Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Rechtsanwalt Einbürgerung Deutschlandflagge

Die Einbürgerung in Deutschland ist ein bedeutender Schritt, der es ausländischen Staatsangehörigen ermöglicht, Teil der deutschen Gesellschaft zu werden. Neben der rechtlichen Gleichstellung mit deutschen Staatsbürgern bringt sie Vorteile wie Wahlrecht, Freizügigkeit innerhalb der EU und erweiterte berufliche Möglichkeiten.

Wie kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen?

Die deutsche Staatsbürgerschaft kann durch Geburt, Adoption oder Einbürgerung erlangt werden.

 

Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen?

Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 haben sich die Voraussetzungen geändert. So ist eine Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich, bei besonderer Integrationsleistung sogar nach drei Jahren. Zudem wurde das Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgeschafft, sodass Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt ist. Es müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Gesichertes Aufenthaltsrecht;
  • Mindestens 5 Jahre in Deutschland (bei besonderer Integration 3 Jahre);
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert;
  • Keine Vorstrafen;
  • Sprachniveau B1;
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. Einbürgerungstest);
  • Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung.

Neben der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG bestehen Besonderheiten bei der Einbürgerung von Ehegatten. Zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit einer sog. Ermessenseinbürgerung vor, sodass unter bestimmten Umständen von einzelnen Voraussetzungen abgewichen werden kann.

 

Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens kann nicht pauschal beantwortet werden, da sie von zahlreichen Faktoren abhängt. Viele Einbürgerungsbehörden in Deutschland sind stark ausgelastet, was zu längeren Bearbeitungszeiten führen kann. Die Dauer des Verfahrens variiert zudem je nach individueller Antragssituation, da komplexe Rechtsfragen oder fehlende Unterlagen zu Verzögerungen führen können. Sollte es jedoch zu unangemessenen Verzögerungen ohne erkennbaren Grund kommen, bietet das Gesetz rechtliche Möglichkeiten, um eine Entscheidung zu erzwingen, beispielsweise durch eine Untätigkeitsklage. Allerdings ist eine Untätigkeitsklage nicht immer pauschal der richtige Weg. Es bedarf stets einer individuellen Beurteilung des jeweiligen Falls. In vielen Fällen kann eine außergerichtliche Lösung eine effektivere und schnellere Alternative darstellen.

Welche Unterlagen benötige ich für die Einbürgerung?

Für die Einbürgerung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gültiger Reisepass oder Identitätsnachweis;
  • Aktueller Aufenthaltstitel;
  • Nachweis über den Personenstand (Geburtsurkunde; Heiratsurkunde – im Ausland mehrsprachige internationale Urkunden bzw. Urkunden mit Apostille oder Legalisation und beglaubigte deutsche Übersetzung);
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1)
  • Einbürgerungstest-Zertifikat oder gleichwertiger Nachweis
  • Rentenversicherungsverlauf;
  • Einkommensnachweise;
  • Mietvertrag inkl. Nebenkostenabrechnung;

Je nach individueller Situation können zusätzliche Dokumente erforderlich sein. Die zuständige Einbürgerungsbehörde legt die genauen Anforderungen fest und kann weitere Nachweise verlangen. Die oben genannten Dokumente werden jedoch in den meisten Fällen benötigt.

 

Benötige ich eine Niederlassungserlaubnis, um die Einbürgerung beantragen zu können?

Nein, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ist nicht zwingend erforderlich. Es wird jedoch ein Aufenthaltstitel benötigt, der nicht ausschließlich zu Ausbildungs-, Forschungszwecken oder aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen erteilt wurde. Aufenthaltstitel, die in den Paragrafen §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3–5 AufenthG aufgeführt sind, erfüllen die Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht.

In der Regel ist die Einbürgerung mit folgenden Aufenthaltserlaubnissen möglich:

§ 18a AufenthG; § 18b Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU);  § 19c AufenthG; § 19c Abs. 4 AufenthG; § 19d AufenthG; § 20 AufenthG; § 20b AufenthG; § 21 AufenthG; § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG; §§ 27–36 AufenthG; § 37 AufenthG und § 38 AufenthG für ehemalige Deutsche.

 

Ich lebe noch keine fünf Jahre in Deutschland. Kann ich mich dennoch einbürgern lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn besondere Integrationsleistungen erbracht wurden, etwa durch herausragende berufliche oder gesellschaftliche Leistungen oder besonders gute Sprachkenntnisse.

Auch Ehegatten von deutschen Staatsbürgern können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Die Entscheidung über eine vorzeitige Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

 

Ich habe meinen Aufenthalt unterbrochen – welche Zeiten werden berücksichtigt?

Auslandsaufenthalte von weniger als sechs Monaten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht. Erst bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten gilt der Aufenthalt als unterbrochen.

Die zuständige Behörde kann allerdings gem. § 12b Abs. 2 StAG bis zu fünf Jahre der Aufenthaltszeit vor der Unterbrechung wieder anrechnen. Eine Anrechnung steht aber im Ermessen der Behörde und ist einzelfallabhängig. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung der Aufenthaltszeit.

 

Einbürgerung und Vorstrafen

Eine der zu prüfenden Voraussetzungen im Einbürgerungsverfahren ist, dass keine Vorstrafen bestehen. Allerdings ist eine Einbürgerung nicht wegen jeder Verurteilung direkt ausgeschlossen. Es kommt entscheidend auf die konkrete „Vorstrafe“ an. Lediglich geringfügige Strafen werden nicht berücksichtigt und sind somit unschädlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Vorstrafen nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt werden. Auch dann ist es möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen.

In § 12a StAG ist gesetzlich geregelt, welche Strafen außer Betracht bleiben im Einbürgerungsverfahren. Dort heißt es, dass insbesondere Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 Tagessätzen und Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten sich nicht schädlich auf die Einbürgerung auswirken. Zudem bleiben Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem JGG unberücksichtigt.

Durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2024 wurde zudem eine wichtige Ergänzung vorgenommen: Verurteilungen wegen rechtswidriger antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtender Taten bleiben nicht mehr außer Betracht, selbst wenn sie innerhalb der zuvor genannten Bagatellgrenzen liegen. Das bedeutet, dass solche Verurteilungen unabhängig von ihrer Höhe die Einbürgerung ausschließen können.

 

Muss ich einen Einbürgerungstest bestehen?

Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Sie einfache Fragen zu Grundzügen der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte beantworten können.

Der Nachweis kann durch das erfolgreiche Bestehen eines sog. Einbürgerungstests erfolgen oder aber auch den Nachweis einer abgeschlossenen Schulausbildung. Zudem sind bestimmte akademische Abschlüsse oder Bildungsnachweise, die eine gleichwertige Kenntnis belegen, als Alternative anerkannt.

 

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

Nein, seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 ist es nicht mehr erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mehrstaatigkeit ist nun grundsätzlich erlaubt, sodass Antragsteller ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten können.

Die Einführung der Mehrstaatigkeit ist und bleibt jedoch ein kontrovers diskutiertes Thema. Während Befürworter sie als wichtigen Schritt zur gesellschaftlichen Integration und modernen Einwanderungspolitik betrachten, kritisieren Gegner, dass dies die Identifikation mit Deutschland schwächen könnte. Die immer wieder aufkommende Debatte zeigt, dass das Thema Staatsangehörigkeit weiterhin eine zentrale Rolle in politischen Auseinandersetzungen spielt.

Ihr Antrag auf Einbürgerung wird nicht bearbeitet?

Das Einbürgerungsverfahren ist zumeist langwierig und nimmt mehrere Monate, teilweise sogar Jahre, in Anspruch. Das liegt oft daran, dass mehrere Behörden am Verfahren beteiligt sind.

Sollten Sie allerdings sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und die Behörde ohne erkennbaren Grund den Antrag dennoch nicht bearbeiten, könnte unter Umständen eine Untätigkeitsklage weiterhelfen.