Abschiebung trotz Hängebeschluss: VG Schleswig erklärt Abschiebung für rechtswidrig
In der anwaltlichen Praxis gibt es immer wieder Situationen, in denen plötzlich alles andere liegen bleiben muss, weil eine Sache keinen Aufschub duldet. Besonders eindrücklich ist das, wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und im wahrsten Sinne des Wortes noch versucht werden muss, einen Abflug zu stoppen.
Genau um eine solche Situation geht es in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 10. August 2026 – 11 B 147/26. Es handelt sich nicht um ein von mir geführtes Verfahren. Die Entscheidung ist aber besonders lesenswert, weil sie sehr anschaulich zeigt, wie schnell sich aus einer aufenthaltsrechtlichen Auseinandersetzung eine Situation entwickeln kann, in der innerhalb weniger Stunden gerichtlicher Rechtsschutz organisiert werden muss.
Der Ausgangspunkt
Gegen den Antragsteller war eine Ausweisung verfügt und deren sofortige Vollziehung angeordnet worden. Gleichzeitig bestand eine Abschiebungsandrohung.
Während des laufenden Verfahrens heiratete der Antragsteller jedoch eine bulgarische Staatsangehörige, die in Deutschland als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt war.
Damit änderte sich seine aufenthaltsrechtliche Situation grundlegend.
Nach der Eheschließung galt nicht mehr ohne Weiteres das Aufenthaltsgesetz
Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Bestand mehr haben konnte.
Der Grund liegt im Verhältnis zwischen Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsrecht .
Als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin fiel der Antragsteller nunmehr grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU. Das Aufenthaltsgesetz findet auf Personen, deren Rechtsstellung vom Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt wird, nur noch insoweit Anwendung, wie dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Die allgemeinen Vorschriften über die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG gehören hierzu gerade nicht.
Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass das aufgrund der Ehe mit einer Unionsbürgerin bestehende Freizügigkeitsrecht dazu führte, dass die auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ausgesprochene Ausweisung im Widerspruchsverfahren hätte aufgehoben werden müssen.
Das ist ein wichtiger Punkt: Eine Ausweisung wird nicht allein deshalb dauerhaft rechtmäßig, weil sie im Zeitpunkt ihres Erlasses möglicherweise auf eine zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden konnte. Ändert sich die Rechtsstellung des Betroffenen während eines laufenden Verfahrens, kann dies für die weitere Beurteilung entscheidend sein.
Die Ausweisung konnte nicht einfach in eine Verlustfeststellung umgedeutet werden
Die bestehende Ausweisungsverfügung konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht ohne Weiteres in eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU umgedeutet werden.
Beides betrifft zwar letztlich die Frage, ob ein weiterer Aufenthalt in Deutschland zulässig ist. Rechtlich handelt es sich jedoch um deutlich unterschiedliche Regelungssysteme.
Das Freizügigkeitsrecht vermittelt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen eine privilegierte Rechtsstellung. Der Verlust dieses Rechts unterliegt eigenen Voraussetzungen und muss von der Behörde gesondert geprüft und festgestellt werden. Eine solche Verlustfeststellung war hier nicht erfolgt.
Damit fehlte auch die Grundlage für die Abschiebung
Aus demselben Grund konnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben.
Für die Anwendung des § 58 AufenthG fehlte es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Grundlage. Solange das Freizügigkeitsrecht nicht durch eine entsprechende Nichtbestehens- oder Verlustfeststellung beseitigt worden war, durfte der Antragsteller nicht einfach nach den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden.
Schon an dieser Stelle wäre die Entscheidung für die Praxis interessant. Der weitere Ablauf macht den Fall allerdings außergewöhnlich.
Innerhalb weniger Stunden musste über den Eilrechtsschutz entschieden werden
Am 29. Juli 2026 ging um 10:07 Uhr beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag ein. Der Abflug im Rahmen der Abschiebung war für wenige Stunden später vorgesehen.
Das Gericht nahm unmittelbar Kontakt mit den Beteiligten auf.
Um 11:45 Uhr wurde der Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt, dass die geplante Abschiebung voraussichtlich gestoppt werden müsse und ein Hängebeschluss ergehen werde.
Um 12:27 Uhr war der Beschluss von den drei beteiligten Richtern unterzeichnet. Während eines laufenden Telefonats wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Hängebeschluss nunmehr signiert sei und zugestellt werde.
Trotzdem wurde die Abschiebung durchgeführt.
Was ist ein Hängebeschluss?
Ein Hängebeschluss ist eine gerichtliche Zwischenentscheidung.
Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Gericht über einen Eilantrag noch nicht abschließend entscheiden kann, während gleichzeitig die Gefahr besteht, dass sich die Sache vorher faktisch erledigt.
Wird eine betroffene Person abgeschoben, bevor das Gericht den Eilantrag prüfen konnte, kann der gerichtliche Rechtsschutz faktisch leerlaufen. Ein Hängebeschluss soll deshalb zunächst den bestehenden Zustand sichern.
Muss ein Hängebeschluss zunächst förmlich zugestellt werden?
Gerade diese Frage bildet einen Schwerpunkt der Entscheidung.
Die Behörde berief sich darauf, dass der Hängebeschluss im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht förmlich zugestellt worden sei.
Das ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten.
Nach Auffassung der Kammer war der Beschluss bereits aufgrund seiner telefonischen Bekanntgabe wirksam und für die Behörde bindend.
Effektiver Rechtsschutz darf nicht allein deshalb vereitelt werden, weil die förmliche elektronische Zustellung einer bereits getroffenen gerichtlichen Entscheidung einige Minuten später erfolgt.
Die Behörde darf nicht selbst entscheiden, ob sie einen Gerichtsbeschluss für richtig hält
Noch bemerkenswerter ist die Begründung, mit der die Abschiebung nach Angaben der Behörde trotzdem fortgesetzt wurde.
Neben formellen Bedenken gegen die Bekanntgabe des Hängebeschlusses wurden auch inhaltliche Einwände angeführt. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller ausgewiesen worden sei, Straftaten begangen habe und die Ehe möglicherweise nur geschlossen worden sei, um die Abschiebung zu verhindern.
Die Kammer bezeichnet die Vorstellung, einen gerichtlichen Hängebeschluss wegen eigener materieller Zweifel nicht befolgen zu müssen, ausdrücklich als einen eklatanten Verstoß gegen das Verwaltungsprozessrecht.
Hält eine Behörde eine gerichtliche Entscheidung für falsch, stehen ihr die vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.
Was sie nicht darf, ist die Entscheidung selbst für unbeachtlich erklären und entgegen ihrem Inhalt handeln.
Warum wurde der Antragsteller dann nicht sofort zurückgeholt?
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig war und grundsätzlich ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kam.
Eine sofortige Rückholung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wurde dennoch nicht angeordnet.
Der Grund lag nicht darin, dass das Gericht die Abschiebung nachträglich billigte. Vielmehr fehlte nach Auffassung der Kammer die für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit.
Das Gericht ging davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit der Unionsbürgerin kurzfristig wieder legal nach Deutschland einreisen könne. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Zusätzlich hatte die Behörde eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung zugesagt.
Was die Entscheidung für die Praxis zeigt
Der Beschluss ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.
Er zeigt zunächst, dass sich die rechtliche Grundlage einer Ausweisung während eines laufenden Verfahrens ändern kann. Wird ein Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin, muss geprüft werden, ob nunmehr das FreizügG/EU maßgeblich ist.
Ebenso deutlich macht die Entscheidung, wie wichtig effektiver gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar vor einer Abschiebung sein kann.
Gerade in diesen Fällen zeigt sich sehr praktisch, dass Rechtsschutz nicht nur aus Schriftsätzen und längeren Fristen besteht. Manchmal muss innerhalb weniger Stunden geklärt werden, ob eine Abschiebung noch gestoppt werden kann.
Vor allem aber erinnert die Entscheidung an einen grundlegenden rechtsstaatlichen Grundsatz: Eine Behörde kann eine gerichtliche Entscheidung für falsch halten und die hierfür vorgesehenen Rechtsmittel ausschöpfen. Solange die Entscheidung besteht, ist sie jedoch zu beachten.
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