Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer – ARB 1/80 einfach erklärt
Wer als türkischer Staatsangehöriger in Deutschland arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Beschäftigung erwerben. Grundlage hierfür ist der sogenannte Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80). Dieses besondere Aufenthaltsrecht wird in der Praxis häufig übersehen.
Was ist der ARB 1/80?
Der ARB 1/80 beruht auf dem Assoziationsrecht zwischen der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei. Für die heutige aufenthaltsrechtliche Praxis sind insbesondere zwei Vorschriften von Bedeutung:
Art. 6 ARB 1/80 betrifft türkische Arbeitnehmer. Art. 7 ARB 1/80 kann Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eigene Rechte vermitteln.
Die Besonderheit besteht darin, dass die dort geregelten Beschäftigungsrechte zugleich ein entsprechendes Aufenthaltsrecht vermitteln können. Es handelt sich daher nicht lediglich um eine besondere Arbeitserlaubnis.
Besteht bereits eine Rechtsposition aus dem ARB 1/80, richtet sich die aufenthaltsrechtliche Situation nicht mehr ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufenthaltserlaubnis.
Türkischer Staatsangehöriger + ordnungsgemäße Beschäftigung + mindestens ein Jahr beim selben Arbeitgeber = ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 kann bereits entstanden sein.
Aufenthaltsrecht durch Arbeit: Art. 6 ARB 1/80
Für türkische Arbeitnehmer ist Art. 6 ARB 1/80 die zentrale Vorschrift. Die Rechtsposition wird mit zunehmender Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung stärker.
| Beschäftigung | Rechtsposition |
|---|---|
| 1 Jahr | Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung grundsätzlich bei demselben Arbeitgeber. |
| 3 Jahre | Erweiterte Rechtsposition. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist grundsätzlich im gleichen Beruf möglich. |
| 4 Jahre | Grundsätzlich freier Zugang zu Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. |
Die einzelnen Stufen bauen grundsätzlich aufeinander auf. Gerade in den ersten Jahren kommt deshalb der genauen Beschäftigungsbiografie eine erhebliche Bedeutung zu.
Bereits nach einem Jahr kann ein Aufenthaltsrecht entstehen
Hat ein türkischer Staatsangehöriger mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei demselben Arbeitgeber gearbeitet, kann die erste Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 bereits entstanden sein.
Das kann besonders wichtig werden, wenn die Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels später wegfallen oder dessen Verlängerung Schwierigkeiten bereitet.
Ein türkischer Staatsangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und arbeitet seit mehr als einem Jahr durchgehend bei demselben Unternehmen. Später fällt der bisherige Aufenthaltszweck weg.
In dieser Situation ist nicht nur zu prüfen, ob ein neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann. Es kann bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund der bisherigen Beschäftigung nach Art. 6 ARB 1/80 bestehen.
Muss sich der ursprüngliche Aufenthaltszweck auf die Beschäftigung beziehen?
Nein. Für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich gerade zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wurde.
Auch türkische Staatsangehörige, die aus einem anderen Grund rechtmäßig in Deutschland leben, können durch eine spätere ordnungsgemäße Beschäftigung eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erwerben.
Das kann beispielsweise Personen betreffen, die ursprünglich
- zum Studium,
- zur Ausbildung oder
- aus familiären Gründen
nach Deutschland gekommen sind.
Entscheidend ist daher nicht allein der ursprüngliche Aufenthaltszweck. Maßgeblich ist vielmehr, ob während des rechtmäßigen Aufenthalts eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt.
Gerade bei türkischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel zum Studium, zur Ausbildung oder aus familiären Gründen lohnt sich ein Blick auf die bisherige Beschäftigungsdauer. Ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 kann entstanden sein, obwohl der bisherige Aufenthaltstitel einen ganz anderen Aufenthaltszweck nennt.
Welche Beschäftigung zählt?
Nicht jede Tätigkeit führt automatisch zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80. Erforderlich ist zunächst eine Arbeitnehmereigenschaft.
Vereinfacht gesagt muss eine tatsächliche und echte Beschäftigung vorliegen: Der Arbeitnehmer erbringt für einen Arbeitgeber eine Leistung und erhält dafür eine Vergütung.
Keine starre Mindestarbeitszeit
Es ist nicht zwingend erforderlich, in Vollzeit zu arbeiten. Auch eine Teilzeitbeschäftigung kann ausreichen. Selbst eine Tätigkeit mit einer vergleichsweise geringen Wochenarbeitszeit ist nicht automatisch ausgeschlossen.
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Tätigkeit, die lediglich völlig untergeordnet und unwesentlich ist, reicht dagegen nicht aus. Bei geringfügigen oder sehr kleinen Beschäftigungsverhältnissen ist deshalb eine Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich.
Kein bestimmtes Mindesteinkommen
Auch ein bestimmtes Mindesteinkommen ist für die Arbeitnehmereigenschaft nicht vorgeschrieben. Der Arbeitslohn muss den gesamten Lebensunterhalt nicht zwingend allein sichern. Der ergänzende Bezug öffentlicher Leistungen schließt die Arbeitnehmereigenschaft deshalb nicht automatisch aus.
Befristete Arbeitsverträge können ausreichen
Ein Arbeitsverhältnis muss nicht zwingend unbefristet sein. Auch eine befristete Beschäftigung kann grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn tatsächlich eine ordnungsgemäße Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Auch Studenten und Auszubildende können Arbeitnehmer sein
Besonders häufig wird der ARB 1/80 bei türkischen Studenten und Auszubildenden übersehen.
Ein Aufenthalt zum Studium oder zur Ausbildung schließt den Erwerb einer Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 nicht grundsätzlich aus. Wer während dieser Zeit rechtmäßig und tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann daher unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungszeiten erwerben, die für Art. 6 ARB 1/80 von Bedeutung sind.
Ob eine konkrete Nebentätigkeit oder ein Ausbildungsverhältnis ausreicht, hängt von der jeweiligen Gestaltung der Tätigkeit ab.
Was bedeutet „ordnungsgemäße Beschäftigung“?
Dieser Punkt ist von besonderer Bedeutung. Es genügt nicht, irgendwann für einen bestimmten Zeitraum gearbeitet zu haben. Die Beschäftigung muss während des maßgeblichen Zeitraums ordnungsgemäß gewesen sein.
Das setzt grundsätzlich voraus, dass sowohl der Aufenthalt als auch die Beschäftigung rechtmäßig waren und eine hinreichend gesicherte aufenthaltsrechtliche Position bestand.
Problematisch können beispielsweise Zeiten sein, in denen sich eine Person nur
- mit einer Duldung,
- während eines später erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens oder
- aufgrund einer lediglich vorläufigen aufenthaltsrechtlichen Position
in Deutschland aufgehalten hat.
Bei einer Fiktionsbescheinigung hängt die Bewertung von der genauen rechtlichen Situation und unter Umständen auch vom späteren Ausgang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens ab.
Bei wechselnden Aufenthaltstiteln, Fiktionsbescheinigungen oder früheren aufenthaltsrechtlichen Problemen sollte die gesamte Aufenthalts- und Beschäftigungsbiografie betrachtet werden. Einzelne Zeiträume können rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein.
Vorsicht beim Wechsel des Arbeitgebers
Ein häufiger Fehler besteht darin, ausschließlich darauf zu schauen, wie lange insgesamt in Deutschland gearbeitet wurde.
In den ersten Stufen des Art. 6 ARB 1/80 ist jedoch auch entscheidend, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung ausgeübt wurde.
Nach einem Jahr entsteht zunächst grundsätzlich das Recht, die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortzusetzen. Ein freiwilliger Arbeitgeberwechsel kann deshalb vor Erreichen der nächsten Stufe Auswirkungen auf die bereits zurückgelegten Beschäftigungszeiten und die erreichte Rechtsposition haben.
Nach drei Jahren erweitert sich die Rechtsposition. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht grundsätzlich ein erheblich weitergehender Zugang zum Arbeitsmarkt.
Wer sich bereits auf den ARB 1/80 beruft oder kurz vor Erreichen einer weiteren Beschäftigungsstufe steht, sollte vor einem Arbeitgeberwechsel prüfen, welche Rechtsposition bereits erworben wurde.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit?
Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung führt automatisch dazu, dass bereits erworbene Rechte verloren gehen.
Unschädlich sein können beispielsweise Zeiten aufgrund von
- Jahresurlaub,
- Mutterschaft,
- Arbeitsunfall oder
- bestimmten Krankheitszeiten.
Auch eine unverschuldete Arbeitslosigkeit kann eine bereits erworbene Rechtsposition erhalten. Dabei ist allerdings zwischen dem Erhalt bereits erworbener Rechte und dem weiteren Ansammeln von Beschäftigungszeiten zu unterscheiden.
Von Bedeutung können unter anderem der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitslosmeldung, die Dauer der Arbeitslosigkeit und die realistische Aussicht auf eine neue Beschäftigung sein.
Bei längeren Unterbrechungen ist deshalb regelmäßig eine Prüfung des konkreten Beschäftigungsverlaufs erforderlich.
Ist das eine Niederlassungserlaubnis?
Nein. Ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ist nicht dasselbe wie eine Niederlassungserlaubnis.
Es handelt sich um eine besondere assoziationsrechtliche Rechtsposition, die vor allem an die Integration in den Arbeitsmarkt anknüpft.
Unabhängig hiervon kann geprüft werden, ob zusätzlich die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erfüllt sind.
Diese Aufenthaltstitel können langfristig eine weitergehende und vom konkreten Beschäftigungsverhältnis unabhängige Absicherung ermöglichen.
Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
Sind die Voraussetzungen des ARB 1/80 erfüllt, entsteht die assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erst dadurch, dass die Ausländerbehörde eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis dient vielmehr grundsätzlich dazu, das bereits bestehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nachzuweisen.
Nach § 4 Abs. 2 AufenthG wird diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag ausgestellt.
Entscheidend ist nicht nur, ob die Ausländerbehörde einen neuen Aufenthaltstitel erteilen kann. Zunächst ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht aufgrund der bisherigen Beschäftigung bereits entstanden ist.
Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?
Für die Prüfung einer möglichen Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 muss die bisherige Aufenthalts- und Beschäftigungsbiografie möglichst genau nachvollzogen werden können.
Von Bedeutung sind insbesondere:
- aktuelle und frühere Aufenthaltstitel,
- Zusatzblätter und gegebenenfalls Fiktionsbescheinigungen,
- Arbeitsverträge,
- Arbeitgeberbescheinigungen,
- Gehaltsabrechnungen,
- Kündigungen oder Aufhebungsverträge,
- Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie
- ein aktueller Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung.
Gerade der Rentenversicherungsverlauf kann einen schnellen Überblick über zurückgelegte Beschäftigungszeiten ermöglichen. Bei mehreren Arbeitgebern, Unterbrechungen oder wechselnden Aufenthaltstiteln müssen die einzelnen Zeiträume jedoch gesondert betrachtet werden.
Aufenthaltsrecht für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer
Der ARB 1/80 schützt nicht nur türkische Arbeitnehmer selbst. Auch Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers können nach Art. 7 ARB 1/80 eine eigene Rechtsposition erwerben.
Dabei gelten andere Voraussetzungen als für den Arbeitnehmer selbst. Der Familienangehörige muss insbesondere nicht selbst über mehrere Jahre gearbeitet haben.
Wer kann Familienangehöriger sein?
Zu den Familienangehörigen können insbesondere gehören:
- Ehegatten,
- Kinder und Enkel unter 21 Jahren sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen weitere Verwandte in gerader Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
Eine Besonderheit besteht darin, dass der Familienangehörige selbst nicht türkischer Staatsangehöriger sein muss.
Drei Jahre und fünf Jahre: die wichtigen Fristen
| Dauer | Rechtsposition des Familienangehörigen |
|---|---|
| 3 Jahre | Eigener Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbundenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. |
| 5 Jahre | Grundsätzlich uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. |
Während der maßgeblichen ersten Jahre kommt es insbesondere auf einen ordnungsgemäßen Aufenthalt und grundsätzlich auf die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer an.
Wer erstmals nach Deutschland zuziehen möchte, erhält allein aus Art. 7 ARB 1/80 grundsätzlich noch kein Einreiserecht. Für den ursprünglichen Familiennachzug gelten zunächst die entsprechenden nationalen Regelungen.
Nach drei Jahren kann sich das Aufenthaltsrecht verselbstständigen
Hat ein Familienangehöriger die Voraussetzungen erfüllt und erstmals eine eigene Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erworben, verselbstständigt sich dieses Recht grundsätzlich.
Der weitere Bestand hängt dann nicht dauerhaft davon ab, dass sämtliche ursprünglichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
Das kann beispielsweise wichtig werden bei
- einer späteren Trennung oder Scheidung,
- der Volljährigkeit eines Kindes,
- dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt,
- dem späteren Ausscheiden des türkischen Arbeitnehmers aus dem Arbeitsmarkt oder
- dessen späterem Wegzug aus Deutschland.
Eine Person ist ordnungsgemäß zu ihrem türkischen Ehepartner nach Deutschland gezogen. Der Ehepartner ist Arbeitnehmer und die eheliche Lebensgemeinschaft besteht über mehrere Jahre.
Kommt es später zur Trennung oder Scheidung, ist nicht allein das Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Es kann bereits eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 entstanden sein.
Besondere Regelung für Kinder
Für Kinder türkischer Arbeitnehmer enthält Art. 7 ARB 1/80 außerdem eine besondere Regelung, wenn sie in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und ein Elternteil zuvor die erforderlichen Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat.
Da sich die Voraussetzungen dieser Fallgruppe deutlich unterscheiden, ist hier regelmäßig eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 wird häufig übersehen
Der ARB 1/80 ist eine Besonderheit des Aufenthaltsrechts für türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen. Viele Betroffene kennen die daraus folgenden Rechte nicht.
Auf dem bisherigen Aufenthaltstitel muss sich nicht zwingend ein Hinweis darauf befinden, dass bereits eine assoziationsrechtliche Rechtsposition entstanden ist.
Entscheidend ist insbesondere, wie lange eine Beschäftigung ausgeübt wurde, bei welchem Arbeitgeber sie erfolgte, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage gearbeitet wurde und ob Unterbrechungen oder Arbeitgeberwechsel vorlagen.
Bei Familienangehörigen kommt es insbesondere darauf an, auf welcher Grundlage der Zuzug erfolgt ist, wie lange die familiäre Lebensgemeinschaft bestand und ob bereits eine eigene Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erworben wurde.
Beim ARB 1/80 entscheidet häufig die genaue zeitliche Abfolge. Aufenthaltstitel, Arbeitgeber, Beschäftigungszeiten und Unterbrechungen müssen zusammen betrachtet werden. Eine pauschale Beurteilung anhand des aktuellen Aufenthaltstitels reicht deshalb nicht immer aus.
Sie möchten Ihr Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 prüfen lassen?
Wenn Sie als türkischer Staatsangehöriger seit längerer Zeit in Deutschland arbeiten oder als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers hier leben, kann geprüft werden, ob bereits eine Rechtsposition nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 besteht.
Für eine erste Einschätzung sind insbesondere die bisherigen Aufenthaltstitel und der Verlauf der Beschäftigungsverhältnisse von Bedeutung.
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