Familienzusammenführung trotz Overstay
Zwei Tage zu lange im Schengen-Raum – auf den ersten Blick ein kleiner Fehler. Für meinen Mandanten hatte dieser Overstay jedoch erhebliche Folgen: Sein späterer Visumantrag zur Familienzusammenführung drohte daran zu scheitern. Besonders problematisch war, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war.
Der Ausgangspunkt
Mein Mandant ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau lebte bereits in Deutschland und hatte hier erfolgreich eine Ausbildung absolviert.
Während dieser Zeit arbeitete mein Mandant weiterhin in Albanien und besuchte seine Ehefrau regelmäßig in Deutschland.
Als albanischer Staatsangehöriger durfte er grundsätzlich für kurzfristige Aufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen, sofern die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten wurde.
Der Overstay von zwei Tagen
Bei einem seiner Aufenthalte berechnete mein Mandant die zulässige Aufenthaltsdauer falsch.
Statt rechtzeitig auszureisen, blieb er zwei Tage länger als zulässig im Schengen-Raum. Dieser Verstoß wurde bei seiner Ausreise durch die Bundespolizei festgestellt und registriert.
Es kommt nicht allein darauf an, ob eine Überschreitung wenige Tage oder mehrere Monate beträgt. Auch ein kurzer Verstoß kann in den behördlichen Systemen dokumentiert werden und bei einem späteren Visumverfahren erneut eine Rolle spielen.
Für meinen Mandanten schien die Angelegenheit zunächst erledigt. Tatsächlich sollte sie ihm erst später erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Das spätere Visumverfahren
Nachdem die Ehegatten dauerhaft gemeinsam in Deutschland leben wollten, beantragte mein Mandant ein nationales Visum zum Zweck des Familiennachzugs .
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der frühere Overstay erneut relevant. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung berücksichtigte die bei der Bundespolizei gespeicherten Informationen.
Der Visumantrag wurde zunächst abgelehnt.
Damit hatte ein Fehler von lediglich zwei Tagen plötzlich Auswirkungen auf die gesamte Familienzusammenführung.
Die Ehefrau war hochschwanger
Hinzu kam eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit.
Die Ehefrau meines Mandanten war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. Die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes stand unmittelbar bevor.
Mein Mandant musste deshalb befürchten, dass sich das Visumverfahren aufgrund des früheren Aufenthaltsverstoßes über einen längeren Zeitraum verzögern würde und er die Geburt seines Kindes verpassen könnte.
Das anwaltliche Vorgehen
Nach Übernahme des Mandats wurde zunächst geklärt, welche Eintragungen aufgrund des früheren Overstays bestanden und welche Bedeutung diese für das laufende Visumverfahren hatten.
Hierzu nahm ich sowohl Kontakt mit der Bundespolizei als auch mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf.
Gegenüber den beteiligten Stellen wurde der tatsächliche Sachverhalt aufgearbeitet. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um eine fehlerhafte Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und einen Overstay von zwei Tagen gehandelt hatte.
Gleichzeitig wurde die besondere familiäre Situation mit der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes in das Verfahren eingebracht.
Die problematischen Eintragungen wurden beseitigt
Im weiteren Verlauf gelang es, die für das Visumverfahren problematischen Eintragungen im Zusammenhang mit dem früheren Overstay zu beseitigen.
Die Botschaft überprüfte daraufhin die Situation erneut.
Das beantragte Visum zur Familienzusammenführung wurde schließlich erteilt.
Mein Mandant konnte nach Deutschland einreisen. Die Familie lebt seitdem gemeinsam in Deutschland.
Was dieser Fall zeigt
Aufenthaltsverstöße aus früheren Reisen können auch Jahre später in einem Visumverfahren wieder relevant werden.
Gleichzeitig sollte die Bedeutung eines Overstays nicht pauschal beurteilt werden. Entscheidend sind unter anderem Dauer, Ursache, vorheriges und späteres Verhalten sowie die Auswirkungen auf das konkrete Visumverfahren.
Bestehen belastende Eintragungen bei deutschen oder europäischen Behörden, sollte zudem geprüft werden, was tatsächlich gespeichert ist und ob die gespeicherten Daten weiterhin rechtmäßig verwendet werden dürfen.
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