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  • OVG NRW: Ausweisung trotz Geburt in Deutschland nach tödlichem Autorennen

    Praxis / Urteilsbesprechung

    Abschiebung aus der Strafhaft nach tödlichem Autorennen: Ausweisung trotz Geburt in Deutschland

    Eine aktuelle Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen zeigt sehr deutlich, welche erheblichen aufenthaltsrechtlichen Folgen eine schwere strafrechtliche Verurteilung haben kann. Der Betroffene war in Deutschland geboren und aufgewachsen, wurde jedoch nach einer Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgewiesen und sollte unmittelbar aus der Strafhaft in den Kosovo abgeschoben werden.

    Die Entscheidung ist besonders relevant, weil sie zeigt, dass auch die Stellung als sogenannter faktischer Inländer keinen absoluten Schutz vor einer Ausweisung bietet. Entscheidend bleibt die konkrete Abwägung zwischen den Bindungen an Deutschland und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

    Die Verurteilung durch das Landgericht

    Ausgangspunkt des späteren Ausweisungsverfahrens war eine schwere strafrechtliche Verurteilung. Der Betroffene war an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen beteiligt, bei dem eine unbeteiligte Frau tödlich verletzt wurde.

    Er fuhr dabei mit sehr hoher Geschwindigkeit durch das Stadtgebiet und kollidierte mit dem Fahrzeug der später verstorbenen Frau. Hinzu kamen weitere Straftaten, unter anderem das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

    Er wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Verurteilung bildete den maßgeblichen Ausgangspunkt für die spätere Ausweisung und die geplante Abschiebung aus der Strafhaft.

    Ausweisung und Abschiebung aus der Haft

    Die zuständige Ausländerbehörde verfügte die Ausweisung des Mannes. Außerdem wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und seine Abschiebung in den Kosovo unmittelbar aus der Strafhaft angedroht. Zusätzlich wurden Einreise- und Aufenthaltsverbote angeordnet.

    Damit ging es für den Betroffenen nicht lediglich um die Frage, ob ein Aufenthaltstitel verlängert wird. Im Raum stand die vollständige Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland einschließlich einer Abschiebung unmittelbar aus der laufenden Strafhaft.

    In Deutschland geboren und aufgewachsen

    Besonders bedeutsam war, dass es sich nicht um einen erst seit kurzer Zeit in Deutschland lebenden Ausländer handelte. Der Betroffene war in Deutschland geboren und aufgewachsen und verfügte über erhebliche persönliche und familiäre Bindungen an das Bundesgebiet.

    In solchen Fällen wird häufig von einem sogenannten faktischen Inländer gesprochen. Gemeint sind Personen, die zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, deren tatsächliches Leben aber ganz überwiegend oder vollständig in Deutschland geprägt wurde.

    Die besondere Bedeutung von Geburt, Aufwachsen und langjähriger Verwurzelung wird ausführlicher im Beitrag zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland erläutert.

    Faktischer Inländer bedeutet keinen absoluten Ausweisungsschutz

    Auch eine vollständige Sozialisation in Deutschland schließt eine Ausweisung nicht zwingend aus. Sie besitzt in der Abwägung jedoch erhebliches Gewicht und muss konkret berücksichtigt werden.

    Die Abwägung fiel trotz starker Bindungen gegen den Betroffenen aus

    Im Ausweisungsverfahren reicht die Feststellung einer schweren Straftat allein grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit den privaten Bleibeinteressen des Betroffenen gegeneinander abgewogen werden.

    Für den Betroffenen sprachen insbesondere seine Geburt und sein Aufwachsen in Deutschland, sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären Bindungen.

    Auf der anderen Seite standen eine erhebliche strafrechtliche Verurteilung, die besonders schweren Folgen der Tat und das öffentliche Interesse daran, weitere erhebliche Straftaten zu verhindern.

    Die Gerichte kamen letztlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung trotz der erheblichen Verwurzelung in Deutschland überwogen.

    Die Gefahrenprognose war von besonderer Bedeutung

    Bei einer Ausweisung nach Straftaten kommt es nicht ausschließlich auf die Vergangenheit an. Von zentraler Bedeutung ist regelmäßig auch die Frage, ob künftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

    Gerade bei schweren Straftaten kann die Gefahrenprognose deshalb entscheidend dafür sein, welches Gewicht das öffentliche Ausweisungsinteresse im konkreten Einzelfall erhält.

    Dabei können unter anderem die Entwicklung seit der Tat, die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten, die persönliche Lebenssituation und das Verhalten während der Strafhaft eine Rolle spielen.

    Auch die Bindungen zum Kosovo waren Teil der Abwägung

    Bei faktischen Inländern ist regelmäßig auch zu prüfen, welche tatsächlichen Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen und welche Folgen eine Aufenthaltsbeendigung dort haben würde.

    Entscheidend ist dabei nicht allein, ob jemand bereits längere Zeit im Herkunftsstaat gelebt hat. Berücksichtigt werden können auch Sprachkenntnisse, familiäre Verbindungen, Alter, Erwerbsfähigkeit und die Möglichkeit, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

    Abschiebung unmittelbar aus der Strafhaft

    Hinzu kam eine Besonderheit: Die Staatsanwaltschaft hatte angekündigt, im Fall einer Abschiebung nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzusehen.

    Dadurch musste nicht zwingend zunächst die vollständige Freiheitsstrafe in Deutschland verbüßt werden. Eine Abschiebung konnte bereits während der laufenden Strafhaft erfolgen.

    Die rechtlichen Folgen und Besonderheiten werden im Beitrag zur Abschiebung aus der Haft nach § 456a StPO näher dargestellt.

    Ausweisungsverfahren können existenziell sein

    Der Fall zeigt besonders deutlich, welche Tragweite ein Ausweisungsverfahren haben kann. Für Menschen, die in Deutschland geboren oder seit ihrer Kindheit hier aufgewachsen sind, geht es häufig um weit mehr als den Verlust eines Aufenthaltstitels.

    Eine Ausweisung kann bedeuten, dass der gesamte bisherige Lebensmittelpunkt aufgegeben werden muss und eine Abschiebung in einen Staat erfolgt, in dem der Betroffene möglicherweise nie dauerhaft gelebt hat.

    Hinzu kommt regelmäßig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot , das eine Rückkehr nach Deutschland für einen erheblichen Zeitraum ausschließen kann.

    Frühzeitige spezialisierte anwaltliche Vertretung ist besonders wichtig

    Bei einer drohenden Ausweisung nach einer Straftat ist eine möglichst frühzeitige spezialisierte anwaltliche Vertretung von besonderer Bedeutung.

    Gerade zu Beginn des Verfahrens bestehen häufig noch mehr Möglichkeiten, auf die spätere aufenthaltsrechtliche Bewertung Einfluss zu nehmen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto häufiger sind tatsächliche und rechtliche Bewertungen bereits verfestigt.

    Von Bedeutung können insbesondere die vollständige Darstellung der Verwurzelung in Deutschland, familiäre Bindungen, Ausbildung und berufliche Entwicklung, die Entwicklung seit der Straftat, das Verhalten während der Haft und sämtliche Umstände sein, die für eine günstigere Gefahrenprognose sprechen.

    Eine besondere Bedeutung kann bereits die Anhörung durch die Ausländerbehörde haben. Sie sollte nicht als bloße Formalität behandelt werden, sondern frühzeitig genutzt werden, um die für die spätere Abwägung relevanten Tatsachen vollständig und strukturiert in das Verfahren einzubringen.

    Fazit

    Die Entscheidung zeigt, dass auch Menschen, die in Deutschland geboren und vollständig hier aufgewachsen sind, nach schweren Straftaten ausgewiesen werden können.

    Die Stellung als faktischer Inländer und der Schutz des Privatlebens besitzen erhebliches Gewicht. Sie führen jedoch nicht zu einem absoluten Bleiberecht.

    Entscheidend bleibt die konkrete Abwägung des Einzelfalls. Gerade bei derart weitreichenden Folgen ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig zu prüfen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen und wie diese in das Verfahren eingebracht werden können.

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    Drohende Ausweisung nach einer Straftat?

    Bei Ausweisungsverfahren können Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, Verwurzelung, die Entwicklung seit der Straftat und die aktuelle Gefahrenprognose entscheidend sein. Gerade bei schwerwiegenden Folgen sollte möglichst frühzeitig geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen.

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  • Urteil: Ausweisung trotz Geburt in Deutschland

    Praxis / Urteilsbesprechung

    Ausweisung trotz Geburt in Deutschland: VG Augsburg bestätigt Ausweisung nach 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 22. Juli 2026 – Au 6 K 26.500 eine aktuelle und für das Ausweisungsrecht besonders relevante Entscheidung getroffen. Betroffen war ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Mann mit Niederlassungserlaubnis, der wegen schweren banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

    Die Entscheidung ist für die Praxis besonders interessant, weil auf beiden Seiten gewichtige Interessen zusammentrafen: Einerseits bestand aufgrund der hohen Freiheitsstrafe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Andererseits verfügte der Betroffene aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis, seiner Geburt und seines gesamten bisherigen Lebens in Deutschland ebenfalls über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse.

    Diese Urteilsbesprechung zeigt, warum das Verwaltungsgericht die Ausweisung dennoch für rechtmäßig hielt und welche Bedeutung dabei insbesondere die Schwere der Straftaten, die Wiederholungsgefahr und die konkrete Interessenabwägung hatten.

    Der Ausgangspunkt: geboren und aufgewachsen in Deutschland

    Der Kläger wurde 1995 in Deutschland geboren und ist hier bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hatte einen deutschen Hauptschulabschluss erworben und eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen.

    Außerdem verfügte er über eine Niederlassungserlaubnis . Seine Eltern und sein Bruder lebten ebenfalls in Deutschland.

    Damit lag gerade keine Konstellation vor, in der nur geringe Bindungen an Deutschland bestanden. Vielmehr hatte der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht.

    Geburt in Deutschland führt nicht zu absolutem Ausweisungsschutz

    Wie stark eine solche Verwurzelung bei einer Ausweisung zu gewichten ist, wird ausführlicher im Beitrag zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland dargestellt.

    6 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Betrugs

    Anlass für die Ausweisung war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 13 Fällen sowie eines versuchten Betrugs.

    Der Kläger war Teil einer Tätergruppe, die sich gegenüber überwiegend älteren Menschen telefonisch als Polizeibeamte oder andere Amtspersonen ausgab. Die Geschädigten wurden dazu gebracht, Bargeld, Gold oder andere Wertgegenstände herauszugeben.

    Innerhalb eines vergleichsweise kurzen Tatzeitraums wurden bei zwölf Geschädigten Vermögenswerte von insgesamt fast 950.000 Euro erlangt.

    Das Strafgericht hatte zugunsten des Klägers unter anderem sein umfassendes Geständnis, die bislang geringe Vorbelastung und die Tatsache berücksichtigt, dass er Erstverbüßer war. Dem standen jedoch die hohe Schadenssumme, die Vielzahl der Taten und die erheblichen Folgen für die betagten Opfer gegenüber.

    Die hohe Freiheitsstrafe begründete ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

    Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn ein Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.

    Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten war diese gesetzliche Schwelle im vorliegenden Fall deutlich überschritten.

    Die Strafhöhe allein entscheidet trotzdem nicht

    Auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse führt nicht automatisch zur Ausweisung. Entscheidend bleibt die umfassende Abwägung nach § 53 AufenthG .

    Auch das Bleibeinteresse wog besonders schwer

    Auf der anderen Seite stellte das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass auch zugunsten des Klägers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bestand.

    Er besaß eine Niederlassungserlaubnis, war in Deutschland geboren, hier aufgewachsen und hatte sich sein gesamtes Leben erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.

    Der Fall zeigt damit besonders anschaulich, dass im Ausweisungsrecht nicht lediglich ein starkes Ausweisungsinteresse gegen ein schwaches Bleibeinteresse abgewogen wurde. Vielmehr standen sich auf beiden Seiten gesetzlich besonders gewichtige Interessen gegenüber.

    Entscheidend war insbesondere die angenommene Wiederholungsgefahr

    Einen Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Frage, ob vom Kläger auch zukünftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten waren.

    Das Verwaltungsgericht betont, dass eine Ausweisung keine zusätzliche Bestrafung für vergangenes Verhalten darstellt. Sie dient vielmehr insbesondere dazu, zukünftigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen.

    Das Gericht sah eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dabei stellte es unter anderem auf die Vielzahl gleichartiger Taten, die Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit, das finanzielle Tatmotiv und die besondere kriminelle Energie ab.

    Hinzu kam, dass sich die Taten gezielt gegen ältere und besonders verletzliche Menschen gerichtet hatten. Für das Gericht besaßen die betroffenen Rechtsgüter deshalb ein besonders hohes Gewicht.

    Auch das Verhalten während der Haft spielte eine erhebliche Rolle

    Die Bewertung des Gerichts beschränkte sich nicht auf die ursprünglichen Straftaten. Auch die Entwicklung während des Strafvollzugs wurde berücksichtigt.

    Zwar wurde der Kläger von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt als freundlich, höflich und arbeitswillig beschrieben. Gleichzeitig war er jedoch mehrfach disziplinarisch aufgefallen, insbesondere wegen Verstößen im Zusammenhang mit unerlaubten Mobiltelefonen.

    Außerdem war eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft abgelehnt worden. Nach Auffassung des Gerichts sprach deshalb auch die bisherige Entwicklung im Vollzug nicht für einen bereits gefestigten Einstellungswandel.

    Wohlverhalten in Haft reicht nicht automatisch aus

    Das Gericht weist darauf hin, dass selbst positives Verhalten unter den kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs nicht ohne Weiteres beweist, dass außerhalb der Haft keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.

    Die besondere Situation einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung während laufender Strafhaft wird im Beitrag zur Abschiebung aus der Haft näher erläutert.

    Warum überwog das Ausweisungsinteresse trotz lebenslanger Verwurzelung?

    Das Verwaltungsgericht stellte die erheblichen Bindungen des Klägers an Deutschland nicht in Frage. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse in der konkreten Gesamtabwägung deutlich überwog.

    Dafür waren insbesondere die erhebliche Strafhöhe, die Vielzahl und Serienmäßigkeit der Straftaten, die besonders schutzbedürftigen Opfer, die hohe Schadenssumme und die vom Gericht angenommene konkrete Wiederholungsgefahr maßgeblich.

    Hinzu kam, dass der Kläger ledig und kinderlos war. Zwar lebten seine Eltern und sein Bruder in Deutschland, als erwachsener und arbeitsfähiger Mann war er nach Auffassung des Gerichts jedoch weder auf deren Unterstützung angewiesen noch waren diese auf seine Hilfe angewiesen.

    Auch seine beruflichen Bindungen wertete das Gericht aufgrund der langjährigen Inhaftierung als bereits weitgehend unterbrochen.

    Auch Art. 8 EMRK verhinderte die Ausweisung nicht

    Für Personen, die in Deutschland geboren und vollständig hier aufgewachsen sind, besitzt Art. 8 EMRK regelmäßig besondere Bedeutung. Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt auch die über viele Jahre entstandenen sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen.

    Das Verwaltungsgericht erkannte diesen Schutz ausdrücklich an. Es hielt den Eingriff jedoch angesichts der konkreten Gefahrenlage und der Schwere der Straftaten für verhältnismäßig.

    Der Kläger beherrschte nach den Feststellungen des Gerichts außerdem eine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache und war als erwachsener und arbeitsfähiger Mann grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

    Hohe Anforderungen – aber kein absoluter Schutz

    Gerade bei Menschen, die in Deutschland geboren oder seit früher Kindheit hier aufgewachsen sind, muss die Verwurzelung besonders sorgfältig berücksichtigt werden. Der Fall des VG Augsburg zeigt aber, dass selbst sehr starke Bindungen eine Ausweisung bei besonders gewichtigen gegenläufigen Umständen nicht zwingend verhindern.

    Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren blieb bestehen

    Neben der Ausweisung hatte die Ausländerbehörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf fünf Jahre befristet.

    Auch diese Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht für rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichts waren bei der Dauer sowohl der Zweck der Ausweisung als auch die persönlichen Bindungen des Klägers hinreichend berücksichtigt worden.

    Was das aktuelle Urteil für die Praxis zeigt

    Die Entscheidung des VG Augsburg ist für das Ausweisungsrecht besonders relevant, weil sie einen sehr deutlichen Grenzfall zeigt.

    Auf Seiten des Klägers bestanden außerordentlich starke Bindungen an Deutschland: Geburt und Aufwachsen im Bundesgebiet, Schul- und Ausbildungsabschluss, Familie in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis. Das Gericht erkannte deshalb ausdrücklich ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse an.

    Trotzdem blieb die Ausweisung bestehen. Ausschlaggebend waren die hohe Freiheitsstrafe, die serienmäßige Tatbegehung, die erheblichen Folgen für besonders schutzbedürftige Opfer und vor allem die vom Gericht angenommene Wiederholungsgefahr.

    Die Entscheidung macht damit zugleich deutlich, dass weder die Höhe einer Freiheitsstrafe noch die Geburt in Deutschland isoliert über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung entscheiden. Maßgeblich bleibt die konkrete Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

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    Ausweisung nach einer Straftat?

    Entscheidend sind nicht allein die Straftat oder die Höhe der Strafe. Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel, familiäre Bindungen, Verwurzelung und die aktuelle Gefahrenprognose müssen im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden.

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  • Urteil: Abschiebung trotz Hängebeschluss

    Praxis / Urteilsbesprechung

    Abschiebung trotz Hängebeschluss: VG Schleswig erklärt Abschiebung für rechtswidrig

    In der anwaltlichen Praxis gibt es immer wieder Situationen, in denen plötzlich alles andere liegen bleiben muss, weil eine Sache keinen Aufschub duldet. Besonders eindrücklich ist das, wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und im wahrsten Sinne des Wortes noch versucht werden muss, einen Abflug zu stoppen.

    Genau um eine solche Situation geht es in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 10. August 2026 – 11 B 147/26. Es handelt sich nicht um ein von mir geführtes Verfahren. Die Entscheidung ist aber besonders lesenswert, weil sie sehr anschaulich zeigt, wie schnell sich aus einer aufenthaltsrechtlichen Auseinandersetzung eine Situation entwickeln kann, in der innerhalb weniger Stunden gerichtlicher Rechtsschutz organisiert werden muss.

    Der Ausgangspunkt

    Gegen den Antragsteller war eine Ausweisung verfügt und deren sofortige Vollziehung angeordnet worden. Gleichzeitig bestand eine Abschiebungsandrohung.

    Während des laufenden Verfahrens heiratete der Antragsteller jedoch eine bulgarische Staatsangehörige, die in Deutschland als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt war.

    Damit änderte sich seine aufenthaltsrechtliche Situation grundlegend.

    Nach der Eheschließung galt nicht mehr ohne Weiteres das Aufenthaltsgesetz

    Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Bestand mehr haben konnte.

    Der Grund liegt im Verhältnis zwischen Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsrecht .

    Als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin fiel der Antragsteller nunmehr grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU. Das Aufenthaltsgesetz findet auf Personen, deren Rechtsstellung vom Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt wird, nur noch insoweit Anwendung, wie dies ausdrücklich vorgesehen ist.

    Die allgemeinen Vorschriften über die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG gehören hierzu gerade nicht.

    Die spätere Eheschließung war rechtlich erheblich

    Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass das aufgrund der Ehe mit einer Unionsbürgerin bestehende Freizügigkeitsrecht dazu führte, dass die auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ausgesprochene Ausweisung im Widerspruchsverfahren hätte aufgehoben werden müssen.

    Das ist ein wichtiger Punkt: Eine Ausweisung wird nicht allein deshalb dauerhaft rechtmäßig, weil sie im Zeitpunkt ihres Erlasses möglicherweise auf eine zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden konnte. Ändert sich die Rechtsstellung des Betroffenen während eines laufenden Verfahrens, kann dies für die weitere Beurteilung entscheidend sein.

    Die Ausweisung konnte nicht einfach in eine Verlustfeststellung umgedeutet werden

    Die bestehende Ausweisungsverfügung konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres in eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU umgedeutet werden.

    Beides betrifft zwar letztlich die Frage, ob ein weiterer Aufenthalt in Deutschland zulässig ist. Rechtlich handelt es sich jedoch um deutlich unterschiedliche Regelungssysteme.

    Das Freizügigkeitsrecht vermittelt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen eine privilegierte Rechtsstellung. Der Verlust dieses Rechts unterliegt eigenen Voraussetzungen und muss von der Behörde gesondert geprüft und festgestellt werden. Eine solche Verlustfeststellung war hier nicht erfolgt.

    Damit fehlte auch die Grundlage für die Abschiebung

    Aus demselben Grund konnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben.

    Für die Anwendung des § 58 AufenthG fehlte es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Grundlage. Solange das Freizügigkeitsrecht nicht durch eine entsprechende Nichtbestehens- oder Verlustfeststellung beseitigt worden war, durfte der Antragsteller nicht einfach nach den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden.

    Schon an dieser Stelle wäre die Entscheidung für die Praxis interessant. Der weitere Ablauf macht den Fall allerdings außergewöhnlich.

    Innerhalb weniger Stunden musste über den Eilrechtsschutz entschieden werden

    Am 29. Juli 2026 ging um 10:07 Uhr beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag ein. Der Abflug im Rahmen der Abschiebung war für wenige Stunden später vorgesehen.

    Das Gericht nahm unmittelbar Kontakt mit den Beteiligten auf.

    Um 11:45 Uhr wurde der Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt, dass die geplante Abschiebung voraussichtlich gestoppt werden müsse und ein Hängebeschluss ergehen werde.

    Um 12:27 Uhr war der Beschluss von den drei beteiligten Richtern unterzeichnet. Während eines laufenden Telefonats wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Hängebeschluss nunmehr signiert sei und zugestellt werde.

    Trotzdem wurde die Abschiebung durchgeführt.

    Was ist ein Hängebeschluss?

    Ein Hängebeschluss ist eine gerichtliche Zwischenentscheidung.

    Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Gericht über einen Eilantrag noch nicht abschließend entscheiden kann, während gleichzeitig die Gefahr besteht, dass sich die Sache vorher faktisch erledigt.

    Bei einer Abschiebung können Minuten entscheidend sein

    Wird eine betroffene Person abgeschoben, bevor das Gericht den Eilantrag prüfen konnte, kann der gerichtliche Rechtsschutz faktisch leerlaufen. Ein Hängebeschluss soll deshalb zunächst den bestehenden Zustand sichern.

    Muss ein Hängebeschluss zunächst förmlich zugestellt werden?

    Gerade diese Frage bildet einen Schwerpunkt der Entscheidung.

    Die Behörde berief sich darauf, dass der Hängebeschluss im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht förmlich zugestellt worden sei.

    Das ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten.

    Nach Auffassung der Kammer war der Beschluss bereits aufgrund seiner telefonischen Bekanntgabe wirksam und für die Behörde bindend.

    Effektiver Rechtsschutz darf nicht allein deshalb vereitelt werden, weil die förmliche elektronische Zustellung einer bereits getroffenen gerichtlichen Entscheidung einige Minuten später erfolgt.

    Die Behörde darf nicht selbst entscheiden, ob sie einen Gerichtsbeschluss für richtig hält

    Noch bemerkenswerter ist die Begründung, mit der die Abschiebung nach Angaben der Behörde trotzdem fortgesetzt wurde.

    Neben formellen Bedenken gegen die Bekanntgabe des Hängebeschlusses wurden auch inhaltliche Einwände angeführt. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller ausgewiesen worden sei, Straftaten begangen habe und die Ehe möglicherweise nur geschlossen worden sei, um die Abschiebung zu verhindern.

    Ungewöhnlich deutliche Worte des Gerichts

    Die Kammer bezeichnet die Vorstellung, einen gerichtlichen Hängebeschluss wegen eigener materieller Zweifel nicht befolgen zu müssen, ausdrücklich als einen eklatanten Verstoß gegen das Verwaltungsprozessrecht.

    Hält eine Behörde eine gerichtliche Entscheidung für falsch, stehen ihr die vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.

    Was sie nicht darf, ist die Entscheidung selbst für unbeachtlich erklären und entgegen ihrem Inhalt handeln.

    Warum wurde der Antragsteller dann nicht sofort zurückgeholt?

    Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig war und grundsätzlich ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kam.

    Eine sofortige Rückholung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wurde dennoch nicht angeordnet.

    Der Grund lag nicht darin, dass das Gericht die Abschiebung nachträglich billigte. Vielmehr fehlte nach Auffassung der Kammer die für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit.

    Das Gericht ging davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit der Unionsbürgerin kurzfristig wieder legal nach Deutschland einreisen könne. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Zusätzlich hatte die Behörde eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung zugesagt.

    Was die Entscheidung für die Praxis zeigt

    Der Beschluss ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.

    Er zeigt zunächst, dass sich die rechtliche Grundlage einer Ausweisung während eines laufenden Verfahrens ändern kann. Wird ein Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin, muss geprüft werden, ob nunmehr das FreizügG/EU maßgeblich ist.

    Ebenso deutlich macht die Entscheidung, wie wichtig effektiver gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar vor einer Abschiebung sein kann.

    Gerade in diesen Fällen zeigt sich sehr praktisch, dass Rechtsschutz nicht nur aus Schriftsätzen und längeren Fristen besteht. Manchmal muss innerhalb weniger Stunden geklärt werden, ob eine Abschiebung noch gestoppt werden kann.

    Vor allem aber erinnert die Entscheidung an einen grundlegenden rechtsstaatlichen Grundsatz: Eine Behörde kann eine gerichtliche Entscheidung für falsch halten und die hierfür vorgesehenen Rechtsmittel ausschöpfen. Solange die Entscheidung besteht, ist sie jedoch zu beachten.

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  • OVG Schleswig stärkt Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV

    Praxis / Aktuelle Rechtsprechung

    OVG Schleswig stärkt Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV

    Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein stärkt die Rechtsstellung drittstaatsangehöriger Eltern deutscher Kinder. Das Gericht stellt insbesondere klar, dass ein bereits aus Art. 20 AEUV bestehendes Aufenthaltsrecht nicht durch eine bloße Duldung ersetzt und auch nicht bis zur Entscheidung über einen nationalen Aufenthaltstitel hinausgeschoben werden darf.

    Worum ging es?

    Die Antragstellerin war weißrussische Staatsangehörige und Mutter eines in Deutschland geborenen deutschen Kindes. Sie lebte gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Kindesvater in Deutschland.

    Die Ausländerbehörde wollte ihr zunächst keine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Stattdessen erhielt sie eine Duldung und sollte das Visumverfahren für den Familiennachzug nachholen. Über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.

    Im Beschwerdeverfahren stellte sich deshalb insbesondere die Frage, welche Bedeutung ein möglicherweise unmittelbar aus Art. 20 AEUV folgendes Aufenthaltsrecht bereits während des noch laufenden nationalen Aufenthaltsverfahrens hat.

    Grundlagen zu Art. 20 AEUV

    Die allgemeinen Voraussetzungen eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts werden im Beitrag Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder ausführlich erläutert.

    Eine Duldung reicht nicht aus

    Besonders deutlich äußert sich das Gericht zur Duldung .

    Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern setzt die Abschiebung lediglich vorübergehend aus. Sie kann zudem mit Beschränkungen verbunden sein. Genau deshalb ist sie nach Auffassung des OVG nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus vergleichbar.

    Ein Aufenthaltsrecht ist mehr als die Aussetzung der Abschiebung

    Besteht bereits ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht, kann dieses nicht dadurch ersetzt werden, dass die betroffene Person lediglich geduldet wird.

    Das ist praktisch bedeutsam: Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ist nicht lediglich ein Abschiebungshindernis. Bestehen seine Voraussetzungen, ist der Aufenthalt selbst unionsrechtlich erlaubt.

    Das Aufenthaltsrecht kann nicht bis zur Behördenentscheidung „warten“

    Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft das Verhältnis zwischen Art. 20 AEUV und einem parallel beantragten nationalen Aufenthaltstitel.

    Das Verwaltungsgericht hatte noch darauf abgestellt, dass möglicherweise später eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht erteilt werden könnte. Dem tritt das OVG entgegen.

    Allein die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde irgendwann einen nationalen Aufenthaltstitel erteilt, reicht nicht aus, um die Wirkungen von Art. 20 AEUV bis dahin zurückzustellen. Andernfalls könnte die praktische Anerkennung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein durch die Dauer des behördlichen Verfahrens hinausgeschoben werden.

    Entscheidend ist vielmehr die gegenwärtige tatsächliche Rechtslage. Sind die Voraussetzungen des aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts bereits erfüllt und besteht aktuell kein anderer gesicherter Aufenthaltsstatus, muss diese unionsrechtliche Rechtsposition berücksichtigt werden.

    Das Aufenthaltsrecht entsteht nicht erst durch die Ausländerbehörde

    Das OVG betont außerdem einen Punkt, der in der Praxis immer wieder von Bedeutung ist: Das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV entsteht nicht erst dadurch, dass die Ausländerbehörde es in einer Entscheidung anerkennt.

    Liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen vor, ergibt sich das Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Entscheidung der Behörde hat insoweit keine konstitutive Wirkung.

    Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass zwischen der Mutter und ihrer noch sehr jungen deutschen Tochter ein relevantes affektives Abhängigkeitsverhältnis bestand. Bei einem minderjährigen Kind, das mit beiden Eltern zusammenlebt und von ihnen tatsächlich gemeinsam betreut wird, kann für ein solches Abhängigkeitsverhältnis eine widerlegbare Vermutung sprechen.

    Auch die Nachholung des Visumverfahrens kann nicht verlangt werden

    Für die Praxis besonders interessant ist schließlich die Aussage zum Visumverfahren.

    Das OVG greift die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf und stellt klar, dass die Anerkennung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der drittstaatsangehörige Elternteil Deutschland zunächst verlässt und im Ausland ein Visum beantragt.

    Auch ein kurzes Visumverfahren ändert daran nichts

    Nach Auffassung des Gerichts gilt dies ausdrücklich unabhängig davon, ob das nachzuholende Visumverfahren möglicherweise nur vergleichsweise kurze Zeit dauern würde.

    Damit unterscheidet sich die unionsrechtliche Betrachtung erheblich von vielen Fällen, in denen lediglich geprüft wird, ob die Nachholung des Visumverfahrens nach den nationalen Vorschriften zumutbar ist.

    Vorläufiger Rechtsschutz ist möglich

    Interessant ist die Entscheidung auch verfahrensrechtlich.

    Das OVG hielt einen Antrag auf vorläufige Sicherung des Aufenthaltsstatus nicht für eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

    Im Ergebnis wurde die Ausländerbehörde verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu bescheinigen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin unionsrechtlich erlaubt ist.

    Gerade wenn eine Ausländerbehörde lediglich eine Duldung ausstellt oder die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ablehnt, kann deshalb auch die Frage nach vorläufigem gerichtlichem Rechtsschutz relevant werden.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung stärkt insbesondere drittstaatsangehörige Eltern deutscher Kinder, deren nationaler Aufenthaltsstatus noch ungeklärt ist.

    Sie macht deutlich, dass die Prüfung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht erst am Ende eines möglicherweise langwierigen Aufenthaltstitelverfahrens erfolgen darf. Ebenso wenig genügt es ohne Weiteres, die betroffene Person währenddessen lediglich zu dulden.

    Besteht bereits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, muss diesem auch praktisch Rechnung getragen werden.

    Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, bleibt allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Entscheidend ist insbesondere, ob zwischen dem deutschen Unionsbürger und dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Verweigerung des Aufenthalts den tatsächlichen Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen würde.

    Ausführlich zu den Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung werden im Grundlagenbeitrag Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder ausführlicher dargestellt.

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    RECHTLICHE BERATUNG

    Ungeklärter Aufenthaltsstatus als Elternteil eines deutschen Kindes?

    Ich prüfe, ob neben nationalen Aufenthaltstiteln auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV in Betracht kommt und wie ein bestehender Aufenthaltsstatus gegenüber der Ausländerbehörde gesichert werden kann.

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  • Im Gespräch mit RTL WEST zu Direktflügen nach Damaskus

    Praxis / Medien

    Im Gespräch mit RTL WEST zu Direktflügen nach Damaskus

    Im Juli 2026 sprach ich mit RTL WEST über die Wiederaufnahme direkter Flugverbindungen zwischen Düsseldorf und Damaskus und die damit verbundenen migrationsrechtlichen Fragen.

    Interview bei RTL WEST

    Anlass des Gesprächs war die Wiederaufnahme einer direkten Flugverbindung zwischen Düsseldorf und Damaskus.

    Im Interview ging es insbesondere um die Einordnung dieser Entwicklung vor dem Hintergrund der aktuellen migrationsrechtlichen Diskussionen rund um Syrien.

    Interview bei RTL WEST ansehen
    RTL WEST · Juli 2026
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  • Duldung durchgesetzt

    Erfolge / Duldung & Aufenthalt

    Zurück in einen geregelten Aufenthaltsstatus: Duldung gerichtlich durchgesetzt

    Mein Mandant lebte seit vielen Jahren in Deutschland, hatte gearbeitet und über lange Zeit ein geregeltes Leben geführt. Aufenthaltsrechtlich war seine Situation jedoch zunehmend ungeklärt. Zwar war noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig, dieser war jedoch verspätet gestellt worden und vermittelte daher keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Gleichwohl war über diesen Antrag bis dahin nicht entschieden worden. Die Ausländerbehörde stellte über einen längeren Zeitraum weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldungsbescheinigung aus. Erst nach Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kam Bewegung in die Sache.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant lebte bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Er war strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, hatte über längere Zeiträume gearbeitet und sich hier ein geregeltes Leben aufgebaut.

    Phasenweise verfügte er auch über eine Aufenthaltserlaubnis. Über einen längeren Zeitraum hatte er sich jedoch aus eigenen Gründen nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet und seinen Aufenthaltsstatus nicht konsequent weiterverfolgt.

    Als er sich nach Jahren wieder bei der Behörde meldete, entstand eine ungewöhnliche Situation: Sein Aufenthalt war der Behörde bekannt, er war persönlich erreichbar und vor Ort – dennoch erhielt er zunächst keinerlei aktuelles Aufenthaltsdokument.

    Akteneinsicht brachte Klarheit

    Nach Übernahme des Mandats beantragte ich zunächst Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde. Entscheidend war, die bisherige aufenthaltsrechtliche Entwicklung vollständig nachzuvollziehen.

    Dabei zeigte sich, dass noch immer ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig war, über den die Behörde seit Jahren nicht abschließend entschieden hatte.

    Der Antrag war allerdings verspätet gestellt worden. Er führte deshalb nicht dazu, dass der frühere Aufenthaltstitel kraft Gesetzes fortgalt. Trotzdem blieb ein entscheidender Punkt bestehen: Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war weiterhin anhängig und von der Behörde bis dahin nicht beschieden worden.

    Die aufenthaltsrechtliche Situation war damit zwar nicht aufgrund einer Fiktionswirkung geregelt, sie war aber auch nicht schlicht erledigt. Es bestand weiterhin ein offenes Verwaltungsverfahren, während mein Mandant der Behörde bekannt, erreichbar und persönlich vorstellig war.

    Ein dauerhaft ungeklärter Aufenthalt war keine Lösung

    Dass mein Mandant den Antrag verspätet gestellt und seinen Aufenthaltsstatus über längere Zeit selbst nicht weiterverfolgt hatte, war selbstverständlich Teil der rechtlichen Bewertung.

    Daraus folgte jedoch nicht, dass die Behörde die Situation dauerhaft offenlassen konnte. Sie wusste, wo sich mein Mandant aufhielt. Er war erreichbar, persönlich vorstellig und hatte sich damit wieder dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren gestellt.

    Hinzu kam, dass weiterhin ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Entscheidung anstand.

    Die aufenthaltsrechtliche Situation musste eingeordnet werden

    Auch wenn kein Aufenthaltstitel fortgilt, kann eine betroffene Person nicht dauerhaft in einem rein faktischen Schwebezustand belassen werden. Die Behörde muss die Situation aufenthaltsrechtlich einordnen und die hierfür vorgesehenen Entscheidungen treffen.

    Deshalb regte ich zunächst an, meinem Mandanten jedenfalls eine Duldungsbescheinigung auszustellen und damit wieder einen dokumentierten aufenthaltsrechtlichen Status herzustellen.

    Zunächst sollte eine vernünftige außergerichtliche Lösung gefunden werden

    Mein Ziel war zunächst ausdrücklich nicht, sofort ein gerichtliches Verfahren zu führen.

    Die aufenthaltsrechtliche Vergangenheit meines Mandanten war ungewöhnlich und sollte gemeinsam mit der Behörde geordnet werden. Deshalb wurde mehrfach versucht, eine pragmatische und konsensuale Lösung zu erreichen.

    Die Behörde ließ sich jedoch erheblich Zeit. Trotz wiederholter Kontaktaufnahme erhielt mein Mandant weiterhin keine Duldungsbescheinigung und damit kein Dokument über seinen aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status.

    Die fehlende Bescheinigung hatte schließlich existenzielle Folgen

    Was zunächst wie ein rein aufenthaltsrechtliches Problem erschien, begann sich zunehmend auf das gesamte Leben meines Mandanten auszuwirken.

    Ohne ein aktuelles Aufenthaltsdokument entstanden Schwierigkeiten im alltäglichen Rechtsverkehr. Schließlich konnten seine Konten nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden.

    Dadurch war zuletzt sogar die regelmäßige Zahlung seiner Miete gefährdet.

    Spätestens an diesem Punkt war ein weiteres Abwarten nicht mehr vertretbar.

    Der Gang zum Verwaltungsgericht

    Nachdem auch die letzten außergerichtlichen Versuche ohne Ergebnis geblieben waren, musste gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

    Gegenüber dem Verwaltungsgericht wurde die besondere Situation dargestellt: der langjährige Aufenthalt, der noch offene – wenn auch verspätet gestellte – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die vollständige Erreichbarkeit meines Mandanten und insbesondere die inzwischen erheblichen praktischen Folgen des fehlenden Dokuments.

    Das gerichtliche Verfahren führte sehr schnell zu Bewegung in der Sache.

    ERFOLG

    Wenige Tage später wurde die Duldung ausgestellt

    Nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte innerhalb weniger Tage ein Ergebnis erzielt werden.

    Die Ausländerbehörde stellte meinem Mandanten die Duldungsbescheinigung aus.

    Damit war sein aufenthaltsrechtlicher Status erstmals seit längerer Zeit wieder dokumentiert und die unmittelbare Unsicherheit beendet.

    Das Verfahren ist damit noch nicht vollständig abgeschlossen. Auf dieser Grundlage kann nun jedoch der nächste Schritt gegangen und geprüft werden, wie wieder eine Aufenthaltserlaubnis erreicht werden kann.

    Was dieser Fall zeigt

    Auch eine über Jahre ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation muss nicht dauerhaft so bleiben.

    Gerade in ungewöhnlichen Fällen lohnt es sich, zunächst die gesamte Akte zu prüfen. Entscheidend kann sein, ob alte Anträge noch offen sind, welche Entscheidungen tatsächlich ergangen sind und welchen Status die Behörde der betroffenen Person rechtlich zuordnet.

    Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Antrag rechtzeitig oder verspätet gestellt wurde. Ein verspäteter Antrag vermittelt nicht automatisch einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Trotzdem bleibt ein solcher Antrag ein anhängiges Verwaltungsverfahren, solange über ihn nicht entschieden worden ist.

    Eine außergerichtliche Lösung ist häufig der sinnvollste erste Weg. Reagiert die Behörde jedoch über längere Zeit nicht und entstehen dadurch erhebliche Nachteile, kann gerichtlicher Rechtsschutz notwendig werden.

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    Ich prüfe Ihre aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte, bestehende Anträge und mögliche Wege zurück in einen geregelten Aufenthaltsstatus.

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  • Familienzusammenführung trotz Overstay

    Erfolge / Familiennachzug & Visum

    Familienzusammenführung trotz Overstay

    Zwei Tage zu lange im Schengen-Raum – auf den ersten Blick ein kleiner Fehler. Für meinen Mandanten hatte dieser Overstay jedoch erhebliche Folgen: Sein späterer Visumantrag zur Familienzusammenführung drohte daran zu scheitern. Besonders problematisch war, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau lebte bereits in Deutschland und hatte hier erfolgreich eine Ausbildung absolviert.

    Während dieser Zeit arbeitete mein Mandant weiterhin in Albanien und besuchte seine Ehefrau regelmäßig in Deutschland.

    Als albanischer Staatsangehöriger durfte er grundsätzlich für kurzfristige Aufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen, sofern die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten wurde.

    Der Overstay von zwei Tagen

    Bei einem seiner Aufenthalte berechnete mein Mandant die zulässige Aufenthaltsdauer falsch.

    Statt rechtzeitig auszureisen, blieb er zwei Tage länger als zulässig im Schengen-Raum. Dieser Verstoß wurde bei seiner Ausreise durch die Bundespolizei festgestellt und registriert.

    Auch ein kurzer Overstay kann später relevant werden

    Es kommt nicht allein darauf an, ob eine Überschreitung wenige Tage oder mehrere Monate beträgt. Auch ein kurzer Verstoß kann in den behördlichen Systemen dokumentiert werden und bei einem späteren Visumverfahren erneut eine Rolle spielen.

    Für meinen Mandanten schien die Angelegenheit zunächst erledigt. Tatsächlich sollte sie ihm erst später erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

    Das spätere Visumverfahren

    Nachdem die Ehegatten dauerhaft gemeinsam in Deutschland leben wollten, beantragte mein Mandant ein nationales Visum zum Zweck des Familiennachzugs .

    Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der frühere Overstay erneut relevant. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung berücksichtigte die bei der Bundespolizei gespeicherten Informationen.

    Der Visumantrag wurde zunächst abgelehnt.

    Damit hatte ein Fehler von lediglich zwei Tagen plötzlich Auswirkungen auf die gesamte Familienzusammenführung.

    Die Ehefrau war hochschwanger

    Hinzu kam eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit.

    Die Ehefrau meines Mandanten war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. Die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes stand unmittelbar bevor.

    Mein Mandant musste deshalb befürchten, dass sich das Visumverfahren aufgrund des früheren Aufenthaltsverstoßes über einen längeren Zeitraum verzögern würde und er die Geburt seines Kindes verpassen könnte.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Nach Übernahme des Mandats wurde zunächst geklärt, welche Eintragungen aufgrund des früheren Overstays bestanden und welche Bedeutung diese für das laufende Visumverfahren hatten.

    Hierzu nahm ich sowohl Kontakt mit der Bundespolizei als auch mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf.

    Gegenüber den beteiligten Stellen wurde der tatsächliche Sachverhalt aufgearbeitet. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um eine fehlerhafte Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und einen Overstay von zwei Tagen gehandelt hatte.

    Gleichzeitig wurde die besondere familiäre Situation mit der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes in das Verfahren eingebracht.

    ERFOLG

    Die problematischen Eintragungen wurden beseitigt

    Im weiteren Verlauf gelang es, die für das Visumverfahren problematischen Eintragungen im Zusammenhang mit dem früheren Overstay zu beseitigen.

    Die Botschaft überprüfte daraufhin die Situation erneut.

    Das beantragte Visum zur Familienzusammenführung wurde schließlich erteilt.

    Mein Mandant konnte nach Deutschland einreisen. Die Familie lebt seitdem gemeinsam in Deutschland.

    Was dieser Fall zeigt

    Aufenthaltsverstöße aus früheren Reisen können auch Jahre später in einem Visumverfahren wieder relevant werden.

    Gleichzeitig sollte die Bedeutung eines Overstays nicht pauschal beurteilt werden. Entscheidend sind unter anderem Dauer, Ursache, vorheriges und späteres Verhalten sowie die Auswirkungen auf das konkrete Visumverfahren.

    Bestehen belastende Eintragungen bei deutschen oder europäischen Behörden, sollte zudem geprüft werden, was tatsächlich gespeichert ist und ob die gespeicherten Daten weiterhin rechtmäßig verwendet werden dürfen.

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    Overstay oder früherer Aufenthaltsverstoß belastet Ihr Visumverfahren?

    Ich prüfe, welche Eintragungen bestehen, welche Auswirkungen sie auf das aktuelle Visumverfahren haben und welche Möglichkeiten bestehen, gegen fehlerhafte oder weiterhin belastende Eintragungen vorzugehen.

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  • Keine Verlustfeststellung EU

    Erfolge / EU-Freizügigkeit

    Verlustfeststellung bei EU-Bürgern verhindert

    Eine kroatische Familie lebte seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Die vier Kinder waren hier geboren und gingen hier zur Schule. Dennoch stellte die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht der Familie infrage, nachdem die Eltern zeitweise ergänzende Sozialleistungen bezogen hatten. Nach einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme nahm die Behörde von der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung Abstand.

    Der Ausgangspunkt

    Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen erhielt eine Familie aus Kroatien ein Schreiben der Ausländerbehörde, das erhebliche Konsequenzen für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland ankündigte.

    Die Familie lebte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Die vier Kinder waren hier geboren, gingen hier zur Schule und hatten ihren Lebensmittelpunkt vollständig in Deutschland.

    Auch die Eltern waren in Deutschland erwerbstätig und seit vielen Jahren in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben eingebunden.

    Das Problem: Die Behörde stellte das Freizügigkeitsrecht infrage

    Die Eltern waren zeitweise auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen gewesen. Diese Information nahm die Ausländerbehörde zum Anlass, den weiteren freizügigkeitsrechtlichen Status der Familie zu überprüfen.

    Im Raum stand schließlich eine Verlustfeststellung mit der Folge, dass die Familie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verlieren und ausreisepflichtig werden konnte.

    Für eine Familie, deren gesamtes Leben seit vielen Jahren in Deutschland stattfand, hätte dies erhebliche Folgen gehabt.

    EU-Bürger unterliegen besonderen Regeln

    Unionsbürger benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt richtet sich vielmehr nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

    Deshalb lässt sich die Situation eines EU-Bürgers nicht ohne Weiteres mit der eines Drittstaatsangehörigen vergleichen. Die Behörde muss zunächst prüfen, welches Freizügigkeitsrecht besteht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Verlust überhaupt erfüllt sind.

    Einen ausführlichen Überblick finden Sie auf meiner Seite zum Freizügigkeitsrecht von EU-Bürgern .

    Sozialleistungsbezug bedeutet nicht automatisch Verlust der Freizügigkeit

    Ein wesentlicher Punkt des Falls war, dass die Eltern nicht dauerhaft ohne Beschäftigung waren. Sie waren erwerbstätig und hatten lediglich zeitweise ergänzende Leistungen bezogen.

    Der Bezug staatlicher Leistungen lässt deshalb nicht automatisch den Schluss zu, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht.

    Der konkrete Freizügigkeitsgrund ist entscheidend

    Ob ein EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist, muss anhand seiner tatsächlichen Situation geprüft werden. Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsdauer und möglicherweise bereits erworbene Daueraufenthaltsrechte können dabei entscheidend sein.

    Gerade bei langjährig in Deutschland lebenden Unionsbürgern darf deshalb nicht allein auf einen einzelnen Zeitraum des Sozialleistungsbezugs abgestellt werden.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Nach Übernahme des Mandats wurde die aufenthalts- und freizügigkeitsrechtliche Situation der gesamten Familie aufgearbeitet.

    Gegenüber der Ausländerbehörde wurde ausführlich dargelegt, warum die beabsichtigte Verlustfeststellung den tatsächlichen Verhältnissen der Familie nicht gerecht wurde.

    Dabei wurden insbesondere die langjährige Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit der Eltern sowie die Lebenssituation der vier in Deutschland geborenen Kinder berücksichtigt.

    Ziel war es, die Sache bereits im Verwaltungsverfahren zu klären und ein belastendes und langwieriges Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden.

    ERFOLG

    Die Behörde nahm von der Verlustfeststellung Abstand

    Die Ausländerbehörde überprüfte ihre ursprüngliche Einschätzung nach Eingang der Stellungnahme erneut.

    Von der angedrohten Aufenthaltsbeendigung und Verlustfeststellung wurde schließlich Abstand genommen.

    Für die Familie war damit zugleich ein gerichtliches Verfahren nicht mehr erforderlich.

    Was dieser Fall zeigt

    Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern folgt eigenen gesetzlichen Regeln und sollte nicht schematisch nach den Maßstäben des allgemeinen Aufenthaltsrechts beurteilt werden.

    Insbesondere führt ein zeitweiser Bezug ergänzender Sozialleistungen nicht automatisch dazu, dass eine langjährig in Deutschland lebende Familie ihr Aufenthaltsrecht verliert.

    Wird eine Verlustfeststellung angekündigt, sollte deshalb zunächst genau geprüft werden, auf welchem Freizügigkeitsrecht der Aufenthalt beruht und welche Rechte aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer bereits entstanden sind.

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    Die Ausländerbehörde prüft den Verlust Ihres Freizügigkeitsrechts?

    Ich prüfe die freizügigkeitsrechtliche Situation und vertrete Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gegenüber der Ausländerbehörde und vor Gericht.

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  • Visum: Botschaft vergibt Sondertermin

    Erfolge / Visum & Familiennachzug

    Visum: Botschaft vergibt ausnahmsweise Sondertermin

    Mein Mandant wollte im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland einreisen. Seine Ehefrau war hochschwanger und die Geburt des gemeinsamen Kindes stand unmittelbar bevor. Trotz frühzeitiger Registrierung war kein regulärer Termin bei der Auslandsvertretung verfügbar. Nach anwaltlicher Intervention wurde kurzfristig ein Sondertermin vergeben.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant beabsichtigte, im Rahmen des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau nach Deutschland einzureisen.

    Seine Ehefrau lebte bereits in Deutschland und war hochschwanger. Die Geburt des gemeinsamen Kindes stand in Kürze bevor.

    Mein Mandant hatte sich frühzeitig um einen Termin für das Visumverfahren bemüht. Dennoch wurde ihm zunächst kein regulärer Vorsprachetermin bei der zuständigen Auslandsvertretung angeboten.

    Das Problem: lange Wartezeit auf einen Termin

    Bei vielen Auslandsvertretungen kann bereits die Terminvergabe zu erheblichen Verzögerungen führen. Das eigentliche Visumverfahren beginnt dann faktisch erst Monate nach der ersten Registrierung.

    Im vorliegenden Fall hätte eine reguläre Wartezeit dazu geführt, dass mein Mandant mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig zur Geburt seines Kindes nach Deutschland hätte einreisen können.

    Es ging damit nicht lediglich um den Wunsch nach einer schnelleren Bearbeitung. Die Verzögerung hätte ein einmaliges und für die Familie besonders bedeutsames Ereignis betroffen.

    Die besondere Dringlichkeit

    Eine Schwangerschaft allein führt nicht automatisch dazu, dass eine Auslandsvertretung einen Sondertermin vergeben muss.

    Entscheidend war hier jedoch die konkrete zeitliche Situation: Die Geburt stand unmittelbar bevor und bei Einhaltung der regulären Terminwartezeit wäre eine Anwesenheit des Vaters zur Geburt praktisch ausgeschlossen gewesen.

    Dringlichkeit muss konkret begründet werden

    Ein allgemeiner Hinweis auf lange Wartezeiten reicht regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, warum gerade im konkreten Fall ein Abwarten auf den regulären Termin nicht zumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Nach Übernahme des Mandats wurde unmittelbar Kontakt mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen.

    Die besondere familiäre Situation wurde dargestellt und die Dringlichkeit anhand der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes erläutert.

    Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, welche konkreten Folgen die reguläre Wartezeit für die Familie gehabt hätte.

    Ziel war zunächst eine außergerichtliche Lösung. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sollte nur dann erforderlich werden, wenn sich auf diesem Weg keine kurzfristige Lösung erreichen ließe.

    ERFOLG

    Die Botschaft vergab einen Sondertermin

    Die Auslandsvertretung reagierte kurzfristig auf die anwaltliche Anfrage und prüfte die besondere Situation meines Mandanten.

    Mein Mandant erhielt ausnahmsweise einen Sondertermin für sein Visumverfahren.

    Ein gerichtliches Eilverfahren war dadurch nicht erforderlich.

    Wann kommt ein Sondertermin bei einer Botschaft in Betracht?

    Ein Anspruch auf einen beliebig schnellen Termin besteht nicht allein deshalb, weil reguläre Termine erst in mehreren Monaten verfügbar sind.

    Besondere Dringlichkeitsgründe können aber beispielsweise bestehen bei:

    • einer unmittelbar bevorstehenden Geburt,
    • schwerwiegenden gesundheitlichen Situationen,
    • besonderen familiären Notlagen,
    • zeitkritischen medizinischen Behandlungen,
    • oder anderen außergewöhnlichen Umständen, bei denen ein reguläres Abwarten erhebliche Nachteile verursachen würde.

    Ob tatsächlich eine beschleunigte Terminvergabe erreicht werden kann, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Mehr zum allgemeinen Ablauf finden Sie in meinem Beitrag zum Visumverfahren .

    Was dieser Fall zeigt

    Lange reguläre Wartezeiten müssen in besonderen Fällen nicht zwingend einfach hingenommen werden.

    Entscheidend ist jedoch, die besondere Dringlichkeit konkret und nachvollziehbar darzustellen. Eine bloße Beschleunigungsbitte wird regelmäßig nicht ausreichen.

    Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine außergerichtliche Lösung häufig der sinnvollste erste Schritt ist. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt möglich, wenn eine zeitkritische Situation andernfalls nicht rechtzeitig gelöst werden kann.

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    Ihr Visumverfahren ist besonders dringlich?

    Ich prüfe, ob die Umstände Ihres Falls eine beschleunigte Terminvergabe oder andere rechtliche Schritte rechtfertigen und vertrete Ihre Interessen gegenüber der zuständigen Auslandsvertretung.

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  • Visum: Erfolgreiche Verlängerung eines Besuchsvisums im Inland

    Erfolge / Visum

    Erfolgreiche Verlängerung eines Besuchsvisums im Inland

    Ein Schengen-Visum kann grundsätzlich nicht beliebig verlängert werden. In diesem Fall war mein Mandant bereits mehrfach ordnungsgemäß nach Deutschland gereist und wollte auch diesmal fristgerecht ausreisen. Aufgrund einer plötzlich eingetretenen gesundheitlichen Einschränkung war ihm die Rückreise jedoch vorübergehend nicht möglich.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant verfügte über ein Schengen-Visum mit mehrfacher Einreiseberechtigung und war bereits in der Vergangenheit mehrfach nach Deutschland gereist.

    Auch bei seinem aktuellen Aufenthalt hatte er einen Rückflug gebucht und beabsichtigte, Deutschland innerhalb des zulässigen Aufenthaltszeitraums wieder zu verlassen.

    Kurz vor der geplanten Rückreise trat jedoch ein gesundheitliches Problem auf, das eine Flugreise vorübergehend unmöglich machte.

    Das Problem

    Ein Schengen-Visum berechtigt nur zu einem zeitlich begrenzten Aufenthalt. Wird die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten, kann daraus ein unerlaubter Aufenthalt entstehen.

    Mein Mandant befand sich deshalb in einer schwierigen Situation: Einerseits war er gesundheitlich nicht reisefähig, andererseits lief sein zulässiger Aufenthaltszeitraum ab.

    Es musste daher kurzfristig geklärt werden, ob sein Visum ausnahmsweise im Bundesgebiet verlängert werden konnte.

    Wann kann ein Schengen-Visum im Inland verlängert werden?

    Die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind insbesondere § 6 Abs. 2 AufenthG und Art. 33 des Visakodex.

    Eine Verlängerung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine Ausreise aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht möglich ist. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch schwerwiegende persönliche Gründe relevant sein.

    Krankheit kann eine Verlängerung rechtfertigen

    Entscheidend ist nicht allein, dass eine Erkrankung vorliegt. Nachgewiesen werden muss vielmehr, dass die konkrete gesundheitliche Situation einer rechtzeitigen Ausreise tatsächlich entgegensteht.

    Die medizinischen Unterlagen sollten deshalb möglichst konkret erkennen lassen, warum eine Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist und für welchen Zeitraum die Reiseunfähigkeit voraussichtlich besteht.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde wurde die gesundheitliche Situation meines Mandanten dargestellt und die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt.

    Dabei war insbesondere wichtig, dass mein Mandant seinen Aufenthalt nicht eigenmächtig verlängern wollte. Ein Rückflug war bereits gebucht und die rechtzeitige Ausreise war ursprünglich konkret geplant.

    Die Überschreitung der ursprünglich zulässigen Aufenthaltsdauer beruhte ausschließlich darauf, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vorübergehend nicht reisen konnte.

    Die entsprechenden medizinischen Nachweise wurden gegenüber der Behörde vorgelegt und die Ausnahmevoraussetzungen ausführlich begründet.

    ERFOLG

    Das Visum wurde im Inland verlängert

    Die Ausländerbehörde erkannte die gesundheitliche Situation als ausreichenden Ausnahmegrund an.

    Das Schengen-Visum meines Mandanten wurde ausnahmsweise im Bundesgebiet verlängert.

    Er konnte damit bis zur Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit rechtmäßig in Deutschland bleiben und anschließend ausreisen.

    Warum rechtzeitiges Handeln wichtig ist

    Wer während eines Besuchsaufenthalts feststellt, dass eine rechtzeitige Ausreise aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich sein wird, sollte nicht einfach das Ablaufdatum des Visums verstreichen lassen.

    Eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer kann später erhebliche Konsequenzen haben. Sie kann bei zukünftigen Visumanträgen berücksichtigt werden und unter Umständen auch straf- oder aufenthaltsrechtliche Fragen auslösen.

    Deshalb sollte möglichst vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufgenommen und die besondere Situation dokumentiert werden.

    Was dieser Fall zeigt

    Ein Besuchsvisum kann nicht allein deshalb verlängert werden, weil ein längerer Aufenthalt in Deutschland gewünscht ist.

    Treten jedoch nach der Einreise unvorhersehbare Umstände ein, die eine rechtzeitige Ausreise tatsächlich unmöglich machen, kann eine Verlängerung im Inland in Betracht kommen.

    Entscheidend sind die konkreten Umstände und ein nachvollziehbarer Nachweis dafür, warum eine fristgerechte Ausreise nicht möglich ist.

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    Ihr Besuchsvisum läuft ab und Sie können nicht ausreisen?

    Ich prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Schengen-Visums im Bundesgebiet vorliegen und vertrete Ihre Interessen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde.

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