals werden in der Praxis Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass Zweifel bestünden, dass die Antragsteller nach Beendigung des Sprachkurses wieder zurück in das Heimatland gehen werden.
Wechsel des Aufenthaltstitels
Die Aufenthaltserlaubnis ist stehts an einen bestimmten Zweck gebunden, z.B. der Teilnahme an einem Sprachkurs. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist vor Beendigung des Sprachkurses nur bedingt möglich. Gem. § 16f Abs. 3 AufenthG soll ein Wechsel nur möglich sein, sofern ein gesetzlicher Anspruch auf einen solchen besteht. Gemeint sind unter anderem Fälle, in denen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes besteht. Ferner ist ein Wechsel nur in Ausnahmefällen Wechsel möglich.
Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung des Sprachkurses
In bestimmten Fällen kann nach Beendigung eines Sprachkurses eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ohne vorherige Ausreise beantragt werden. § 39 AufenthV regelt Fälle, in denen es dem Ausländer möglich ist, eine Aufenthaltserlaubnis direkt aus dem Inland zu beantragen. Ein Visumverfahren ist in diesen Fällen obsolet.