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  • VG Frankfurt: Zehn Jahre Einbürgerungssperre bei falschen Angaben

    Praxis / Urteilsbesprechung

    VG Frankfurt: Zehn Jahre Einbürgerungssperre bei falschen Angaben

    Falsche oder unvollständige Angaben im Einbürgerungsverfahren können seit Einführung des § 35a StAG erhebliche Folgen haben. Unter den Voraussetzungen der Vorschrift kann eine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen sein.

    Das VG Frankfurt hat sich mit mehreren wichtigen Fragen der neuen Vorschrift befasst. Dabei geht es insbesondere um das erforderliche vorsätzliche Verhalten, die Rücknahme des Einbürgerungsantrags und den Entscheidungsspielraum der Einbürgerungsbehörde.

    VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.09.2026 – 1 L 2361/26.F

    Der Ausgangsfall: Verurteilungen nicht vollständig angegeben

    Der Antragsteller hatte bereits mehrfach seine Einbürgerung beantragt. In früheren Verfahren hatte er strafrechtliche Ermittlungsverfahren beziehungsweise Verurteilungen nicht vollständig angegeben.

    Ein Einbürgerungsantrag war deshalb bereits abgelehnt worden. Zudem war der Antragsteller wegen unrichtiger Angaben zur Erschleichung einer Einbürgerung nach § 42 StAG strafrechtlich verurteilt worden.

    Im Februar 2024 stellte er erneut einen Einbürgerungsantrag. Zwar gab er dieses Mal frühere gerichtliche Verurteilungen an. Nach Auffassung der Behörde verschwieg er jedoch zwei weitere Verurteilungen aus dem Jahr 2022.

    Die Folge: Zehn Jahre keine Einbürgerung

    Die Einbürgerungsbehörde kündigte dem Antragsteller im April 2026 an, eine Feststellung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG treffen zu wollen.

    Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat, um eine Einbürgerung zu erwirken.

    Die Rechtsfolge ist erheblich

    Die Feststellung betrifft nicht nur den gerade laufenden Antrag. Sie schließt eine Einbürgerung grundsätzlich für einen Zeitraum von zehn Jahren aus.

    Rücknahme des Einbürgerungsantrags verhindert die Sperre nicht

    Nachdem die Behörde die Feststellung angekündigt hatte, nahm der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag zurück. Die Behörde erließ dennoch den Feststellungsbescheid.

    Das VG Frankfurt hält dies für zulässig. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG setzt nach Auffassung des Gerichts kein noch anhängiges Einbürgerungsverfahren voraus.

    Andernfalls könnte ein Antragsteller nach Entdeckung der falschen Angaben seinen Antrag zurücknehmen und dadurch die gesetzlich vorgesehene Sperrwirkung vermeiden.

    Die Antragsrücknahme beendet das Verfahren nach § 35a StAG nicht zwingend

    Hat die Behörde eine mögliche Falschangabe bereits festgestellt, kann sie nach der Entscheidung des VG Frankfurt auch nach Rücknahme des eigentlichen Einbürgerungsantrags noch über § 35a StAG entscheiden.

    Die Behörde muss nicht tatsächlich getäuscht worden sein

    Der Antragsteller wandte außerdem ein, dass der Einbürgerungsbehörde seine strafrechtlichen Verurteilungen ohnehin bekannt gewesen seien.

    Auch diesem Einwand folgte das VG Frankfurt nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht darauf an, dass die Einbürgerungsbehörde tatsächlich einem Irrtum unterliegt.

    Kennt die Behörde die verschwiegenen Tatsachen bereits oder stellt sie diese unmittelbar durch eine Registerabfrage fest, kann der Tatbestand des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG dennoch erfüllt sein. Allgemeine Fragen zu Vorstrafen und laufenden Strafverfahren bei der Einbürgerung werden gesondert dargestellt.

    Nicht jeder Fehler führt zu einer zehnjährigen Sperre

    Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede objektiv falsche Angabe automatisch zu einer zehnjährigen Einbürgerungssperre führt.

    Die unrichtige oder unvollständige Angabe muss eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung betreffen. Außerdem verlangt § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG Vorsatz.

    Im konkreten Fall ging das Gericht von einem bewussten Verschweigen aus. Von besonderer Bedeutung war dabei die Vorgeschichte des Antragstellers: Er hatte bereits mehrere Einbürgerungsverfahren durchgeführt und war wegen früherer Falschangaben sogar nach § 42 StAG verurteilt worden.

    Vorsatz bleibt eine entscheidende Voraussetzung

    Eine versehentlich falsche oder unvollständige Angabe reicht grundsätzlich nicht aus. Gerade bei Missverständnissen oder unklaren Fragestellungen kann deshalb entscheidend sein, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde.

    Die Gerichte streiten über den Entscheidungsspielraum der Behörde

    Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sich zur neuen Vorschrift bereits unterschiedliche Auffassungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt haben.

    Das VG Hannover, Beschluss vom 23.06.2026 – 10 B 2360/26, geht davon aus, dass der Einbürgerungsbehörde Ermessen zusteht. Nach dieser Auffassung muss die Behörde die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

    Eine strengere Auffassung vertreten das VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2026 – 10 L 1973/26.GI, und der Beschluss vom 20.08.2026 – 10 L 2100/26.GI. Danach soll § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine gebundene Entscheidung vorsehen. Liegen die Voraussetzungen vor, verbliebe der Behörde danach kein Entscheidungsspielraum.

    Das VG Frankfurt nimmt eine Position zwischen diesen Auffassungen ein. Es geht von einem intendierten Ermessen aus. Danach besteht zwar grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum. Im Regelfall soll die Feststellung jedoch erfolgen. Nur bei atypischen Ausnahmefällen kann eine abweichende Entscheidung in Betracht kommen.

    Die Rechtslage ist noch nicht einheitlich

    VG Hannover, VG Gießen und VG Frankfurt beurteilen den Entscheidungsspielraum der Einbürgerungsbehörde unterschiedlich. Für zukünftige Verfahren kann dieser Streit erhebliche Bedeutung haben.

    § 35a StAG kann auch bereits laufende Verfahren erfassen

    § 35a StAG trat am 24. Dezember 2025 in Kraft. Der Einbürgerungsantrag im entschiedenen Fall stammte jedoch bereits aus dem Jahr 2024. Auch die beanstandeten Angaben waren vor Inkrafttreten der Vorschrift gemacht worden.

    Nach Auffassung des VG Frankfurt steht dies einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. § 35a StAG soll auch auf Einbürgerungsverfahren Anwendung finden, die bei Inkrafttreten der Regelung noch nicht abgeschlossen waren.

    Bedeutung der Entscheidung für Einbürgerungsverfahren

    Die Entscheidung zeigt, welche erhebliche Bedeutung vollständige und richtige Angaben im Einbürgerungsverfahren inzwischen haben können.

    Besonders wichtig ist, dass eine Rücknahme des Antrags die Feststellungsentscheidung nach Auffassung des VG Frankfurt nicht verhindert und auch eine von der Behörde erkannte Falschangabe grundsätzlich ausreichen kann.

    Gleichzeitig bleibt insbesondere die Frage des Vorsatzes einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall zugänglich. Hinzu kommt der bislang ungeklärte Streit darüber, welchen Entscheidungsspielraum die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besitzt.

    Kommt neben dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren auch ein strafrechtlicher Vorwurf wegen falscher Angaben in Betracht, können außerdem Fragen an der Schnittstelle zwischen Migrationsrecht und Strafrecht relevant werden.

    Auch der Rechtsschutz weist eine Besonderheit auf

    Die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine Klage allein entfaltet daher gegen die Feststellung keine aufschiebende Wirkung.

    Fazit

    Mit § 35a StAG hat der Gesetzgeber die Folgen falscher Angaben im Einbürgerungsverfahren erheblich verschärft.

    Der Beschluss des VG Frankfurt vom 4. September 2026 zeigt zugleich, dass bei der Anwendung der neuen Vorschrift noch wichtige Rechtsfragen ungeklärt sind. Insbesondere hinsichtlich des Entscheidungsspielraums der Einbürgerungsbehörde vertreten die Verwaltungsgerichte bislang unterschiedliche Auffassungen.

    Wird einem Einbürgerungsbewerber vorgeworfen, falsche oder unvollständige Angaben gemacht zu haben, ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Angaben tatsächlich eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung betreffen, ob vorsätzlich gehandelt wurde und ob Besonderheiten des Einzelfalls gegen eine Feststellung nach § 35a StAG sprechen.

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    Bei einer Anhörung oder einem Feststellungsbescheid nach § 35a StAG können insbesondere der Inhalt der beanstandeten Angaben, der erforderliche Vorsatz und die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sein.

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  • VGH Baden-Württemberg: Rückkehrhilfen schließen Abschiebungsverbot für Afghanistan nicht automatisch aus

    Praxis / Urteilsbesprechung

    VGH Baden-Württemberg zu Afghanistan: Rückkehrhilfen schließen Abschiebungsverbot nicht automatisch aus

    Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg betrifft ganz konkret die Rückkehrsituation nach Afghanistan. Dabei geht es um die Frage, ob alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Männer wegen der schwierigen humanitären Verhältnisse weiterhin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten können.

    Besonders interessant ist die Entscheidung, weil das BAMF die inzwischen wieder verfügbaren Rückkehrhilfen nach REAG/GARP 2.0 als Argument gegen ein Abschiebungsverbot heranzog. Der VGH lehnt eine solche pauschale Betrachtung jedoch ab. Entscheidend bleibt die konkrete Situation des jeweiligen Rückkehrers.

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2026 – A 11 S 2544/25

    Die Entscheidung betrifft konkret die Rückkehr nach Afghanistan

    Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem afghanischen Staatsangehörigen wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zustehen kann.

    Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte zugunsten des Betroffenen entschieden. Das BAMF beantragte daraufhin beim VGH Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung.

    Der VGH lehnte diesen Antrag ab. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen dabei insbesondere die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan und die Frage, welchen Einfluss staatlich finanzierte Rückkehrhilfen auf die Gefahrenprognose haben können.

    Wichtig: Es handelt sich nicht um eine pauschale Entscheidung für alle Afghanen

    Der VGH stellt nicht fest, dass jeder afghanische Staatsangehörige automatisch ein Abschiebungsverbot erhält. Entscheidend bleiben die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenen.

    Der bisherige Maßstab des VGH für alleinstehende Männer

    Der VGH Baden-Württemberg knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zur humanitären Situation in Afghanistan an.

    Danach können selbst bei einem leistungsfähigen erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrt, die hohen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sein.

    Entscheidend ist, ob besondere begünstigende Umstände vorhanden sind, die es der betreffenden Person ermöglichen, in Afghanistan ihre elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum tatsächlich zu sichern.

    Entscheidend ist die tatsächliche Existenzsicherung

    Im Mittelpunkt steht nicht die abstrakte Frage, ob ein junger Mann theoretisch arbeiten könnte. Entscheidend ist, ob gerade der konkrete Betroffene unter den tatsächlichen Bedingungen in Afghanistan sein elementares Existenzminimum sichern kann.

    Das neue Argument des BAMF: Rückkehrhilfen nach REAG/GARP 2.0

    Das BAMF stützte seinen Antrag unter anderem darauf, dass Afghanistan seit dem 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung freiwilliger Ausreisen einbezogen ist.

    Vereinfacht gesagt argumentierte das BAMF: Wer bei seiner freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung erhalten kann, verfüge zumindest für die erste Zeit nach der Rückkehr über Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

    Daraus sollte folgen, dass für afghanische Rückkehrer kein relevantes Risiko mehr bestehe, nach ihrer Rückkehr zeitnah in eine existenzielle Notlage zu geraten.

    Diesem pauschalen Ansatz folgt der VGH nicht

    Dass ein Rückkehrprogramm formal existiert, beantwortet noch nicht die Frage, ob die Leistungen im konkreten Fall tatsächlich verfügbar sind und eine existenzielle Notlage verhindern können.

    Rückkehrhilfen können relevant sein – aber nur im konkreten Einzelfall

    Der VGH erklärt Rückkehrhilfen nicht generell für unbeachtlich. Im Gegenteil: Die individuelle Möglichkeit, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, kann einen besonderen begünstigenden Umstand darstellen.

    Der entscheidende Punkt ist jedoch das Wort „individuell“.

    Nach dem VGH muss unter anderem geprüft werden, ob es dem jeweiligen Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation überhaupt möglich und zumutbar ist, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen.

    Ebenso relevant ist, ob der Betroffene das Geld nach der Auszahlung tatsächlich behalten und in Afghanistan zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs einsetzen kann.

    Rückkehrhilfe ist kein pauschaler Ausschlussgrund

    Die bloße Öffnung von REAG/GARP 2.0 für Afghanistan reicht nach der Entscheidung nicht aus, um bei afghanischen Rückkehrern generell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszuschließen.

    Reicht eine finanzielle Starthilfe für die Existenzsicherung in Afghanistan?

    Auch mit dieser Frage setzt sich der VGH auseinander.

    Das BAMF verwies unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dort war eine Berechnung zugrunde gelegt worden, nach der eine Starthilfe von 1.000 Euro eine monatliche Finanzierungslücke eines arbeitsfähigen Rückkehrers über einen längeren Zeitraum schließen könne.

    Der VGH weist jedoch darauf hin, dass eine solche Rechnung bereits voraussetzt, dass der Rückkehrer tatsächlich in der Lage ist, in Afghanistan in entsprechendem Umfang Arbeit zu finden.

    Gerade bei Rückkehrern kann dies nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Findet eine Person keine ausreichende Beschäftigung, ist die zu schließende Finanzierungslücke entsprechend größer.

    Das BAMF hatte eine regelmäßige Existenzsicherung nicht belegt

    Der VGH hebt ausdrücklich hervor, dass nicht belegt worden war, dass die verfügbaren Rückkehrhilfen regelmäßig ausreichen, um afghanische Rückkehrer vorübergehend vor einer existenziellen Notlage zu bewahren.

    Ausbildung und Berufserfahrung können die Bewertung verändern

    Die Entscheidung ist allerdings auch in die andere Richtung wichtig. Sie darf nicht so verstanden werden, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger afghanischer Mann immer ein Abschiebungsverbot erhält.

    Im konkreten Verfahren verfügte der Kläger über einen überdurchschnittlichen Schulabschluss in Afghanistan, eine Ausbildung als Zahnprothesentechniker und berufliche Erfahrungen unter anderem als Pflegehelfer in einem Krankenhaus.

    Der VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Betroffene damit hinsichtlich seiner Chancen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt positiv von einem durchschnittlichen jungen und arbeitsfähigen Rückkehrer abheben kann.

    Auch Ausbildung, Berufserfahrung, Vermögen, finanzielle Unterstützung oder ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan können deshalb besondere begünstigende Umstände darstellen.

    Die Prüfung funktioniert in beide Richtungen

    Fehlende Unterstützung und schlechte Erwerbschancen können für ein Abschiebungsverbot sprechen. Gute Ausbildung, Berufserfahrung, finanzielle Unterstützung oder ein belastbares Netzwerk können die Prognose dagegen zugunsten einer möglichen Existenzsicherung verändern.

    Fazit

    Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 6. März 2026 ist eine wichtige aktuelle Entscheidung speziell zur Rückkehr nach Afghanistan.

    Die Wiederaufnahme Afghanistans in das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP 2.0 führt nicht automatisch dazu, dass Abschiebungsverbote wegen der humanitären Verhältnisse ausgeschlossen sind.

    Rückkehrhilfen können zwar als begünstigender Umstand berücksichtigt werden. Dafür muss aber konkret feststehen, dass sie für die jeweilige Person tatsächlich verfügbar und geeignet sind, zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen.

    Entscheidend bleibt damit die Einzelfallprüfung: Kann gerade dieser Betroffene nach einer Rückkehr nach Afghanistan seine elementarsten Bedürfnisse tatsächlich sichern?

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  • Heimatreise nach Syrien – BAMF stellt Widerrufsverfahren ein

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    Heimatreise nach Syrien – BAMF stellt Widerrufsverfahren ein

    Nach einer Reise in sein Herkunftsland drohte meinem Mandanten der Verlust seines Schutzstatus. Das BAMF leitete ein Widerrufsverfahren ein. Der Fall war besonders sensibel, weil Heimatreisen von Schutzberechtigten rechtlich hochproblematisch sind. Hier lag jedoch eine außergewöhnliche familiäre Ausnahmesituation vor: Nach mehr als 14 Jahren wollte mein Mandant seine schwer herzkranke Schwester noch einmal sehen und sich von ihr verabschieden. Wenige Monate später verstarb sie tatsächlich.

    Der Ausgangspunkt: Heimatreise und drohender Verlust des Schutzstatus

    Mein Mandant hatte in Deutschland Schutz erhalten und lebte bereits seit vielen Jahren dauerhaft hier. Er verfügte inzwischen über eine Niederlassungserlaubnis und hatte seinen familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt vollständig in Deutschland.

    Dann geriet sein Schutzstatus plötzlich in Gefahr: Das BAMF erfuhr von einer rund zweiwöchigen Reise nach Syrien und leitete ein Widerrufsverfahren ein. Zusätzlich spielte die Beschaffung eines syrischen Reisepasses eine Rolle.

    Die Ausgangslage war ernst. Eine freiwillige Heimatreise mit bestehendem Schutzstatus kann erhebliche Zweifel daran auslösen, ob die Schutzbedürftigkeit weiterhin besteht. Eine solche Reise darf deshalb keinesfalls verharmlost werden.

    Eine Heimatreise ist kein gewöhnlicher Familienbesuch

    Wer gerade deshalb Schutz erhalten hat, weil ihm im Herkunftsstaat Verfolgung oder eine erhebliche Gefahr droht, muss damit rechnen, dass eine freiwillige Rückreise genau diese Schutzentscheidung infrage stellt.

    Ein absoluter Ausnahmefall: die schwer erkrankte Schwester

    Entscheidend war, weshalb mein Mandant überhaupt nach Syrien gereist war.

    Er hatte seine Schwester seit seiner Flucht mehr als 14 Jahre nicht mehr persönlich gesehen. Der Kontakt hatte in dieser langen Zeit ausschließlich telefonisch und über Videoanrufe bestanden.

    Die Schwester litt an einer schweren Herzerkrankung. Ihr Zustand verschlechterte sich zunehmend. Schließlich war sogar die Kommunikation kaum noch möglich und es musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie nicht mehr lange leben würde.

    Der außergewöhnliche Reisegrund

    Die Reise erfolgte nicht für einen Urlaub und nicht für einen gewöhnlichen Familienbesuch. Mein Mandant reiste einmalig nach Syrien, weil er befürchtete, seine schwer erkrankte Schwester sonst nie wieder persönlich zu sehen und sich nicht mehr von ihr verabschieden zu können.

    Diese Befürchtung erwies sich tragischerweise als berechtigt: Wenige Monate nach dem Besuch verstarb die Schwester.

    Gerade deshalb handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen Fall einer Heimatreise, sondern um eine außergewöhnliche persönliche Konfliktsituation.

    Die familiäre Ausnahmesituation musste konkret belegt werden

    In der anwaltlichen Stellungnahme wurde deshalb nicht lediglich pauschal vorgetragen, dass ein Familienangehöriger erkrankt gewesen sei. Die besondere Situation wurde detailliert aufgearbeitet und durch medizinische Unterlagen belegt.

    Vorgelegt wurden unter anderem medizinische Berichte über die Erkrankung und den späteren Tod der Schwester. Auch der kurze Reisezeitraum und ein gemeinsames Foto mit der Schwester wurden zur Einordnung des tatsächlichen Reisegrundes herangezogen.

    Gleichzeitig wurde dargestellt, dass mein Mandant seinen Lebensmittelpunkt keineswegs wieder nach Syrien verlagern wollte. Er lebte seit vielen Jahren in Deutschland, verfügte über einen unbefristeten Aufenthalt, arbeitete hier und seine Kernfamilie lebte ebenfalls in Deutschland.

    Auch der syrische Reisepass wurde gesondert eingeordnet. Dieser war im Zusammenhang mit einem geplanten Einbürgerungsverfahren beschafft worden. Auch daraus sollte gerade keine freiwillige Rückkehr unter den Schutz des syrischen Staates folgen.

    Die Ausnahme darf nicht missverstanden werden

    Der Fall bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine Heimatreise mit Schutzstatus regelmäßig möglich wäre oder eine spätere Erklärung, ein Angehöriger sei krank gewesen, ausreichen würde. Entscheidend war hier eine außergewöhnliche, konkrete und nachweisbare familiäre Notlage.

    ERFOLG

    Das BAMF stellte das Widerrufsverfahren ein

    Nach der ausführlichen anwaltlichen Stellungnahme und der Vorlage der entsprechenden Nachweise nahm das BAMF von dem beabsichtigten Widerruf Abstand.

    Das Widerrufsverfahren wurde eingestellt. Der Schutzstatus meines Mandanten blieb bestehen.

    Damit konnte eine für meinen Mandanten äußerst belastende Situation beendet werden. Trotz der objektiv hochproblematischen Heimatreise konnte im konkreten Ausnahmefall nachvollziehbar belegt werden, weshalb aus der Reise nicht auf den Wegfall seiner Schutzbedürftigkeit geschlossen werden durfte.

    Was der Fall zeigt

    Heimatreisen von Schutzberechtigten sind rechtlich hochriskant. Sie können unmittelbar dazu führen, dass das BAMF den bestehenden Schutzstatus überprüft .

    Dieser Fall darf deshalb gerade nicht als Beispiel dafür verstanden werden, dass Schutzberechtigte ohne Weiteres Urlaub oder gewöhnliche Familienbesuche im Herkunftsland machen könnten.

    Er zeigt vielmehr, dass es außergewöhnliche familiäre Ausnahmesituationen geben kann. Dann kommt es darauf an, den tatsächlichen Reisegrund, die Dauer und den Ablauf der Reise sowie die fortbestehende Schutzbedürftigkeit vollständig und belastbar darzustellen.

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  • Reicht ein nationales Visum für § 31 AufenthG?

    Praxis / Urteilsbesprechung

    § 31 AufenthG nach Trennung: Reicht ein nationales Visum?

    Das OVG Schleswig-Holstein hat sich mit Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 erneut mit einer praktisch wichtigen Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach einer Trennung beschäftigt: Kann ein nationales Visum zum Ehegattennachzug genügen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endet, bevor die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat?

    Das OVG Lüneburg hatte diese Frage mit Beschluss vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24 grundsätzlich verneint. Die neuere Entscheidung aus Schleswig-Holstein zeigt jedoch, dass die Rechtsfrage insbesondere unter Berücksichtigung der Istanbul-Konvention weiterhin umstritten ist.

    Ausgangspunkt: eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Trennung

    Wer seinen Aufenthalt aufgrund der Ehe mit einem in Deutschland lebenden Ehepartner erhalten hat, kann nach einer Trennung unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erwerben.

    Grundsätzlich knüpft § 31 Abs. 1 AufenthG daran an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

    Von besonderer Bedeutung ist daneben § 31 Abs. 2 AufenthG. Danach kann insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Härte von der erforderlichen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen werden. In der Praxis betrifft dies häufig Fälle häuslicher Gewalt.

    Das rechtliche Problem

    § 31 AufenthG spricht von einer „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“. Fraglich ist deshalb, was passiert, wenn die betroffene Person zwar mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug eingereist ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aber noch nicht erteilt wurde.

    OVG Lüneburg: Ein nationales Visum reicht nicht aus

    Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24 eine restriktive Auffassung vertreten.

    Nach Auffassung des Gerichts ist ein nationales Visum zum Ehegattennachzug keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG. Der Wortlaut spreche ausdrücklich von einer „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“.

    Eine Verlängerung setze begrifflich voraus, dass zuvor überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Ein nationales Visum ist zwar ebenfalls ein Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis.

    Nach dieser Linie kann es deshalb erhebliche Folgen haben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endet, bevor die nach der Einreise beantragte Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt wurde.

    OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26

    Der Antragsteller war aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er heiratete im Jahr 2019 seine damalige Ehefrau und reiste im August 2021 mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland ein.

    Im Oktober 2021 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag wurde jedoch zunächst nicht entschieden. Wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen setzte die Ausländerbehörde die Entscheidung nach § 79 Abs. 2 AufenthG aus.

    Dem Antragsteller wurden währenddessen fortlaufend Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm jedoch nicht erteilt.

    Im August 2022 zog der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Später berief er sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG.

    Ein neuer Gesichtspunkt: die Istanbul-Konvention

    Im Verfahren gewann insbesondere Art. 59 der Istanbul-Konvention Bedeutung. Die Vorschrift betrifft unter anderem die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen, deren Aufenthaltsstatus von einer Ehe oder Partnerschaft abhängig ist und die von Gewalt betroffen sind.

    Die zentrale Frage lautet deshalb, ob § 31 AufenthG in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt möglicherweise weiter ausgelegt werden muss, als es der reine Wortlaut zunächst nahelegt.

    Besonderer Schutz bei häuslicher Gewalt

    § 31 Abs. 2 AufenthG soll verhindern, dass Betroffene allein aus Angst vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts gezwungen sind, in einer unzumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft zu verbleiben. Genau deshalb kann die Frage besonders problematisch sein, wenn die Aufenthaltserlaubnis lediglich wegen der Bearbeitungsdauer der Behörde noch nicht erteilt wurde.

    Schleswig-Holstein vertritt in einem Leitfaden eine weitergehende Auffassung

    Besonderes Gewicht erhielt im Verfahren ein Leitfaden des zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein zum Umgang mit häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt im Aufenthaltsrecht.

    Dort wird vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber bestimmte Aspekte aus Art. 59 Abs. 1 der Istanbul-Konvention nicht vollständig umgesetzt habe. Deshalb müsse der Begriff der „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ in entsprechenden Gewaltfällen weiter ausgelegt werden.

    Nach dieser Auffassung kann auch ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ausnahmsweise genügen, wenn es im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch gültig war.

    Der Leitfaden setzt sich dabei ausdrücklich mit dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24 auseinander und hält dessen Auslegung für nicht überzeugend.

    Was sagt das OVG Schleswig-Holstein selbst?

    Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen der Rechtsauffassung des Ministeriums und derjenigen des Gerichts.

    Das OVG Schleswig-Holstein stellt in seinem Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 ausdrücklich klar, dass es sich bei dem Leitfaden um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt. Eine solche Verwaltungsvorschrift kann für nachgeordnete Behörden verbindliche Vorgaben enthalten.

    Die Verwaltungsgerichte sind an diese Rechtsauffassung jedoch nicht gebunden. Sie müssen selbst prüfen, welche Auslegung des Gesetzes dem materiellen Recht entspricht.

    Das Gericht hat sich damit gerade nicht ohne Weiteres der Auffassung des Ministeriums angeschlossen.

    Die Rechtsfrage bleibt ausdrücklich offen

    Das OVG Schleswig-Holstein erklärt insbesondere nicht, dass die Entscheidung des OVG Lüneburg falsch sei.

    Der Senat weist vielmehr darauf hin, dass die Auffassung, wonach ein nationales Visum nicht ausreiche, nachvollziehbar mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG und mit obergerichtlicher Rechtsprechung begründet werden könne.

    Gleichzeitig erkennt das Gericht ausdrücklich an, dass in Rechtsprechung und Literatur auch andere Auffassungen vertreten werden.

    Keine abschließende Entscheidung

    Ob § 31 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift und insbesondere der Istanbul-Konvention weiter ausgelegt werden kann, ließ das OVG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 – offen.

    Die materiell-rechtliche Grundsatzfrage musste im konkreten Verfahren nicht abschließend entschieden werden. Der Schwerpunkt der Entscheidung lag vielmehr auf prozessrechtlichen Fragen rund um die Bindungswirkung einer bereits ergangenen Eilentscheidung und § 80 Abs. 7 VwGO.

    Warum die Frage in der Praxis erhebliche Bedeutung hat

    Die Problematik betrifft eine typische Konstellation im Familiennachzug.

    Eine Person reist mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland ein und beantragt unmittelbar danach die Aufenthaltserlaubnis.

    Das Verfahren bei der Ausländerbehörde dauert mehrere Monate. Während dieser Zeit kommt es zur Trennung. Besonders problematisch kann dies sein, wenn die Trennung gerade wegen häuslicher Gewalt erfolgt.

    Nach der Linie des OVG Lüneburg könnte die Anwendung des § 31 AufenthG bereits daran scheitern, dass die Aufenthaltserlaubnis formal noch nicht erteilt worden ist.

    Damit kann die aufenthaltsrechtliche Situation unter Umständen davon abhängen, wie schnell die zuständige Ausländerbehörde den Antrag bearbeitet. Gerade in Härtefällen ist dieses Ergebnis rechtlich besonders umstritten.

    Der genaue zeitliche Ablauf kann entscheidend sein

    In entsprechenden Fällen muss deshalb der gesamte aufenthaltsrechtliche Verlauf genau rekonstruiert werden.

    Relevant können insbesondere die Erteilung und Gültigkeit des nationalen Visums, der Zeitpunkt der Einreise, die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, der Eintritt einer Fiktionswirkung und der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung sein.

    Ebenso wichtig ist die Frage, weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wurde und ob besondere Härtegründe nach § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen.

    Fazit

    Der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 beendet den Streit um die Bedeutung eines nationalen Visums im Rahmen des § 31 AufenthG nicht.

    Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg mit Beschluss vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24, wonach ein nationales Visum grundsätzlich nicht als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG ausreicht, bleibt weiterhin von erheblicher Bedeutung.

    Gleichzeitig zeigt die Entwicklung in Schleswig-Holstein, dass insbesondere in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt unter Berufung auf Art. 59 Istanbul-Konvention eine weitergehende Auslegung vertreten wird.

    Das OVG Schleswig-Holstein hat diese Gegenposition bislang weder abschließend bestätigt noch verworfen. Die Rechtsfrage bleibt damit offen und bedarf in entsprechenden Fällen einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Aufenthalts- und Trennungsverlaufs.

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    Trennung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis?

    Gerade wenn die Trennung bereits während des Visum- oder Fiktionszeitraums erfolgt ist, kann die genaue zeitliche und rechtliche Einordnung entscheidend sein. Bei besonderen Härten, insbesondere häuslicher Gewalt, können zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein.

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    Erfolge / ARB 1/80

    ARB 1/80 für türkische Studentin erfolgreich durchgesetzt

    Eine türkische Studentin hielt sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG in Deutschland auf und arbeitete zugleich bereits seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber. Wegen anstehender schwieriger Prüfungen bestand ein erhebliches Interesse daran, das möglicherweise parallel entstandene Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 als zusätzliches aufenthaltsrechtliches Sicherheitsnetz abzusichern.

    Ausgangslage: Studium nach § 16b AufenthG und Beschäftigung daneben

    Die Mandantin ist türkische Staatsangehörige und hielt sich aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zum Studium in Deutschland auf.

    Parallel zum Studium arbeitete sie bereits seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber. Damit stellte sich die Frage, ob neben dem studentischen Aufenthalt bereits ein eigenständiges Recht aus Art. 6 ARB 1/80 entstanden war.

    Für die Mandantin war diese Frage nicht nur theoretisch von Bedeutung. Im Studium standen mehrere schwierige Prüfungen bevor. Sie sorgte sich, dass bei einem möglichen Nichtbestehen der Studienfortschritt oder die Zahl der erreichten Credit Points für eine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG problematisch werden könnte.

    Der entscheidende Gedanke

    Der Aufenthalt zum Studium und ein mögliches Recht nach dem ARB 1/80 können nebeneinander von Bedeutung sein. Ein bereits entstandenes assoziationsrechtliches Recht kann deshalb gerade dann wichtig werden, wenn die weitere Verlängerung des studentischen Aufenthaltstitels unsicher erscheint.

    Ziel des Verfahrens war deshalb, das mögliche ARB-Recht nicht erst dann zu prüfen, wenn tatsächlich Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Studiums auftreten. Vielmehr sollte frühzeitig geklärt werden, ob bereits ein zusätzliches aufenthaltsrechtliches Sicherheitsnetz bestand.

    Zunächst war bereits die Zuständigkeit innerhalb der Behörde unklar

    Das erste Problem war weniger rechtlicher als organisatorischer Natur. Für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG war innerhalb der Ausländerbehörde eine andere Abteilung zuständig als für Verfahren nach dem ARB 1/80.

    Die Ausländerakte musste deshalb zunächst innerhalb der Behörde weitergeleitet werden. Hierdurch kam es zu erheblichen Verzögerungen. Über einen längeren Zeitraum war nicht abschließend geklärt, welche Stelle die Prüfung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts tatsächlich übernehmen würde.

    Der Fall zeigt damit auch ein praktisches Problem, das bei parallelen aufenthaltsrechtlichen Grundlagen auftreten kann: Selbst wenn die Rechtsfrage klar umrissen ist, können interne Zuständigkeitsfragen die Bearbeitung erheblich verzögern.

    Reichte der Umfang der studentischen Beschäftigung aus?

    Auch materiell-rechtlich bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen. Die Ausländerbehörde vertrat zunächst die Ansicht, der Umfang der von der Mandantin ausgeübten Tätigkeit sei zu gering, um hieraus ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ableiten zu können.

    Gerade bei Studierenden ist diese Frage regelmäßig von besonderer Bedeutung. Die Beschäftigung wird typischerweise neben dem Studium ausgeübt und entspricht daher häufig nicht einer klassischen Vollzeittätigkeit.

    Nicht allein die Wochenstundenzahl ist entscheidend

    Für die Prüfung kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung an. Entscheidend sind unter anderem Dauer, Umfang, tatsächliche Durchführung und die Frage, ob eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

    Im Verfahren musste deshalb im Einzelnen dargestellt werden, weshalb die Tätigkeit der Mandantin trotz ihres Studiums die Voraussetzungen für den Erwerb eines assoziationsrechtlichen Rechts erfüllen konnte.

    Besonders schwierig: Zwischenzeitlich bestand nur noch Fiktionswirkung

    Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer trat im Laufe des Verfahrens ein weiteres Problem hinzu. Die Mandantin verfügte zwischenzeitlich nur noch über eine Fiktionsbescheinigung .

    Dies ist beim Erwerb von Rechten nach Art. 6 ARB 1/80 rechtlich besonders sensibel. Aus einer bloßen Fiktionswirkung kann nicht ohne Weiteres erstmals ein neues assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht entstehen.

    Deshalb musste sehr genau geprüft werden, welche Beschäftigungszeiten bereits vor Eintritt der Fiktionswirkung zurückgelegt worden waren und welche Bedeutung der konkrete zeitliche Verlauf des Verlängerungsverfahrens hatte.

    Die Besonderheiten des konkreten Falles waren entscheidend

    Im konkreten Verfahren lagen mehrere Besonderheiten hinsichtlich des bisherigen Aufenthaltsstatus, des Beginns und Verlaufs der Beschäftigung sowie des zeitlichen Eintritts der Fiktionswirkung vor.

    Diese Besonderheiten ermöglichten es, trotz der zwischenzeitlich bestehenden Fiktionswirkung zu begründen, dass das assoziationsrechtliche Recht im konkreten Fall entstanden war.

    Bei ARB-Fällen ist der zeitliche Ablauf häufig entscheidend

    Aufenthaltstitel, Beschäftigungserlaubnis, Beginn der Tätigkeit, Beschäftigungsdauer und mögliche Fiktionszeiten müssen häufig tage- oder zumindest monatsgenau miteinander abgeglichen werden. Eine pauschale Betrachtung genügt regelmäßig nicht.

    Gerade diese genaue Aufarbeitung des bisherigen Verlaufs war für die weitere Argumentation gegenüber der Ausländerbehörde von besonderer Bedeutung.

    ERGEBNIS

    Die Ausländerbehörde erkannte das ARB-Recht an

    Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere ausführliche Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben und die rechtlichen Besonderheiten des Falles umfassend dargestellt.

    Schließlich konnte die Angelegenheit in einem längeren und sehr konstruktiven telefonischen Austausch mit der zuständigen Ausländerbehörde abschließend geklärt werden.

    Die Behörde folgte im Ergebnis der vertretenen Rechtsauffassung. Unmittelbar anschließend wurde der Mandantin ein schnellstmöglicher Termin zur Aushändigung der Bescheinigung über ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht angeboten.

    Bedeutung des ARB 1/80 für türkische Studierende

    Der Fall zeigt, dass türkische Studierende ihre aufenthaltsrechtliche Situation nicht ausschließlich anhand des Aufenthaltstitels zum Studium beurteilen sollten.

    Wer bereits über einen längeren Zeitraum einer erlaubten Beschäftigung nachgeht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eigenständige Rechte aus dem ARB 1/80 erworben haben.

    Gerade wenn die weitere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG wegen des Studienverlaufs unsicher erscheint, kann eine gesonderte Prüfung des Assoziationsrechts deshalb erhebliche Bedeutung haben. Ob ein solches Recht tatsächlich entstanden ist, hängt jedoch stets vom konkreten Aufenthalts- und Beschäftigungsverlauf ab.

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  • Studium kaum betrieben – Aufenthaltserlaubnis dennoch verlängert

    Erfolge / Studium & Aufenthalt

    Studium kaum betrieben – Aufenthaltserlaubnis dennoch verlängert

    Mein Mandant befand sich bereits im zehnten Fachsemester eines Bachelorstudiums und hatte bis dahin nur wenige Studienleistungen erbracht. Die Ausländerbehörde beabsichtigte deshalb, seine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nicht mehr zu verlängern. Nach einer ausführlichen Stellungnahme erhielt er dennoch eine letzte Möglichkeit, sein Studium ernsthaft fortzuführen und neue Studienleistungen nachzuweisen.

    Der Ausgangspunkt: zehntes Semester und nur wenige Studienleistungen

    Mein Mandant studierte an einer deutschen Universität in einem Bachelorstudiengang. Für dieses Studium verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG .

    Das Problem war allerdings erheblich: Er befand sich bereits im zehnten Fachsemester und hatte bis dahin nur eine geringe Zahl an Creditpoints erworben. Sein bisheriger Studienverlauf ließ daher erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob das Studium noch mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben wurde.

    Für die Ausländerbehörde stellte sich deshalb nicht nur die Frage, ob die formalen Voraussetzungen für einen weiteren Studienaufenthalt vorlagen. Entscheidend war vielmehr, ob trotz des bisherigen Verlaufs noch eine realistische Perspektive bestand, das Studium erfolgreich fortzuführen.

    Warum die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gefährdet war

    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird nicht allein deshalb immer weiter verlängert, weil weiterhin eine Einschreibung an einer Hochschule besteht. Die Ausländerbehörde darf auch den tatsächlichen Studienverlauf berücksichtigen.

    Werden über einen langen Zeitraum kaum Prüfungen bestanden oder nur wenige Studienleistungen erbracht, kann dies Zweifel daran begründen, ob der Aufenthaltszweck noch ernsthaft verfolgt wird und ein erfolgreicher Studienabschluss noch in einem vertretbaren Zeitraum erreichbar erscheint.

    Eine Immatrikulation allein genügt nicht immer

    Gerade bei einer erheblichen Überschreitung der üblichen Studiendauer kann die Ausländerbehörde Nachweise zum tatsächlichen Studienfortschritt verlangen. Dann können Leistungsübersichten, Stellungnahmen der Hochschule und die Gründe für Verzögerungen entscheidend werden.

    Im konkreten Fall war die kritische Haltung der Behörde deshalb nachvollziehbar. Eine weitere Verlängerung war keineswegs selbstverständlich.

    Die bisherige Entwicklung musste vollständig eingeordnet werden

    Mein Mandant hatte sein Studium aus verschiedenen persönlichen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht mit der erforderlichen Zielstrebigkeit verfolgt. Diese Entwicklung ließ sich nicht sinnvoll dadurch entkräften, dass der geringe Studienfortschritt einfach bestritten wurde.

    Stattdessen wurde in einer ausführlichen anwaltlichen Stellungnahme der bisherige Verlauf aufgearbeitet und zugleich dargestellt, weshalb trotz der erheblichen Verzögerungen noch eine konkrete Perspektive für eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums bestand.

    Der entscheidende Ansatz

    Ein schwacher bisheriger Studienverlauf bedeutet nicht zwingend, dass jede weitere Verlängerung ausgeschlossen ist. Entscheidend kann sein, ob nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass sich die Situation geändert hat und künftig wieder ernsthafte Studienfortschritte zu erwarten sind.

    Entscheidend war die weitere Prognose

    Der Fall ließ sich nicht mehr allein mit der Vergangenheit lösen. Gerade weil die bisherige Zahl der erbrachten Leistungen so gering war, musste die weitere Entwicklung plausibel gemacht werden.

    Hierbei war wichtig, dass mein Mandant nun bereit war, sein Studium tatsächlich wieder in den Mittelpunkt zu stellen. Für das kommende Semester plante er eine deutlich höhere Zahl an Prüfungen und meldete sich bereits zu sieben Klausuren an.

    Die Behörde erhielt damit eine konkrete Grundlage, die weitere Entwicklung nicht nur anhand der bisherigen Defizite zu beurteilen, sondern dem Mandanten noch einmal die Möglichkeit zu geben, durch tatsächliche Studienleistungen zu zeigen, dass das Studium künftig ernsthaft betrieben wird.

    ERFOLG

    Die Ausländerbehörde gab meinem Mandanten eine letzte Chance

    Nach der ausführlichen Stellungnahme nahm die Ausländerbehörde von der zunächst beabsichtigten Beendigung des Studienaufenthalts vorerst Abstand und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis.

    Die Verlängerung war zugleich mit einer klaren Erwartung verbunden: Mein Mandant musste im folgenden Semester durch bestandene Klausuren und zusätzliche Creditpoints zeigen, dass er die eingeräumte Chance tatsächlich nutzt.

    Damit blieb ihm die Möglichkeit erhalten, sein Studium in Deutschland fortzuführen und doch noch einen deutschen Hochschulabschluss zu erwerben. Ein erfolgreicher Abschluss eröffnet anschließend wiederum verschiedene Möglichkeiten für den Wechsel vom Studium in eine qualifizierte Beschäftigung .

    Was der Fall zeigt

    Ein über Jahre nur schleppend betriebenes Studium kann die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erheblich gefährden. Je größer die Verzögerungen sind, desto wichtiger wird eine nachvollziehbare Erklärung des bisherigen Studienverlaufs.

    Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine kritische Ausgangslage nicht automatisch das Ende des Studienaufenthalts bedeuten muss. Wenn persönliche Gründe für die Verzögerung nachvollziehbar eingeordnet werden können und eine konkrete positive Entwicklung erkennbar ist, kann eine weitere Verlängerung im Einzelfall noch möglich sein.

    Wer neben dem Studium arbeitet, sollte außerdem die aufenthaltsrechtlichen Grenzen für die Beschäftigung während des Studiums im Blick behalten. Läuft ein Verlängerungsverfahren bereits, kann zusätzlich die Fiktionswirkung und Fiktionsbescheinigung für die weitere Rechtsstellung von Bedeutung sein.

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  • Auch erhebliche Vorstrafen führen nicht automatisch zur Ausweisung

    Erfolge / Ausweisung

    Auch erhebliche Vorstrafen führen nicht automatisch zur Ausweisung

    Fünf Eintragungen im Bundeszentralregister und zuletzt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten: Die strafrechtliche Vergangenheit meines Mandanten war erheblich. Die Ausländerbehörde prüfte deshalb seine Ausweisung. Entscheidend waren jedoch nicht nur die früheren Straftaten, sondern auch seine vollständige Verwurzelung in Deutschland und die Frage, ob von ihm aktuell noch eine relevante Gefahr ausging.

    Ausgangspunkt: fünf Eintragungen und eine erhebliche Freiheitsstrafe

    Mein Mandant wurde Anfang der 1990er-Jahre in Deutschland geboren und lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Nach verschiedenen Aufenthaltserlaubnissen wurde ihm bereits vor vielen Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

    Demgegenüber stand eine erhebliche strafrechtliche Vorgeschichte. Im Bundeszentralregister waren insgesamt fünf Eintragungen vorhanden. Besonders ins Gewicht fiel eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

    Es wäre daher falsch gewesen, die strafrechtliche Vergangenheit für die aufenthaltsrechtliche Bewertung auszublenden. Ein Ausweisungsinteresse lag vor. Die entscheidende Frage war vielmehr, ob dieses unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls tatsächlich eine Ausweisung rechtfertigte.

    Der entscheidende Punkt

    Auch erhebliche strafrechtliche Verurteilungen führen nicht automatisch zu einer Ausweisung. Eine schematische Entscheidung allein anhand der Anzahl der Vorstrafen oder der verhängten Strafhöhe verbietet sich gerade im Ausweisungsrecht. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende und ergebnisoffene Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

    Eine Ausweisung ist keine zweite Strafe

    Dieser Unterschied ist für das Verständnis des Ausweisungsrechts wesentlich. Die strafrechtliche Sanktion reagiert auf eine bereits begangene Tat. Eine Ausweisung verfolgt dagegen einen anderen Zweck. Sie ist keine zusätzliche Repressions- oder Süh­nemaßnahme für vergangenes Fehlverhalten.

    Bei einer auf Straftaten gestützten Ausweisung kommt es vielmehr insbesondere darauf an, welche Gefahr zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung noch von der betroffenen Person ausgeht.

    Deshalb genügt es nicht, ausschließlich das Strafurteil und die dort ausgesprochene Strafhöhe zu betrachten. Ebenso relevant ist, was nach der Straftat geschehen ist: Wie lange liegen die Taten zurück? Wie verlief eine Bewährungszeit? Gab es weitere Auffälligkeiten? Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse stabilisiert?

    Ein besonders starkes Bleibeinteresse

    Bei meinem Mandanten bestanden erhebliche Bleibeinteressen. Er wurde in Deutschland geboren und ist hier vollständig aufgewachsen. Er besuchte hier die Schule, erwarb seinen Schulabschluss und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung.

    Seine gesamte Sozialisation hatte damit in Deutschland stattgefunden. Hinzu kam der bereits seit vielen Jahren bestehende unbefristete Aufenthalt.

    Gerade bei Personen, die in Deutschland geboren und vollständig hier aufgewachsen sind, kann die besondere Situation eines sogenannten faktischen Inländers eine wichtige Rolle spielen. Diese Konstellation wird im Beitrag zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland ausführlicher dargestellt.

    Besondere Verantwortung innerhalb der Familie

    Von erheblicher Bedeutung waren außerdem die familiären Verhältnisse. Der Vater meines Mandanten war bereits vor vielen Jahren verstorben. Seitdem hatte mein Mandant gemeinsam mit seiner älteren Schwester erhebliche Verantwortung innerhalb der Familie übernommen.

    Seine Mutter ist schwerbehindert. Mein Mandant unterstützte sie bei zahlreichen organisatorischen und bürokratischen Angelegenheiten und war zudem zu ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt. Daneben bestanden enge Beziehungen zu seinen jüngeren Geschwistern.

    Eine Ausweisung hätte deshalb nicht nur ihn selbst betroffen, sondern zugleich erhebliche Auswirkungen auf mehrere in Deutschland lebende Familienangehörige gehabt.

    Beruflich und wirtschaftlich in Deutschland verwurzelt

    Auch die wirtschaftliche Entwicklung meines Mandanten war für die Gesamtwürdigung von Bedeutung. Nach Schule und Berufsausbildung war er zunächst als Arbeitnehmer tätig und machte sich später selbstständig.

    Zum Zeitpunkt des Ausweisungsverfahrens führte er eigene Unternehmen und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Seine berufliche und wirtschaftliche Zukunftsplanung war vollständig auf Deutschland ausgerichtet.

    Dabei geht es nicht darum, dass eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit Straftaten aufwiegen könnte. Die wirtschaftliche Integration war vielmehr ein weiterer Umstand, der zeigte, wie stark sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verwurzelt war.

    Die Gefahrenprognose war besonders wichtig

    Von besonderer Bedeutung war in diesem Fall die Frage, ob von meinem Mandanten zum Zeitpunkt der Entscheidung noch eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging.

    Die Taten, die der letzten erheblichen Verurteilung zugrunde lagen, waren bereits mehrere Jahre zuvor begangen worden. Das Strafgericht hatte die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde anschließend vollständig und ohne Beanstandungen durchlaufen; die Strafe wurde später erlassen.

    Zwar ist die Ausländerbehörde bei ihrer ausländerrechtlichen Gefahrenprognose nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden. Eine positive strafgerichtliche Sozialprognose und insbesondere die weitere tatsächliche Entwicklung nach der Verurteilung sind jedoch wichtige Umstände.

    Maßgeblich ist die heutige Situation

    Entscheidend ist nicht allein, wie schwer die früheren Straftaten waren. Es muss ebenso geprüft werden, wie lange sie zurückliegen, wie sich die betroffene Person seitdem verhalten hat und ob weiterhin konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen.

    In diesem Fall sprachen insbesondere der erhebliche Zeitablauf, die beanstandungsfrei absolvierte Bewährungszeit und die inzwischen deutlich stabilisierten persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse gegen die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr.

    ERGEBNIS

    Die Ausländerbehörde nahm Abstand von der Ausweisung

    Nach der ausführlichen rechtlichen Stellungnahme änderte die Ausländerbehörde ihre zuvor erkennbare Einschätzung und nahm Abstand von der beabsichtigten Ausweisung.

    Sie folgte damit im Ergebnis der vorgetragenen Argumentation zu den besonders gewichtigen Bleibeinteressen, der außergewöhnlich starken Verwurzelung meines Mandanten in Deutschland und der fehlenden Grundlage für eine belastbare negative Gefahrenprognose.

    Für meinen Mandanten war diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Er behielt seinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland und konnte sein familiäres und wirtschaftliches Leben hier fortsetzen.

    Keine schematische Ausweisung nach Straftaten

    Straftaten können erhebliche ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere bei schweren oder wiederholten Straftaten kann ein gewichtiges Ausweisungsinteresse bestehen.

    Eine automatische Folge nach dem Schema „Verurteilung gleich Ausweisung“ kennt das Aufenthaltsrecht jedoch nicht. Entscheidend sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.

    Dazu gehören insbesondere Art und Schwere der Straftaten, der seitdem vergangene Zeitraum, das Verhalten nach der Verurteilung, die aktuelle Gefahrenprognose, die Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, die persönliche und wirtschaftliche Integration sowie bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat.

    Der Fall zeigt zugleich, weshalb bereits die Anhörung im Ausweisungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein kann. In diesem Stadium besteht noch die Möglichkeit, die für Abwägung und Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände umfassend vorzutragen, bevor überhaupt eine Ausweisungsverfügung erlassen wird.

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    AUSWEISUNGSVERFAHREN

    Hat die Ausländerbehörde eine Ausweisung angekündigt?

    Bereits im Anhörungsverfahren können die Bleibeinteressen, familiären Bindungen, die persönliche Entwicklung und die aktuelle Gefahrenprognose umfassend dargestellt werden.

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  • Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt – Aufenthalt für den Vater

    Erfolge / Staatsangehörigkeit & Aufenthalt

    Kind kraft Geburt deutsch – Aufenthaltserlaubnis für den geduldeten Vater

    Ein in Deutschland geborenes Kind zweier ausländischer Eltern wurde zunächst nicht als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Der Kindesvater verfügte weiterhin lediglich über eine Duldung. Entscheidend war schließlich eine auf den ersten Blick nicht erkennbare Rechtsposition der türkischen Mutter: Obwohl sie keine Niederlassungserlaubnis besaß, verfügte sie aufgrund des Assoziationsrechts EWG/Türkei über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Diese Feststellung veränderte die aufenthaltsrechtliche Situation der gesamten Familie.

    Der Ausgangspunkt

    Die Kindesmutter ist türkische Staatsangehörige und lebte bereits seit längerer Zeit rechtmäßig in Deutschland. Ihr Ehemann, ein albanischer Staatsangehöriger, war visumfrei nach Deutschland eingereist, verfügte anschließend jedoch über keine Aufenthaltserlaubnis.

    In Deutschland wurde das gemeinsame Kind geboren. Gerade diese Geburt hätte für die weitere aufenthaltsrechtliche Situation der Familie entscheidende Bedeutung haben können.

    Das Verfahren kam jedoch nicht voran. Das Kind wurde zunächst nicht als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Gleichzeitig erhielt der Vater keine Aufenthaltserlaubnis und wurde über einen längeren Zeitraum lediglich geduldet.

    Warum eine neue rechtliche Prüfung erforderlich war

    Die Familie war zunächst anderweitig anwaltlich vertreten. Einen Anwaltswechsel halte ich nicht allein deshalb für sinnvoll, weil ein Verfahren längere Zeit dauert. Gerade im Migrationsrecht benötigen Behörden für komplexe Verfahren teilweise erhebliche Bearbeitungszeit.

    In diesem Fall bestand jedoch ein anderes Problem. Gegenüber der Ausländerbehörde war im Wesentlichen pauschal die Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Familie verlangt und hierfür eine sehr kurze Frist gesetzt worden. Die rechtliche Grundlage, aus der sich ein Anspruch ergeben sollte, war nicht näher herausgearbeitet worden.

    Eine kurze Frist ersetzt keine rechtliche Begründung

    Gerade bei komplizierten aufenthaltsrechtlichen Sachverhalten führt eine pauschale Aufforderung an die Behörde häufig nicht weiter. Entscheidend ist vielmehr, die konkrete Rechtsposition zu identifizieren und nachvollziehbar darzulegen, weshalb daraus ein Anspruch folgen kann.

    Nach Übernahme des Mandats wurde der Fall deshalb nicht lediglich mit einer weiteren Fristsetzung fortgeführt. Stattdessen musste zunächst geklärt werden, welche aufenthaltsrechtliche Position die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt tatsächlich besaß.

    Die entscheidende Frage: War das Kind bereits mit seiner Geburt deutsch?

    Ein Kind ausländischer Eltern kann durch seine Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Abs. 3 StAG.

    Erforderlich ist unter anderem, dass mindestens ein Elternteil im maßgeblichen Zeitpunkt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Ausführlich erläutere ich die Voraussetzungen in meinem Beitrag zur deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt .

    Auf den ersten Blick schien genau diese Voraussetzung problematisch: Die Mutter verfügte nicht über eine Niederlassungserlaubnis. Bei einer genaueren rechtlichen Prüfung zeigte sich jedoch, dass dies nicht entscheidend war.

    Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ohne Niederlassungserlaubnis

    Der Begriff des unbefristeten Aufenthaltsrechts darf nicht mit dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis gleichgesetzt werden.

    Bei türkischen Staatsangehörigen können sich eigenständige Aufenthaltsrechte aus dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei ergeben. Eine solche Rechtsposition kann unmittelbar kraft des ARB 1/80 entstehen. Der vorhandene Aufenthaltstitel dokumentiert diese Rechtsposition dann lediglich.

    Im konkreten Fall hatte die Kindesmutter aufgrund ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit eine entsprechend verfestigte assoziationsrechtliche Position erworben. Damit bestand ein Aufenthaltsrecht, das für die Prüfung des § 4 Abs. 3 StAG als unbefristetes Aufenthaltsrecht relevant war.

    Der entscheidende Punkt

    Nicht die Bezeichnung auf der Aufenthaltserlaubnis war entscheidend, sondern das Aufenthaltsrecht, das der Mutter tatsächlich zustand.

    Damit änderte sich die rechtliche Bewertung grundlegend. Die fehlende Niederlassungserlaubnis stand dem Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen.

    Klärung mit Standesamt und Ausländerbehörde

    Nach dieser rechtlichen Einordnung nahm ich sowohl mit dem zuständigen Standesamt als auch mit der Ausländerbehörde Kontakt auf.

    Gegenüber den beteiligten Behörden wurde die aufenthaltsrechtliche Entwicklung der Mutter aufgearbeitet und dargelegt, weshalb ihre assoziationsrechtliche Rechtsposition für § 4 Abs. 3 StAG maßgeblich war.

    Das Standesamt folgte schließlich dieser rechtlichen Bewertung: Das Kind hatte die deutsche Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes mit seiner Geburt erworben.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes veränderte auch die Situation des Vaters

    Mit der Klärung der Staatsangehörigkeit des Kindes war der Fall noch nicht beendet. Sie eröffnete zugleich eine neue und wesentlich stärkere aufenthaltsrechtliche Grundlage für den Kindesvater.

    § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für den ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Personensorge ausgeübt wird.

    Der Vater konnte damit aus der jahrelangen Duldung in einen geregelten Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis wechseln.

    ERFOLG

    Deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind – gesicherter Aufenthalt für den Vater

    Das Ergebnis des gestuften Vorgehens war für die gesamte Familie von erheblicher Bedeutung.

    Für das in Deutschland geborene Kind wurde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt anerkannt. Anschließend erhielt der zuvor lediglich geduldete Vater eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

    Heute verfügt der Vater über einen gesicherten Aufenthaltsstatus, kann ohne entsprechende Beschränkung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sichert den Lebensunterhalt der Familie eigenständig.

    Was der Fall zeigt

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeitsrecht greifen häufig unmittelbar ineinander. Wird nur der aktuelle Aufenthaltstitel betrachtet, können entscheidende Rechtspositionen übersehen werden.

    Das gilt insbesondere für türkische Staatsangehörige. Rechte aus dem Assoziationsrecht EWG/Türkei können bestehen, obwohl sich ihre Bedeutung nicht ohne Weiteres aus dem auf der Aufenthaltserlaubnis eingetragenen Aufenthaltszweck ergibt.

    Gerade wenn ein Kind in Deutschland geboren wurde und ein Elternteil bereits seit mehreren Jahren hier lebt, sollte deshalb genau geprüft werden, ob das Kind möglicherweise bereits mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Wie dieser Fall zeigt, kann die Antwort zugleich entscheidende Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus anderer Familienmitglieder haben.

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  • Nach § 20 AufenthG noch Chancenkarte? VG Cottbus bejaht Wechsel

    Praxis / Rechtsprechung

    Nach § 20 AufenthG noch Chancenkarte? VG Cottbus bejaht Wechsel

    Wer sein Studium in Deutschland abgeschlossen hat und anschließend noch keinen passenden Arbeitsplatz gefunden hat, kann unter den Voraussetzungen des § 20 AufenthG zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten.

    Was passiert aber, wenn der gesetzliche Suchzeitraum ausgeschöpft ist und noch immer kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden wurde? Das VG Cottbus hat hierzu eine für Hochschulabsolventen wichtige Entscheidung getroffen: Ein anschließender Wechsel in die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist grundsätzlich möglich.

    Worum ging es in dem Verfahren?

    Die Antragstellerin verfügte zuvor über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

    Der maximale Zeitraum von 18 Monaten war bereits ausgeschöpft. Eine weitere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis kam deshalb nicht mehr in Betracht.

    Anschließend stellte sich die Frage, ob sie in die Chancenkarte nach § 20a AufenthG wechseln konnte.

    Die Ausländerbehörde vertrat die Auffassung, dass der Verlängerungsausschluss des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auch einem anschließenden Wechsel in die Chancenkarte entgegenstehe. Das VG Cottbus folgte dieser Auffassung nicht.

    Der entscheidende Grundsatz

    Eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG kann auch dann erteilt werden, wenn zuvor bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG bestand.

    § 20 AufenthG endet nach 18 Monaten

    § 20 AufenthG ermöglicht unter anderem Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen einen Aufenthalt zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung.

    Diese Möglichkeit ist jedoch zeitlich begrenzt.

    Das VG Cottbus stellt ausdrücklich fest, dass eine Verlängerung über den gesetzlichen Höchstzeitraum hinaus nicht möglich ist. Im entschiedenen Fall waren die 18 Monate bereits vollständig ausgeschöpft.

    Die Voraussetzungen und Besonderheiten dieses Aufenthaltstitels werden ausführlicher im Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG erläutert.

    Kann danach trotzdem eine Chancenkarte erteilt werden?

    Nach Auffassung des VG Cottbus: ja.

    Der entscheidende Punkt ist, dass die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ein eigenständiger Aufenthaltstitel ist.

    Der Verlängerungsausschluss aus § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG betrifft zunächst nur die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG selbst.

    Das Gericht lehnt deshalb sowohl eine analoge Anwendung des Verlängerungsausschlusses auf § 20a als auch eine einschränkende Auslegung des § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG ab.

    Der Leitsatz des VG Cottbus ist eindeutig

    „Eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG kann auch erteilt werden, wenn der Ausländer zuvor Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG gewesen ist.“

    Warum ist das überhaupt umstritten?

    Die Problematik ergibt sich daraus, dass sowohl § 20 als auch § 20a AufenthG einen Aufenthalt zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.

    In der Literatur wurde deshalb teilweise vertreten, dass beide Suchzeiträume nicht einfach miteinander kombiniert werden dürften.

    § 20 AufenthG Bis zu 18 Monate Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss eines Studiums in Deutschland.
    § 20a AufenthG Anschließende Chancenkarte mit einem weiteren Zeitraum zur Suche nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit.
    Mögliche Folge Beide gesetzlichen Suchzeiträume können sich nach der Entscheidung des VG Cottbus grundsätzlich aneinander anschließen.

    Damit wäre theoretisch ein Suchaufenthalt von insgesamt bis zu 30 Monaten möglich. Genau diese Konstellation hat das VG Cottbus ausdrücklich behandelt. Das Gericht sieht jedoch keine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, diesen Wechsel einzuschränken.

    Gesetzgeber hat den Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel bewusst zugelassen

    Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.

    Das VG Cottbus verweist darauf, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Fachkräfteeinwanderung durchaus gesehen hat, dass nach Ausschöpfung eines Aufenthaltstitels nach § 20 AufenthG ein weiterer Aufenthalt auf einer anderen Rechtsgrundlage möglich sein kann.

    Zudem wurde die Chancenkarte mit § 20a AufenthG gerade im Zuge derselben gesetzlichen Reform neu geschaffen.

    Nach Auffassung des Gerichts spricht deshalb wenig dafür, dass der Gesetzgeber den Übergang von § 20 in § 20a versehentlich zugelassen hätte.

    Damit kann sich die Arbeitsplatzsuche verlängern

    Für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen ist die Entscheidung praktisch besonders interessant.

    Vereinfacht kann sich folgende Situation ergeben:

    01
    Studium abgeschlossen Das Hochschulstudium in Deutschland ist erfolgreich beendet.
    02
    Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG Noch kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden – Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche.
    03
    18 Monate Arbeitsplatzsuche ausgeschöpft Eine weitere Verlängerung des § 20-Aufenthalts ist nicht möglich.
    04
    Wechsel in § 20a AufenthG Nach Auffassung des VG Cottbus ist der Wechsel in die Chancenkarte grundsätzlich möglich.
    05
    Weitere Arbeitsplatzsuche Die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung kann über die Chancenkarte fortgesetzt werden.
    § 20 ausgeschöpft bedeutet nicht zwingend Ende der Arbeitsplatzsuche

    Ein bereits vollständig ausgeschöpfter Aufenthalt nach § 20 AufenthG schließt nach der Entscheidung des VG Cottbus einen anschließenden Aufenthalt über die Chancenkarte nicht grundsätzlich aus.

    Die Chancenkarte gibt es aber nicht automatisch

    Die Entscheidung darf allerdings nicht missverstanden werden.

    Das VG Cottbus sagt lediglich:

    Der vorherige § 20-Aufenthalt ist kein Ausschlussgrund

    Der Umstand, dass zuvor bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG bestand, schließt die Erteilung einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG nicht grundsätzlich aus.

    Die Voraussetzungen des § 20a AufenthG müssen dennoch eigenständig erfüllt sein.

    Welche Voraussetzungen hierfür gelten, wird ausführlicher im Beitrag zur Chancenkarte nach § 20a AufenthG erläutert.

    Auch Ermessen der Ausländerbehörde spielt eine Rolle

    Das VG Cottbus weist außerdem darauf hin, dass § 20a AufenthG als Ermessensregelung ausgestaltet ist.

    Die Ausländerbehörde kann deshalb Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

    Das Gericht nennt beispielsweise die Frage, ob während des bisherigen Aufenthalts überhaupt ernsthafte Bemühungen um einen Arbeitsplatz unternommen wurden.

    Der Wechsel von § 20 in § 20a ist daher zwar grundsätzlich möglich, führt aber nicht automatisch in jedem Fall zur Erteilung einer Chancenkarte.

    Bedeutung für Hochschulabsolventen

    Für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn die 18 Monate nach § 20 AufenthG bald enden.

    In dieser Situation sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass anschließend zwingend die Ausreise erfolgen muss.

    Vielmehr sollte rechtzeitig geprüft werden,

    • ob die Voraussetzungen des § 20a AufenthG erfüllt sind,
    • ob der Lebensunterhalt gesichert ist,
    • ob ein zulässiger Inlandsantrag möglich ist und
    • ob möglicherweise bereits ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Betracht kommt.

    Hat man zwischenzeitlich bereits einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden, ist häufig ohnehin ein unmittelbarer Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG oder – bei erfüllten Voraussetzungen – in die Blaue Karte EU sinnvoller als eine weitere Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche.

    Fazit

    Der Beschluss des VG Cottbus vom 10.03.2026 – VG 9 L 583/25 beantwortet eine wichtige Frage im Verhältnis von § 20 und § 20a AufenthG.

    Wer den maximalen Zeitraum der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG bereits ausgeschöpft hat, ist nicht allein deshalb von der Chancenkarte ausgeschlossen.

    Der Verlängerungsausschluss des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann nach Auffassung des VG Cottbus nicht einfach auf § 20a AufenthG übertragen werden. Auch eine einschränkende Auslegung des § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG lehnt das Gericht ab.

    Die entscheidende Reihenfolge

    § 20 AufenthG → Ausschöpfung der 18 Monate → Chancenkarte nach § 20a AufenthG.

    Ob die Chancenkarte tatsächlich erteilt wird, hängt jedoch davon ab, ob auch ihre übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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  • Ausländerbehörde stellt Fiktionsbescheinigung nicht aus – erfolgreicher Eilantrag

    Praxis / Erfolg

    Fiktionsbescheinigung nach verwaltungsgerichtlichem Eilverfahren ausgestellt

    Überlastete Ausländerbehörden führen in der Praxis immer wieder dazu, dass Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig bearbeitet werden. Besonders problematisch wird dies, wenn trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht einmal eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird.

    In einem von mir vertretenen Fall drohte dem Mandanten deshalb der Verlust seines Arbeitsplatzes. Nachdem eine außergerichtliche Lösung mit der Ausländerbehörde nicht möglich war, musste verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden. Nach einem deutlichen Hinweis des Gerichts wurde die Fiktionsbescheinigung kurzfristig ausgestellt.

    Ein häufiges Problem bei überlasteten Ausländerbehörden

    Viele Ausländerbehörden sind derzeit erheblich überlastet. In der Praxis führt dies immer wieder dazu, dass selbst rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig bearbeitet werden.

    Besonders problematisch wird dies, wenn die Behörde nicht nur über den eigentlichen Verlängerungsantrag noch nicht entscheidet, sondern auch die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ausbleibt.

    Genau diese Situation lag im vorliegenden Fall vor. Der Mandant hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig und sogar mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf beantragt. Dennoch wurde ihm zunächst keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

    Die Fiktionswirkung entsteht grundsätzlich durch den rechtzeitigen Antrag

    Wird vor Ablauf einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig deren Verlängerung beantragt, kann nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine sogenannte Fortgeltungsfiktion eintreten.

    Der bisherige Aufenthaltstitel gilt dann grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Die Fiktionsbescheinigung begründet diese Rechtswirkung nicht erst, sondern dient insbesondere dazu, die bestehende Rechtsposition nach außen nachweisen zu können.

    Rechtliche Wirkung und praktischer Nachweis sind zwei verschiedene Dinge

    Auch wenn die Fiktionswirkung bereits kraft Gesetzes eingetreten sein kann, benötigen Betroffene in der Praxis regelmäßig ein Dokument, mit dem sie ihren Aufenthaltsstatus und insbesondere ihre Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nachweisen können.

    Genau an diesem Punkt entstehen häufig erhebliche praktische Probleme, wenn die Ausländerbehörde die Bescheinigung trotz bestehenden Bedarfs nicht rechtzeitig ausstellt.

    Der Arbeitgeber verlangte einen Nachweis

    Im konkreten Fall wurde die Situation zunehmend dringlich, weil der Arbeitgeber einen aktuellen Nachweis darüber verlangte, dass der Mandant weiterhin beschäftigt werden durfte.

    Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Arbeitgeber haben eigene Pflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und müssen überprüfen können, ob eine Erwerbstätigkeit weiterhin erlaubt ist.

    Von einem Arbeitgeber kann dabei regelmäßig nicht erwartet werden, dass er selbst vertiefte Kenntnisse des Aufenthaltsrechts besitzt und allein anhand eines Verlängerungsantrags beurteilt, ob eine Fiktionswirkung eingetreten ist und welche Erwerbstätigkeit weiterhin zulässig bleibt.

    Mehr zu den aufenthaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfpflichten wird im Beitrag zu den Pflichten von Arbeitgebern bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erläutert.

    Aus einer behördlichen Verzögerung kann schnell ein Arbeitsplatzproblem werden

    Im konkreten Fall machte der Arbeitgeber zunehmend Druck. Obwohl der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden war, drohte der Mandant seinen Arbeitsplatz zu verlieren, weil er die fortbestehende Berechtigung zur Beschäftigung nicht in der üblichen Form nachweisen konnte.

    Zunächst wurde eine außergerichtliche Lösung versucht

    Zunächst wurde versucht, die Angelegenheit kurzfristig und einvernehmlich mit der Ausländerbehörde zu lösen.

    Gerade wenn die Fiktionswirkung bereits besteht und lediglich deren Bescheinigung fehlt, sollte ein gerichtliches Verfahren im Regelfall eigentlich vermeidbar sein.

    Im vorliegenden Fall war eine konsensuale Lösung jedoch nicht erreichbar. Die Ausländerbehörde reagierte nicht in einer Weise, die angesichts der drohenden Folgen für das Arbeitsverhältnis eine rechtzeitige Lösung ermöglicht hätte.

    Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht

    Aufgrund der zunehmenden Dringlichkeit musste schließlich verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden.

    Ein solches Eilverfahren kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die fehlende Fiktionsbescheinigung zu konkreten und erheblichen Nachteilen führt und ein Abwarten der regulären Bearbeitung nicht mehr zumutbar ist.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Betroffene ihren Aufenthaltsstatus gegenüber Behörden oder im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle nicht hinreichend nachweisen können.

    Besonders dringlich kann die Situation werden, wenn ein Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses von einem Nachweis über die bestehende Erwerbstätigkeit abhängig macht und damit der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist.

    Nach deutlichem gerichtlichem Hinweis wurde die Bescheinigung ausgestellt

    Das Verwaltungsgericht reagierte kurzfristig auf den Eilantrag und erteilte einen sehr deutlichen Hinweis.

    Daraufhin stellte die Ausländerbehörde die benötigte Fiktionsbescheinigung aus.

    Nachdem damit das eigentliche Ziel des Mandanten erreicht war, konnte das gerichtliche Verfahren umgehend für erledigt erklärt werden. Eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung war damit nicht erforderlich.

    Ziel war die Bescheinigung – nicht das Gerichtsverfahren

    Entscheidend war nicht, ein gerichtliches Verfahren um seiner selbst willen zu führen. Sobald die benötigte Fiktionsbescheinigung ausgestellt war, war das konkrete Interesse des Mandanten erreicht.

    Frühzeitig reagieren, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist

    Bei einer ausbleibenden Fiktionsbescheinigung sollte möglichst nicht erst dann reagiert werden, wenn der Arbeitgeber bereits konkrete arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt oder die Beschäftigung beendet hat.

    Sobald erkennbar wird, dass die fehlende Bescheinigung zu praktischen Schwierigkeiten führt, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Fiktionswirkung eingetreten ist und welche Rechte aus dem bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten.

    Bleibt die Ausländerbehörde trotz einer konkreten und dringenden Problemlage untätig, kann anschließend geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.

    Gerichtlicher Rechtsschutz sollte kein Selbstzweck sein

    Viele aufenthaltsrechtliche Probleme lassen sich schneller und für alle Beteiligten einfacher lösen, wenn eine Behörde bereit ist, auf eine konkrete und nachvollziehbare Problemlage kurzfristig zu reagieren.

    Das Interesse des Mandanten sollte dabei im Mittelpunkt stehen. Es geht nicht darum, möglichst schnell ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, sondern möglichst schnell das tatsächliche Problem zu lösen.

    Wenn eine außergerichtliche Lösung trotz bestehender Dringlichkeit nicht erreichbar ist, muss verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz allerdings konsequent genutzt werden. Im vorliegenden Fall war genau dieser Schritt erforderlich, um die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung zu erreichen.

    Fazit

    Die Fiktionsbescheinigung mag zunächst wie ein bloßes Nachweisdokument wirken. In der Praxis kann ihre fehlende Ausstellung jedoch erhebliche Folgen haben.

    Gerade bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann der fehlende Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die weitere Erwerbstätigkeit innerhalb kurzer Zeit zu einer existenziellen Situation führen.

    Im konkreten Fall wurde zunächst eine außergerichtliche Lösung versucht. Erst als diese nicht erreichbar war und der Arbeitsplatz zunehmend gefährdet wurde, musste ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden. Nach dem deutlichen gerichtlichen Hinweis wurde die Fiktionsbescheinigung kurzfristig ausgestellt und das Verfahren anschließend unmittelbar beendet.

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