UNIONSRECHT & AUFENTHALT

Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder

Art. 20 AEUV kann einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes unter besonderen Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermitteln.

Entscheidend ist insbesondere, ob zwischen dem ausländischen Elternteil und dem deutschen Kind ein so enges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass das Kind Deutschland und damit das Gebiet der Europäischen Union faktisch verlassen müsste, wenn dem Elternteil der weitere Aufenthalt verweigert würde.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 – C-130/24 – wichtige Fragen zur Entstehung dieses Aufenthaltsrechts und zur Nachholung des Visumverfahrens geklärt.

Was bedeutet Art. 20 AEUV?

Art. 20 AEUV regelt die Unionsbürgerschaft. Aus dieser Vorschrift kann sich in besonderen Fällen auch ein Aufenthaltsrecht für einen Drittstaatsangehörigen ergeben, obwohl dieser selbst kein Unionsbürger ist.

Hintergrund ist der Schutz der Rechte des Unionsbürgers. Einem Unionsbürger darf nicht faktisch die Möglichkeit genommen werden, sich im Gebiet der Europäischen Union aufzuhalten und die wesentlichen Rechte aus seiner Unionsbürgerschaft tatsächlich auszuüben.

Dies kann dazu führen, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht. In der Praxis betrifft dies besonders häufig ausländische Eltern minderjähriger deutscher Kinder.

Wann besteht ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV?

Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV besteht nicht bereits deshalb, weil ein Drittstaatsangehöriger mit einem deutschen Staatsangehörigen verwandt ist.

Erforderlich ist vielmehr eine besondere Situation, in der die Verweigerung des Aufenthaltsrechts gegenüber dem Drittstaatsangehörigen dazu führen würde, dass der Unionsbürger faktisch gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

Die wichtigste Fallgruppe betrifft minderjährige deutsche Kinder und deren drittstaatsangehörige Eltern. Entscheidend ist dabei insbesondere, welche tatsächlichen Folgen es für das Kind hätte, wenn dem ausländischen Elternteil der weitere Aufenthalt verweigert würde.

Ein deutsches Kind allein reicht nicht aus

Entscheidend ist nicht allein die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem ausländischen Elternteil.

Entscheidend ist das Abhängigkeitsverhältnis

Ob ein ausreichendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, muss anhand der tatsächlichen familiären Situation beurteilt werden.

Bei einem minderjährigen Kind können insbesondere folgende Umstände von Bedeutung sein:

  • das Alter des Kindes,
  • das bestehende Sorgerecht,
  • die tatsächliche Betreuung des Kindes,
  • die persönliche und emotionale Bindung zum ausländischen Elternteil,
  • die Rolle und Betreuungsmöglichkeiten des anderen Elternteils,
  • und die Folgen einer Trennung für das Kind.

Dass neben dem ausländischen Elternteil auch ein deutscher Elternteil vorhanden ist, schließt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV nicht automatisch aus.

Maßgeblich bleibt die konkrete Lebenssituation des Kindes und die Frage, ob dieses bei einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem ausländischen Elternteil faktisch gezwungen wäre, diesem aus der Europäischen Union zu folgen.

Das Aufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Unionsrechts

Eine wichtige Besonderheit des Art. 20 AEUV besteht darin, dass das Aufenthaltsrecht nicht erst durch die Ausländerbehörde geschaffen wird.

Sind die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht das Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Unionsrechts. Ein später ausgestelltes Aufenthaltsdokument begründet das Recht deshalb grundsätzlich nicht erst, sondern dokumentiert ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht.

Das Aufenthaltsrecht kann bestehen, ohne dass der Betroffene davon weiß

In der Praxis ist es möglich, dass eine Person bereits seit längerer Zeit über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügt, obwohl dieses bislang weder beantragt noch ausdrücklich durch die Ausländerbehörde festgestellt oder dokumentiert wurde.

Dies kann insbesondere dann von erheblicher Bedeutung sein, wenn der bisherige Aufenthaltsstatus ungeklärt ist oder die Ausländerbehörde von einer Ausreisepflicht ausgeht.

Seit wann besteht das Aufenthaltsrecht?

Das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV entsteht nicht erst mit der Stellung eines Antrags bei der Ausländerbehörde.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis entstanden ist.

Bei einem ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes kann das Aufenthaltsrecht deshalb bereits deutlich vor einem späteren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments bestanden haben. Dies kann auch für die rechtliche Bewertung zurückliegender Aufenthaltszeiten von Bedeutung sein.

Muss das Visumverfahren nachgeholt werden?

Eine praktisch besonders wichtige Frage betrifft Personen, die ohne das eigentlich erforderliche nationale Visum nach Deutschland eingereist sind.

Nach dem Aufenthaltsgesetz kann grundsätzlich verlangt werden, dass ein erforderliches Visumverfahren vor der Einreise aus dem Ausland durchgeführt wird.

Besteht jedoch bereits ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 20 AEUV, darf dessen Anerkennung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene zunächst aus Deutschland ausreist und in einem Drittstaat ein Visum beantragt.

Auch ein nur kurzes Visumverfahren rechtfertigt die Ausreise nicht

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Behörden davon ausgehen, dass das Visumverfahren nur für einen relativ kurzen Zeitraum zu einer Trennung führen würde.

Die Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2025

Anlass für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Die Klägerin war Drittstaatsangehörige und Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes. Sie lebte mit dem Kind zusammen und verfügte über das alleinige Sorgerecht.

Im Verfahren stellte sich unter anderem die Frage, ob die Klägerin zur Nachholung des Visumverfahrens Deutschland verlassen müsse und zu welchem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV überhaupt entsteht.

Mit Urteil vom 8. Mai 2025 – C-130/24 – stellte der Europäische Gerichtshof insbesondere klar:

  • Das abgeleitete Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV entsteht unmittelbar kraft Unionsrechts.
  • Ein von der Ausländerbehörde ausgestelltes Aufenthaltsdokument hat grundsätzlich keine konstitutive Wirkung.
  • Das Aufenthaltsrecht entsteht grundsätzlich mit dem maßgeblichen Abhängigkeitsverhältnis und nicht erst mit der Antragstellung.
  • Die Anerkennung des Aufenthaltsrechts darf nicht von einer vorherigen Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens abhängig gemacht werden.

Die Entscheidung hat damit erhebliche Bedeutung für die aufenthaltsrechtliche Praxis, insbesondere für Eltern minderjähriger deutscher Kinder.

Art. 20 AEUV kann auch bei einer Ausweisung wichtig sein

Art. 20 AEUV kann nicht nur bei der erstmaligen Klärung eines Aufenthaltsrechts von Bedeutung sein.

Auch bei einer beabsichtigten oder bereits verfügten Ausweisung kann entscheidend sein, ob ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV besteht.

Besteht ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, muss auch geprüft werden, welche unionsrechtlichen Anforderungen an dessen Beendigung zu stellen sind. Dies kann den Schutz gegenüber einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinflussen.

Besonders relevant kann dies bei ausländischen Eltern deutscher Kinder sein, gegen die beispielsweise aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen eine Ausweisung geprüft oder ausgesprochen wird. In diesen Fällen darf sich die rechtliche Prüfung nicht ohne Weiteres auf die nationalen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes beschränken.

Bedeutung für die Praxis

Art. 20 AEUV kann für wesentlich mehr Personen von Bedeutung sein, als auf den ersten Blick erkennbar ist.

Gerade weil das Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Unionsrechts entstehen kann, ist es möglich, dass ein solches Recht bereits besteht, obwohl bislang kein entsprechendes Aufenthaltsdokument ausgestellt worden ist.

Eine Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein:

  • bei ausländischen Eltern minderjähriger deutscher Kinder,
  • bei ungeklärtem oder unsicherem Aufenthaltsstatus,
  • wenn eine Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens verlangt wird,
  • bei einer drohenden Aufenthaltsbeendigung,
  • bei einer beabsichtigten oder bereits verfügten Ausweisung,
  • oder wenn geklärt werden muss, seit wann ein Aufenthaltsrecht besteht.

Die rechtliche Bewertung ist allerdings häufig komplex. Ob tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht, hängt von den konkreten familiären und tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Gerade bei Eltern deutscher Kinder sollte deshalb nicht ausschließlich geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besteht. Daneben kann ein eigenständiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV vorliegen.

RECHTSPRECHUNG

EuGH, Urteil vom 08.05.2025 – C-130/24

VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2024 – 8 K 8657/22

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