Einbürgerung · Lebensunterhalt
Nachhaltigkeitsprognose bei der Einbürgerung – darf die Behörde trotz 20 Monaten Vollzeitarbeit weiter abwarten?
Die Sicherung des Lebensunterhalts wurde im Einbürgerungsverfahren schon immer nicht nur anhand einer Momentaufnahme geprüft. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt sich jedoch eine neue Frage: Ist eine zusätzliche Nachhaltigkeitsprognose noch zulässig, wenn bereits mindestens 20 der letzten 24 Monate in Vollzeit gearbeitet wurde?
Was bedeutet eine Nachhaltigkeitsprognose bei der Einbürgerung?
Bei der Sicherung des Lebensunterhalts wurde auch nach der früheren Rechtslage nicht lediglich auf die wirtschaftliche Situation am Tag der Entscheidung abgestellt.
Ein einfaches Beispiel zeigt, weshalb eine reine Momentaufnahme nicht ausreichen kann.
Erstmals kurz vor der Einbürgerung wird eine Beschäftigung aufgenommen
Eine Person lebt seit 30 Jahren in Deutschland. Über viele Jahre wurde überhaupt nicht oder nur wenig gearbeitet und es wurden regelmäßig Sozialleistungen bezogen.
Erst unmittelbar vor der Entscheidung über die Einbürgerung wird erstmals ein Arbeitsvertrag vorgelegt, mit dessen Einkommen der Lebensunterhalt rechnerisch gesichert werden kann.
In einer solchen Konstellation kann nicht ausschließlich auf den neu vorgelegten Arbeitsvertrag abgestellt werden.
Bei der Prüfung können insbesondere die bisherige Erwerbsbiografie, frühere Leistungsbezugszeiten, die Dauer der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse und die Stabilität der aktuellen wirtschaftlichen Situation berücksichtigt werden.
Es wird nicht nur gefragt, ob das Einkommen heute ausreicht, sondern auch, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung davon ausgegangen werden kann, dass dies so bleibt.
Was hat sich durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes geändert?
Mit Wirkung zum 27. Juni 2024 wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG grundlegend verändert.
Nach der früheren Rechtslage kam es beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII auch darauf an, ob dieser Leistungsbezug von der einbürgerungswilligen Person zu vertreten war.
Damit wurde das bisherige System grundlegend verändert.
Besonders wichtig: die 20-von-24-Monaten-Regel
Eine der praktisch wichtigsten Ausnahmen findet sich in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG.
Aktuelle Vollzeiterwerbstätigkeit
Im Zeitpunkt der Prüfung muss grundsätzlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden.
20 Monate innerhalb von 24 Monaten
Innerhalb der unmittelbar zurückliegenden 24 Monate müssen mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet worden sein.
Durch diese Regelung wurde vom Gesetzgeber selbst ein konkreter Zeitraum festgelegt.
Gerade dadurch soll verhindert werden, dass lediglich unmittelbar vor der Einbürgerung kurzfristig eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird.
Darf trotz erfüllter 20-von-24-Monaten-Regel zusätzlich noch eine allgemeine Nachhaltigkeitsprognose verlangt werden?
Wie zeigt sich die Nachhaltigkeitsprognose in der Praxis?
Eine Nachhaltigkeitsprognose wird nicht immer ausdrücklich als solche bezeichnet.
Teilweise wird das Einbürgerungsverfahren schlicht zunächst nicht abgeschlossen. Stattdessen werden weitere Lohnabrechnungen verlangt und die Entscheidung für mehrere Monate zurückgestellt.
Neue Lohnabrechnungen
Nach einigen Monaten sollen erneut aktuelle Einkommensnachweise eingereicht werden.
Verfahren wird zurückgestellt
Eine abschließende Entscheidung über den Einbürgerungsantrag erfolgt zunächst nicht.
Beschäftigung wird weiter beobachtet
Es soll geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und das Einkommen stabil bleibt.
Gesetzlicher Zeitraum bereits erfüllt
Gerade bei bereits erfüllten 20 von 24 Monaten stellt sich die Frage, weshalb zusätzliche Monate abgewartet werden dürfen.
Die Verwaltung hält weiterhin an einer Nachhaltigkeitsprognose fest
In der Verwaltungspraxis wird teilweise weiterhin davon ausgegangen, dass auch nach der Reform eine Nachhaltigkeitsprognose zur zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen werden muss.
Auch in den Anwendungshinweisen des zuständigen Bundesministeriums wird weiterhin eine solche Prüfung verlangt.
In einem ministeriellen Rundschreiben aus Oktober 2025 wurde nochmals ausdrücklich an der Erforderlichkeit einer Nachhaltigkeitsprognose festgehalten.
Während in der Verwaltung grundsätzlich weiterhin an einer Nachhaltigkeitsprüfung festgehalten wird, wird eine zusätzliche umfassende Prognose von den bislang mit der neuen Regelung befassten Gerichten weitgehend kritischer beurteilt.
Die wichtigsten Entscheidungen zur 20-von-24-Monaten-Regel
Inzwischen haben sich mehrere Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob die zur früheren Rechtslage entwickelte umfassende Nachhaltigkeitsprognose auf den neuen Ausnahmetatbestand übertragen werden kann.
Keine zusätzliche allgemeine Nachhaltigkeitsprognose
Das Oberverwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Gesetzgeber mit der Vollzeiterwerbstätigkeit und den mindestens 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate selbst festgelegt hat, welches Maß wirtschaftlicher Integration erforderlich ist.
Ein zusätzliches ungeschriebenes Prognoseelement, wonach der Lebensunterhalt auch langfristig ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert sein muss, wird grundsätzlich nicht verlangt.
Begrenzter Blick auf die aktuelle Beschäftigung
Auch hier wird die frühere umfassende Nachhaltigkeitsprognose nicht unverändert fortgeführt.
Berücksichtigt werden kann allerdings, ob die aktuell ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit voraussichtlich überhaupt fortgeführt wird.
Frühere umfassende Prognose wird nicht verlangt
Nach der Entscheidung wird eine Nachhaltigkeitsprognose im Sinne der früheren Rechtsprechung bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG nicht verlangt.
Konkrete Tatsachen, aus denen sich ein zeitnahes Ende der aktuellen Vollzeitbeschäftigung ergibt, dürfen dagegen berücksichtigt werden.
Die 20 Monate enthalten bereits ein Nachhaltigkeitselement
Auch das Verwaltungsgericht Freiburg hält eine zusätzliche allgemeine Prognose über eine dauerhaft zukünftige Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich nicht für erforderlich.
Gerade durch die mindestens 20 Monate Vollzeiterwerbstätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate wird bereits eine gewisse Dauerhaftigkeit dokumentiert.
Die bisherige Rechtsprechungslinie wird bestätigt
Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzt sich mit der inzwischen entstandenen Rechtsprechung auseinander.
Eine zusätzliche umfassende Zukunftsprognose wird auch hier nicht ohne Weiteres neben die ausdrücklich geregelte 20-von-24-Monaten-Regel gestellt.
Darf die Behörde weitere Lohnabrechnungen verlangen und weiter abwarten?
Diese Frage ist in der Praxis besonders relevant.
Sind die Voraussetzungen der 20-von-24-Monaten-Regel noch nicht erfüllt, kann es nachvollziehbar sein, weitere Beschäftigungszeiten abzuwarten.
Anders ist die Situation, wenn bereits mindestens 20 der vergangenen 24 Monate in Vollzeit gearbeitet wurde und die Vollzeitbeschäftigung weiterhin besteht.
Allgemeines weiteres Abwarten
Es sollen ohne konkreten Anlass noch weitere sechs Monate Lohnabrechnungen gesammelt werden, obwohl die 20 Monate bereits vollständig erfüllt sind.
Konkretes Ende der Beschäftigung
Das Arbeitsverhältnis wurde bereits gekündigt oder steht aus einem anderen konkreten Grund unmittelbar vor seinem Ende.
Konkrete Zweifel an der Fortdauer der aktuellen Beschäftigung können weiterhin von Bedeutung sein. Ein pauschales zusätzliches Abwarten allein zum Nachweis noch größerer wirtschaftlicher Stabilität ist dagegen deutlich problematischer.
Anhörung wegen fehlender nachhaltiger Lebensunterhaltssicherung
Wird angekündigt, dass trotz erfüllter 20-von-24-Monaten-Regel Zweifel an der nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung bestehen, kann im Rahmen einer Anhörung umfassend Stellung genommen werden.
Dabei können insbesondere folgende Punkte dargestellt werden:
- Dauer der aktuellen Vollzeitbeschäftigung,
- Erfüllung der 20-von-24-Monaten-Regel,
- unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag,
- bereits abgeschlossene Probezeit,
- Entwicklung des Einkommens,
- berufliche Qualifikation,
- Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein zeitnahes Ende der Beschäftigung.
Nicht nur neue Lohnabrechnungen einreichen
Besteht der Streit gerade darin, ob überhaupt noch weiter abgewartet werden darf, sollte nicht lediglich kommentarlos die nächste Lohnabrechnung eingereicht werden.
Es kann zugleich rechtlich aufgezeigt werden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen bereits erfüllt sind und weshalb nach der aktuellen Rechtsprechung eine zusätzliche umfassende Nachhaltigkeitsprognose nicht ohne Weiteres verlangt werden kann.
Fazit
Die Nachhaltigkeitsprognose ist im Einbürgerungsrecht grundsätzlich nichts Neues. Schon nach früherer Rechtslage konnte die Lebensunterhaltssicherung nicht ausschließlich anhand einer aktuellen Gehaltsabrechnung oder eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages beurteilt werden.
Durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat sich die Ausgangslage jedoch wesentlich verändert. Das frühere allgemeine Vertretenmüssen wurde aufgegeben und durch konkrete gesetzliche Ausnahmetatbestände ersetzt.
Besonders wichtig ist die 20-von-24-Monaten-Regel. Mit ihr wurde bereits gesetzlich ein Zeitraum festgelegt, durch den eine gewisse Dauerhaftigkeit der Vollzeiterwerbstätigkeit dokumentiert werden soll.
Während die Verwaltung teilweise weiterhin an einer zusätzlichen Nachhaltigkeitsprognose festhält, wird eine umfassende zusätzliche Zukunftsprognose von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend kritischer beurteilt.
Ist die 20-von-24-Monaten-Regel bereits erfüllt, sollte ein weiteres monatelanges Abwarten allein zum Nachweis noch größerer wirtschaftlicher Stabilität nicht als selbstverständlich angesehen werden.
Anders kann die Situation liegen, wenn konkrete aktuelle Tatsachen dafür sprechen, dass die bestehende Vollzeitbeschäftigung tatsächlich in absehbarer Zeit endet.
Eine abschließende höchstrichterliche Klärung der Reichweite der Nachhaltigkeitsprognose nach der Reform steht bislang noch aus.
Rechtliche Beratung
Wird Ihre Einbürgerung wegen der Nachhaltigkeitsprognose weiter zurückgestellt?
Es kann geprüft werden, ob die 20-von-24-Monaten-Regel bereits erfüllt ist und ob weitere Lohnabrechnungen oder ein weiteres Abwarten im konkreten Verfahren rechtlich verlangt werden können.