Studium Visum / Aufenthaltserlaubnis (§ 16b AufenthG)

Gem. § 16b AufenthG besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums zu erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein äußerst beliebter Studienort und genießt international einen hervorragenden Ruf. Folglich begehren immer mehr ausländische Studenten, in Deutschland zu studieren. Inzwischen hat Deutschland sogar Frankreich überholt und gilt als attraktivstes nicht englischsprachiges Gastland für ausländische Studenten. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Visum bzw. eine  Aufenthaltserlaubnis zu erhalten? Die Voraussetzungen und das Verfahren sind für Laien nicht leicht zu durchschauen. Es sind einige Besonderheiten zu beachten.

 

Wie kann ich als Ausländer in Deutschland studieren?

Als Ausländer benötigen Sie zunächst ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet. Hierbei handelt es sich um ein sog. nationales Visum, welches zum Zwecke des Studiums erteilt wird. Der Antrag auf Erteilung des Visums ist bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. Auslandsvertretung im Heimatland zu stellen. Grundsätzlich bedarf es zudem einer Zustimmung der Ausländerbehörde am Studienort. Sofern die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig reagiert, gilt die Zustimmung gem. § 31 Abs. 1 S. 5 AufenthV als erteilt.

Nach der Einreise ins Bundesgebiet wird dann die begehrte Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt.

Ausnahmen gelten insbesondere für Unionsbürger oder privilegierte Staatsangehörige, die für die Einreise kein Visum benötigen.

 

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis

§ 16b AufenthG regelt, unter welchen Voraussetzungen die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Demnach müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

Anerkannte Hochschule

Das begehrte Studium muss an einer anerkannten Hochschule oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung stattfinden. In Betracht kommen demnach Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen oder Berufsakademien. Die Bildungseinrichtung muss in der Regel befähigt sein, einen anerkannten Abschluss zu verleihen (Bachelor, Master, Diplom oder Doktor).

 

Zulassung oder studienvorbereitende Maßnahmen

Weitere Voraussetzung ist, dass von der entsprechenden Universität bzw. Bildungseinrichtung eine Zulassung vorliegt.

Sofern eine Zulassung noch nicht vorliegt, kann die Aufenthaltserlaubnis auch für studienvorbereitende Maßnahmen erteilt werden. Als eine studienvorbereitende Maßnahmen gilt unter anderem der Besuch eines Studienkollegs gem. § 16b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG.

Sprachkenntnisse

In der Regel müssen die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits im Rahmen der Zulassung an der begehrten Bildungseinrichtung nachgewiesen werden. Wichtig ist, zu beachten, dass es hierbei um die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse handelt. Nicht jeder Studiengang erfordert zwingend deutsche Sprachkenntnisse.

Sofern im Rahmen des Bewerbungsprozesses kein Nachweis über die entsprechenden Sprachkenntnisse verlangt worden ist, müssen diese gegenüber der Ausländerbehörde bzw. Botschaft nachgewiesen werden, wenn die Behörde einen solchen Nachweis verlangen.

 

Lebensunterhaltssicherung

Von besonderer Bedeutung ist die Lebensunterhaltssicherung. Es ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt selbstständig gesichert ist. Für die Höhe des benötigten Einkommens wird sich in der Regel am aktuellen BAföG-Satz orientiert. Gem. § 13 BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) wird von einem monatlichen Bedarf für Studenten in Höhe von 744,00 Euro ausgegangen.

Als Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, bieten sich Belege über ein bewilligtes Stipendium, die Angabe der Vermögensverhältnisse der Eltern oder eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG an. Es besteht für ausländische Studierende auch die Möglichkeit, die Lebensunterhaltssicherung durch eine erlaubte Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

 

Krankenversicherung

Schließlich bedarf es auch eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

 

Kein Ausweisungsinteresse

Es sog. Ausweisungsinteresse liegt insbesondere bei Vorstrafen vor. Ferner darf durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet sein. Eine Gefährdung kann sich zum Beispiel aus einem bestehenden Terrorverdacht ergeben.

 

Darf ich arbeiten während des Aufenthalts?

§ 16b Abs. 3 AufenthG regelt, unter welchen Bedingungen eine Erwerbstätigkeit gestattet ist. Demnach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu einer Beschäftigung von 120 Tagen (oder zu 240 halben Arbeitstagen) im Jahr. Die Erteilung einer vorherigen Zustimmung ist nicht erforderlich.

Auch studentische Nebentätigkeiten sind erlaubt.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr. Hier ist eine Erwerbstätigkeit lediglich während der Ferienzeit erlaubt.

Für anderweitige Tätigkeiten kann unter Umständen eine Zustimmung erteilt werden. Entscheidend ist bei der Beurteilung oftmals, ob der Studienzweck gefährdet wird oder nicht.

 

Studium abbrechen: Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis ist stets an einen bestimmten Zweck gebunden. Im Fall des § 16b AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt. Sofern das Studium abgebrochen wird, entfällt auch der Zweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis. In der Folge kann die Aufenthaltserlaubnis u.a. zurückgenommen oder nicht verlängert werden. Bei einem Abbruch des Studiums sollte stets die aufenthaltsrechtliche Perspektive mit berücksichtigt werden.

Gem. § 16b Abs. 4 AufenthG ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks auch ohne Abschluss des Studiums möglich. Das Gesetz sieht einen Wechsel während des Studiums in folgenden Fällen vor:

 

Studentenvisum abgelehnt! Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?

Gegen eine ablehnende Entscheidung im Visumverfahren besteht die Möglichkeit, Remonstration einzulegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erheben.

Wie hoch die Chancen sind, das begehrte Visum doch noch erteilt zu bekommen, ist einzelfallabhängig und hängt insbesondere vom Ablehnungsgrund ab. Oftmals stützen sich die Botschaften bzw. Auslandsvertretungen jedoch auf unzulässige Ablehnungsgründe. In diesen Fällen sind die Chancen als sehr gut zu bewerten.