AUFENTHALTSBEENDIGUNG

Ausweisung nach Straftat

Die Ausweisung ist das aufenthaltsrechtliche Instrument, mit dem ein bestehendes Aufenthaltsrecht beendet werden kann. In der Praxis erfolgt sie besonders häufig infolge einer strafrechtlichen Verurteilung und steht regelmäßig im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Abschiebung. Eine Verurteilung allein führt jedoch nicht automatisch zu einer Ausweisung.

Was bedeutet eine Ausweisung?

Die Ausweisung gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen des Aufenthaltsrechts. Mit ihrer Wirksamkeit erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel – unabhängig davon, ob es sich um eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder beispielsweise um eine unbefristete Niederlassungserlaubnis handelt.

Sie ist damit ein besonders weitreichendes Instrument der Ausländerbehörde, um ein bestehendes Aufenthaltsrecht zu beenden. Die Ausweisung wirkt nicht nur auf die aktuelle Aufenthaltssituation, sondern kann zugleich die Grundlage für eine spätere Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung schaffen.

Gerade weil die Folgen so erheblich sind, unterliegt die Ausweisung umfangreichen gesetzlichen Voraussetzungen und erfordert grundsätzlich eine umfassende Bewertung des konkreten Einzelfalls.

Ausweisung und Abschiebung – was ist der Unterschied?

Ausweisung und Abschiebung sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Die Ausweisung ist die behördliche Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts. Die Abschiebung ist dagegen die tatsächliche zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht.

Hat die betroffene Person noch einen gültigen Aufenthaltstitel, muss grundsätzlich zunächst eine Ausreisepflicht geschaffen werden. Genau hier setzt die Ausweisung an: Durch sie erlischt der bestehende Aufenthaltstitel und der weitere Aufenthalt verliert seine rechtliche Grundlage.

Die Ausweisung ist damit in vielen Fällen ein notwendiger vorgelagerter Schritt, bevor eine Abschiebung überhaupt in Betracht kommt. Die Abschiebung ist anschließend die zwangsweise Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht.

Voraussetzungen einer Ausweisung

Eine Ausweisungsentscheidung gehört regelmäßig zu den umfangreicheren und aufwendigeren Verfahren im Aufenthaltsrecht. Vereinfacht gesagt muss das öffentliche Interesse an der Ausreise das persönliche Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib in Deutschland überwiegen. Es genügt deshalb nicht, lediglich auf eine strafrechtliche Verurteilung zu verweisen.

Das Aufenthaltsgesetz enthält hierfür ein abgestuftes System. In § 54 AufenthG werden verschiedene Ausweisungsinteressen aufgeführt und nach ihrem gesetzlichen Gewicht unterschieden. Diesen werden die persönlichen Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG gegenübergestellt.

Darüber hinaus müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Hierzu gehören insbesondere die Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Kinder, die wirtschaftliche und soziale Integration, die Entwicklung seit der Straftat und die tatsächlichen Bindungen zum Herkunftsstaat.

Zusätzlich muss eine Gefahr vorliegen, die die Ausweisung rechtfertigt. Diese kann spezialpräventiver oder generalpräventiver Natur sein.

Spezialpräventive Gefahr

Bei der Spezialprävention geht es um die Frage, ob von der betroffenen Person künftig erneut Straftaten oder andere erhebliche Gefahren zu erwarten sind. Maßgeblich ist dabei nicht allein die frühere Verurteilung, sondern eine konkrete Prognose der zukünftigen Entwicklung.

  • Art und Häufigkeit früherer Straftaten
  • Rückfälle und erneute Auffälligkeiten
  • Verlauf einer Bewährung
  • Therapie oder sonstige Aufarbeitung
  • Entwicklung seit der Tat
  • längere Straffreiheit
  • stabile Beschäftigung
  • gefestigte familiäre Verhältnisse

Gerade wenn die Straftat bereits längere Zeit zurückliegt, gewinnt die Entwicklung seit der Tat besonderes Gewicht. Je länger sich die betroffene Person beanstandungsfrei geführt hat, desto höher sind regelmäßig die Anforderungen an die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr.

Generalpräventive Gefahr

Daneben kann eine Ausweisung unter bestimmten Voraussetzungen auch generalpräventiv begründet werden. Dann steht nicht die konkrete Wiederholungsgefahr des Betroffenen im Mittelpunkt, sondern die abschreckende Wirkung gegenüber anderen Ausländern. Auch eine solche Begründung ist rechtlich begrenzt und muss im konkreten Einzelfall tragfähig sein.

Das Ausweisungsinteresse

Das Ausweisungsinteresse wird in § 54 AufenthG näher bestimmt. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen. Diese Gewichtung ist für die spätere Abwägung von erheblicher Bedeutung.

Bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren kann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und damit die höchste gesetzliche Gewichtungsstufe begründen.

Bei bestimmten Delikten kann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits bei deutlich niedrigeren Strafen vorliegen. Das Gesetz enthält hierzu zahlreiche besondere Fallgruppen. Die Höhe der Strafe allein ist deshalb nicht immer ausschlaggebend.

Die gesetzliche Einstufung entscheidet allerdings noch nicht automatisch über die Ausweisung. Das Ausweisungsinteresse muss anschließend den persönlichen Bleibeinteressen gegenübergestellt und in die umfassende Gesamtwürdigung einbezogen werden.

Das Bleibeinteresse

Dem Ausweisungsinteresse steht das persönliche Bleibeinteresse des Betroffenen gegenüber. Auch dieses wird durch § 55 AufenthG gesetzlich gewichtet. Unterschieden wird ebenfalls zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen.

Besonders gewichtige Bleibeinteressen können beispielsweise bestehen bei:

  • langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt und einer Niederlassungserlaubnis
  • Geburt oder Aufwachsen in Deutschland
  • familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen
  • tatsächlich ausgeübtem Sorge- oder Umgangsrecht für ein minderjähriges deutsches Kind
  • weiteren besonders engen familiären Bindungen im Bundesgebiet

Besonders wichtig sind in der Praxis Kinder. Entscheidend ist dabei nicht lediglich das formale Verwandtschaftsverhältnis. Von erheblicher Bedeutung ist vielmehr, wie die Beziehung tatsächlich gelebt wird, welche Betreuung und Erziehung übernommen wird und welche Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung auf das Kind hätte.

Darüber hinaus sind auch die Dauer des Aufenthalts, die soziale und wirtschaftliche Integration, die Verwurzelung in Deutschland sowie die Frage zu berücksichtigen, welche tatsächlichen Beziehungen noch zum Herkunftsstaat bestehen.

Ausweisung trotz Geburt oder Aufwachsen in Deutschland

Auch eine Person, die in Deutschland geboren wurde oder seit ihrer Kindheit hier lebt, kann grundsätzlich ausgewiesen werden. Eine lange Aufenthaltsdauer oder eine vollständige Sozialisation in Deutschland führt nicht automatisch zu einem absoluten Ausweisungsschutz.

In solchen Fällen kann jedoch die Figur des sogenannten faktischen Inländers eine zentrale Rolle spielen. Gemeint sind Personen, die zwar rechtlich keine deutschen Staatsangehörigen sind, deren tatsächlicher Lebensmittelpunkt aber seit vielen Jahren oder sogar seit ihrer Geburt in Deutschland liegt.

Für die Bewertung kommt es insbesondere darauf an:

  • wie lange die Person bereits in Deutschland lebt,
  • ob sie hier geboren oder aufgewachsen ist,
  • wo Schulzeit, Ausbildung und beruflicher Werdegang stattgefunden haben,
  • wie eng die familiären und sozialen Bindungen in Deutschland sind,
  • ob Sprache und Lebensverhältnisse des Herkunftsstaates bekannt sind und
  • ob dort noch reale familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen bestehen.

Je stärker die Verwurzelung in Deutschland und je schwächer die tatsächlichen Bindungen zum Herkunftsstaat sind, desto größeres Gewicht erhält das Bleibeinteresse. Eine Ausweisung bleibt auch bei faktischen Inländern möglich, ist aber regelmäßig deutlich höheren Anforderungen ausgesetzt.

Ausweisung nach bereits verbüßter Strafe

Häufig stellt sich die Frage, ob eine Ausweisung nach Verbüßung der strafrechtlichen Sanktion eine unzulässige Doppelbestrafung darstellt. Rechtlich handelt es sich bei der Ausweisung jedoch nicht um eine weitere strafrechtliche Sanktion.

Vielmehr ist sie eine ausländerrechtliche Maßnahme. Die Tatsache, dass eine Freiheits- oder Geldstrafe bereits verbüßt beziehungsweise bezahlt wurde, schließt eine spätere Ausweisungsentscheidung daher nicht aus.

Für die Beurteilung ist allerdings der Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung von erheblicher Bedeutung. Je länger die zugrunde liegende Straftat zurückliegt, desto höher sind regelmäßig die Anforderungen an die Annahme, dass von der betroffenen Person auch künftig noch eine relevante Gefahr ausgeht.

Gleichzeitig können strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich solange in die ausländerrechtliche Bewertung einbezogen werden, wie sie noch nicht im Bundeszentralregister getilgt sind. Eine bereits verbüßte Strafe ist daher nicht automatisch im aufenthaltsrechtlichen Sinne erledigt.

Besonderer Ausweisungsschutz

Für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist außerdem zu prüfen, ob die betroffene Person einem besonderen unions-, assoziations- oder flüchtlingsrechtlichen Schutzregime unterliegt. In solchen Fällen gelten regelmäßig erhöhte Anforderungen an eine Ausweisung.

Ein besonderer Schutz kann insbesondere bestehen bei:

  • anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten,
  • türkischen Staatsangehörigen mit assoziationsrechtlicher Rechtsposition,
  • Personen, die vom Schutzbereich des Art. 20 AEUV erfasst werden.

Art. 20 AEUV kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung faktisch dazu führen würde, dass ein Unionsbürger – häufig ein minderjähriges deutsches Kind – gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dies kann etwa bei einer besonders engen tatsächlichen Abhängigkeit von einem drittstaatsangehörigen Elternteil der Fall sein.

Besteht ein solcher besonderer Schutzstatus, ist eine Ausweisung nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. Deshalb sollte in jedem Ausweisungsverfahren zunächst geprüft werden, ob neben den allgemeinen Vorschriften zusätzliche Schutzvorgaben eingreifen.

Abschiebung aus der Haft heraus

In Ausweisungsverfahren kommt es häufig vor, dass die Ausländerbehörde beabsichtigt, eine Abschiebung noch während der laufenden Strafhaft durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456a StPO absieht.

Eine solche Entscheidung kommt in der Praxis regelmäßig frühestens ab Erreichen der Halbstrafe in Betracht. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich von der weiteren Vollstreckung absieht, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Interessen der Betroffenen können sehr unterschiedlich sein. Manche Inhaftierte wünschen eine möglichst frühe Abschiebung, um die Strafhaft nicht vollständig in Deutschland verbüßen zu müssen. Andere möchten sich dagegen wehren, weil sie ihre weitere Lebensperspektive in Deutschland sehen oder hier enge familiäre und soziale Bindungen bestehen.

Ob es sinnvoll ist, auf eine Entscheidung nach § 456a StPO hinzuwirken oder sich gegen eine Abschiebung aus der Haft heraus zu wenden, hängt deshalb stark von der individuellen Situation, der verbleibenden Strafdauer und der weiteren aufenthaltsrechtlichen Perspektive im Bundesgebiet ab.

Anhörung der Ausländerbehörde

Vor einer Ausweisungsentscheidung erhält die betroffene Person regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörung ist häufig ein entscheidender Zeitpunkt im Verfahren, weil hier die wesentlichen tatsächlichen und persönlichen Umstände erstmals umfassend gegenüber der Ausländerbehörde dargestellt werden können.

Gerade in diesem Stadium bestehen noch zahlreiche anwaltliche Einflussmöglichkeiten. Der Sachverhalt kann vollständig aufgearbeitet, die strafrechtliche Entwicklung eingeordnet und insbesondere zu familiären Bindungen, Aufenthaltsdauer, beruflicher und sozialer Integration sowie zur Gefahrenprognose ausführlich Stellung genommen werden.

Die häufig aufwendigen Ausweisungsverfahren beginnen praktisch oftmals mit dieser Anhörung. Je früher eine anwaltliche Vertretung einsetzt, desto größer sind regelmäßig die Möglichkeiten, auf die Sachverhaltsaufklärung, die rechtliche Bewertung und damit auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Ausweisungsverfügung erhalten – Klage und Eilrechtsschutz

Wird eine Ausweisung verfügt, kommt es zunächst entscheidend darauf an, was die Ausländerbehörde im Bescheid konkret angeordnet hat. Neben der eigentlichen Ausweisung enthält der Bescheid häufig weitere Regelungen, etwa zur Ausreisepflicht, zur Abschiebungsandrohung oder zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Nach meiner Erfahrung wird in Ausweisungsverfügungen sehr häufig zusätzlich eine besondere Dringlichkeit angenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Das hat erhebliche Auswirkungen auf den erforderlichen Rechtsschutz.

Gegen die Ausweisungsverfügung kommt grundsätzlich eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Ob die Klage allein ausreicht, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung des Bescheids und insbesondere von dessen Vollziehbarkeit ab.

Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, genügt die Klage regelmäßig nicht. Zusätzlich ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erforderlich, um die Vollziehbarkeit der Entscheidung anzugreifen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung möglichst zu verhindern.

Gerade deshalb sollte ein Ausweisungsbescheid unmittelbar nach Zustellung vollständig geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere die angeordneten Rechtsfolgen, die laufenden Fristen und die Frage, ob neben der Klage zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist.

Einreise- und Aufenthaltsverbot

Mit einer Ausweisung ist grundsätzlich auch eine Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu treffen. Die Ausländerbehörde muss daher nicht nur über die Ausweisung selbst entscheiden, sondern zugleich festlegen, für welchen Zeitraum eine erneute Einreise und ein weiterer Aufenthalt ausgeschlossen sein sollen.

Die Dauer dieses Verbots ist nicht schematisch festgelegt, sondern muss anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei spielen insbesondere die Gründe der Ausweisung, die Schwere der Straftat, die persönliche Entwicklung sowie familiäre und sonstige Bindungen eine Rolle.

Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich überprüfbar und kann eigenständig Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.

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