AUSWEISUNG · FAMILIE & KINDER

Ausweisung trotz deutschem Kind

Ein deutsches Kind ist kein automatisches Ausweisungshindernis. Besteht jedoch eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einem minderjährigen deutschen Kind, kann diese für die ausweisungsrechtliche Abwägung erhebliches Gewicht haben. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Eltern-Kind-Beziehung, das Kindeswohl und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Ein deutsches Kind schließt eine Ausweisung nicht automatisch aus

Ein deutsches Kind ist kein automatisches Ausweisungshindernis. Auch der Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes kann grundsätzlich ausgewiesen werden.

Besteht allerdings eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, kann diese für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein. Maßgeblich sind die konkrete Beziehung zum Kind, die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung und insbesondere das Kindeswohl.

Die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen einer Ausweisung werden auf der Seite zur Ausweisung nach Straftat näher dargestellt.

Die Beziehung zum deutschen Kind in der Ausweisungsabwägung

Grundlage einer Ausweisung ist § 53 AufenthG. Der dort geregelte Grundtatbestand wird durch die weiteren Ausweisungsvorschriften näher konkretisiert.

Den in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen weist der Gesetzgeber bereits ein bestimmtes Gewicht zu. Diese gesetzlichen Wertungen sind für die Entscheidung wichtig, ersetzen aber nicht die konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Bei der nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Dauer des Aufenthalts,
  • die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet,
  • die Bindungen im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat,
  • die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner,
  • sowie die Frage, ob sich der Betroffene rechtstreu verhalten hat.

Diese Gesichtspunkte sind nicht abschließend. Auch weitere Umstände können zugunsten oder zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Bei einem minderjährigen deutschen Kind kommt insbesondere den konkreten Folgen einer Ausweisung für das Kind besondere Bedeutung zu.

Die bloße Elternschaft reicht nicht aus

Ein deutsches Kind zu haben, genügt für sich genommen nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen dem ausländischen Elternteil und dem Kind eine tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung besteht.

Von Bedeutung können insbesondere sein:

  • Häufigkeit und Regelmäßigkeit des persönlichen Kontakts,
  • tatsächliche Betreuung und Erziehung,
  • Übernahme von Verantwortung für das Kind,
  • emotionale Bindung zwischen Elternteil und Kind,
  • tatsächlich ausgeübtes Sorge- oder Umgangsrecht,
  • Beteiligung am Alltag des Kindes,
  • sowie die Bedeutung des Elternteils für die Entwicklung des Kindes.

Ein gemeinsamer Haushalt kann ein wichtiges Indiz sein, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Auch getrennt lebende Eltern können eine enge und schutzwürdige Beziehung zu ihrem Kind haben. Umgekehrt kann allein die formale Elternstellung ohne tatsächlichen Kontakt nicht mit einer kontinuierlich gelebten familiären Beziehung gleichgesetzt werden.

Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt

Bei der ausweisungsrechtlichen Prüfung geht es nicht nur um die Interessen des ausländischen Elternteils. Von besonderer Bedeutung ist vielmehr, welche Folgen die Aufenthaltsbeendigung für das Kind selbst hätte.

Das Kind ist nicht Adressat der Ausweisungsverfügung, kann durch deren Folgen aber unmittelbar betroffen sein. Eine längerfristige oder dauerhafte Trennung von einem Elternteil kann erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und emotionale Entwicklung haben.

Zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter des Kindes, die Intensität der Bindung, die tatsächliche Betreuung, die Häufigkeit des Kontakts, die Rolle des Elternteils im Alltag und die konkreten Auswirkungen einer Trennung.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob dem Elternteil die Ausreise zugemutet werden kann. Ebenso muss geprüft werden, welche konkreten Folgen die Ausweisung und eine damit verbundene Trennung für das Kindeswohl hätten.

Gerade bei jüngeren Kindern kann eine bestehende persönliche Beziehung regelmäßig nicht ohne Weiteres durch Telefonate, Videotelefonie oder gelegentliche Besuche ersetzt werden.

Besonderheit bei Strafhaft

Ausweisungsverfahren betreffen in der Praxis häufig Personen, die sich noch in Strafhaft befinden. Bei Eltern deutscher Kinder entsteht dadurch eine besondere Situation.

Während der Haft leben Elternteil und Kind naturgemäß nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Daraus darf jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass keine gelebte familiäre Beziehung mehr besteht.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Kontakt trotz der Haft tatsächlich aufrechterhalten wird. Von besonderer Bedeutung können sein:

  • regelmäßige Besuche des Kindes in der Justizvollzugsanstalt,
  • Besuchsprotokolle oder Besuchslisten,
  • regelmäßige Telefonate,
  • Videotelefonate,
  • Briefe und sonstiger fortlaufender Kontakt,
  • die Beziehung vor Beginn der Haft,
  • sowie die konkrete Absicht, nach der Haft wieder Verantwortung für das Kind zu übernehmen.

Auch in dieser besonderen Konstellation steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Die Beziehung darf nicht allein daran gemessen werden, dass während der Inhaftierung keine gemeinsame Haushaltsführung möglich ist.

Eine Abschiebung kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits während der laufenden Strafhaft erfolgen. Sieht die Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab, kann eine Abschiebung bereits vor dem regulären Haftende durchgeführt werden. Gerade deshalb kann erheblicher Zeitdruck entstehen.

Neben den Bleibeinteressen muss auch eine Gefahr berücksichtigt werden

Die Ausweisung dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie ist keine bloße zusätzliche Sanktion für eine bereits begangene Straftat.

Eine Ausweisung kann sowohl spezialpräventiv als auch generalpräventiv begründet werden.

Bei der Spezialprävention geht es insbesondere um die Frage, ob von dem Betroffenen künftig erneut Straftaten oder sonstige erhebliche Gefahren zu erwarten sind. Dafür ist eine individuelle Gefahrenprognose erforderlich.

Zu berücksichtigen können dabei insbesondere sein:

  • Art und Schwere der Straftat,
  • bestehende Vorstrafen,
  • die konkreten Hintergründe der Tat,
  • eine einmalige Tat oder wiederholte Straffälligkeit,
  • die persönliche Entwicklung seit der Tat,
  • das Vollzugsverhalten,
  • Therapien oder sonstige Aufarbeitung,
  • familiäre Stabilisierung und weitere Lebensperspektive.

Bei einer generalpräventiven Begründung steht dagegen die abschreckende Wirkung gegenüber anderen im Vordergrund. Auch eine solche Begründung ist rechtlich begrenzt und muss im konkreten Einzelfall tragfähig sein. Der Schwerpunkt der Prüfung bei einem deutschen Kind bleibt dennoch die umfassende Abwägung unter besonderer Berücksichtigung der tatsächlichen familiären Beziehung und des Kindeswohls.

Zusätzlicher Schutz durch Art. 20 AEUV

Die Beziehung zu einem deutschen Kind wird insbesondere durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützt. Darüber hinaus kann in bestimmten Konstellationen auch Art. 20 AEUV einen zusätzlichen unionsrechtlichen Schutz vermitteln.

Nicht jeder Elternteil eines deutschen Kindes fällt automatisch unter diesen Schutz. Entscheidend ist insbesondere, ob zwischen dem deutschen Kind und dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine Aufenthaltsbeendigung faktisch dazu führen würde, dass das Kind das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste.

Ist dieser Schutzbereich eröffnet, bestehen für eine Ausweisung besondere rechtliche Hürden. Vereinfacht gesagt reicht es dann nicht aus, lediglich auf eine frühere strafrechtliche Verurteilung oder ein allgemeines öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu verweisen.

Vielmehr muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine aktuelle und hinreichend gewichtige Gefahr besteht und ob eine Ausweisung trotz der geschützten Beziehung zum deutschen Kind verhältnismäßig wäre. Dadurch kann ein besonderer unionsrechtlicher Schutzbereich eröffnet sein, der in seiner Schutzrichtung mit den besonders geschützten Konstellationen des § 53 Abs. 3 AufenthG vergleichbar ist.

Die Voraussetzungen eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts werden im Beitrag zum Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder nach Art. 20 AEUV näher dargestellt.

Was sollte gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragen werden?

Gerade bei einer Anhörung vor einer beabsichtigten Ausweisung sollte die familiäre Situation möglichst konkret dargestellt werden. Der bloße Hinweis, ein deutsches Kind zu haben, reicht regelmäßig nicht aus.

Je nach Einzelfall können insbesondere von Bedeutung sein:

  • Nachweise über Umgang und tatsächliche Betreuung,
  • Erklärungen des anderen Elternteils,
  • Unterlagen des Jugendamtes,
  • Nachweise über gemeinsame Aktivitäten und Alltagskontakte,
  • Besuchsprotokolle aus einer Justizvollzugsanstalt,
  • Telefon- und Videokontakte,
  • JVA-Unterlagen oder Therapienachweise,
  • sowie Angaben zur Betreuung und familiären Perspektive nach einer Haftentlassung.

Je genauer die tatsächliche Beziehung zum Kind und die konkreten Auswirkungen einer möglichen Trennung dargestellt werden, desto besser kann das Kindeswohl mit seinem tatsächlichen Gewicht in die Ausweisungsentscheidung einbezogen werden.

Fazit

Ein deutsches Kind ist kein automatisches Ausweisungshindernis. Besteht jedoch eine tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung, kann das Kindeswohl eines der stärksten Argumente für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sein.

Es gibt im Ausweisungsrecht nur wenige Gesichtspunkte, die in der Abwägung ein vergleichbar hohes Gewicht erreichen können wie die konkreten Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für ein minderjähriges deutsches Kind.

Gleichzeitig gibt es bei Ausweisungsverfahren selten ein einfaches Schwarz-Weiß. Das Kindeswohl eines minderjährigen deutschen Kindes ist sehr wichtig, aber kein Joker, der eine Ausweisung unabhängig von allen anderen Umständen ausschließt.

Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall. Maßgeblich sind insbesondere die Intensität der Beziehung zum Kind, die Folgen einer Trennung, das Gewicht des Ausweisungsinteresses und die Frage, ob von dem Betroffenen weiterhin eine relevante Gefahr ausgeht. Das Kindeswohl kann die Abwägung entscheidend prägen, ersetzt aber nicht die vollständige rechtliche Prüfung.

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