Straftaten nach § 95 AufenthG
Das Aufenthaltsgesetz enthält nicht nur Regelungen über Visa, Aufenthaltstitel und Ausreisepflichten. Bestimmte Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften können zugleich Straftaten darstellen. Die zentrale Strafvorschrift ist § 95 AufenthG.
Migrationsstrafrecht als Schnittstelle zwischen Aufenthaltsrecht und Strafrecht
Viele Tatbestände des § 95 AufenthG knüpfen unmittelbar an Vorschriften des Aufenthaltsrechts an. Man spricht insoweit von verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen.
Das bedeutet vereinfacht: Bevor beurteilt werden kann, ob eine Straftat vorliegt, muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt gegen die zugrunde liegende aufenthaltsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde.
Bei einer unerlaubten Einreise kann beispielsweise zunächst die Frage entscheidend sein, ob überhaupt ein Visum erforderlich war. Bei einem vermeintlich unerlaubten Aufenthalt kann dagegen relevant sein, ob noch ein Aufenthaltstitel bestand, ein Verlängerungsantrag gestellt wurde oder eine Fiktionswirkung eingetreten war.
Warum aufenthaltsrechtliche Kenntnisse für die Verteidigung wichtig sind
Eine wirkungsvolle Verteidigung in Verfahren nach § 95 AufenthG setzt regelmäßig ein fundiertes Verständnis des Aufenthaltsrechts voraus. Es genügt häufig nicht, lediglich die Ermittlungsakte strafrechtlich auszuwerten.
Zu prüfen kann beispielsweise sein:
- Welcher Aufenthaltstitel bestand?
- Wann ist dieser abgelaufen?
- Wurde rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt?
- Bestand eine Fiktionswirkung?
- War die Person vollziehbar ausreisepflichtig?
- War eine Ausreisefrist abgelaufen?
- War die Abschiebung ausgesetzt?
- Bestand tatsächlich eine Visumpflicht?
- Gab es ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot?
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich häufig zuverlässig beurteilen, ob der Straftatbestand überhaupt erfüllt ist. Gerade in diesem Bereich müssen Strafrecht und Aufenthaltsrecht deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Unerlaubter Aufenthalt
Zu den praktisch häufigsten Tatvorwürfen gehört der unerlaubte Aufenthalt.
Dabei ist wichtig: Nicht jeder Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel ist automatisch strafbar.
Entscheidend kann insbesondere sein, ob die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig war, ob noch eine Ausreisefrist bestand und ob die Abschiebung ausgesetzt war.
Der bloße Umstand, dass eine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, reicht deshalb für sich genommen nicht in jedem Fall für die Annahme einer Strafbarkeit aus.
Overstay – Aufenthalt nach Ablauf eines Visums
Ein häufiger praktischer Fall ist der sogenannte Overstay. Damit ist gemeint, dass eine Person zunächst rechtmäßig eingereist ist, die erlaubte Aufenthaltsdauer anschließend jedoch überschreitet.
Bei einem Schengen-Visum oder einem visumfreien Kurzaufenthalt kann beispielsweise relevant sein, ob die zulässigen 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen überschritten wurden.
Auch hier muss zwischen einem aufenthaltsrechtlichen Verstoß und einer tatsächlichen Strafbarkeit unterschieden werden. Die vereinfachte Gleichung „Visum abgelaufen = Straftat“ greift deshalb zu kurz.
Unerlaubte Einreise
Auch eine unerlaubte Einreise nach Deutschland kann nach § 95 AufenthG strafbar sein.
Relevant kann beispielsweise sein, ob
- ein erforderlicher Pass vorhanden war,
- ein erforderliches Visum oder ein Aufenthaltstitel bestand,
- eine Ausnahme von der Visumpflicht eingreift,
- oder ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand.
Auch hier kann die strafrechtliche Frage erst beantwortet werden, wenn zuvor geklärt wurde, ob die Einreise aufenthaltsrechtlich tatsächlich unerlaubt war.
Einreise oder Aufenthalt trotz Einreise- und Aufenthaltsverbot
Strenger bestraft werden bestimmte Fälle, in denen eine Person trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Deutschland einreist oder sich im Bundesgebiet aufhält.
In diesen Fällen kann § 95 Abs. 2 AufenthG einschlägig sein. Der Strafrahmen reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe.
Vor einer strafrechtlichen Bewertung sollte insbesondere geprüft werden:
- Bestand überhaupt ein wirksames Verbot?
- Für welchen Zeitraum galt es?
- Wann begann die Frist?
- War das Verbot im Zeitpunkt der Einreise noch wirksam?
- Wurde es zwischenzeitlich verkürzt oder aufgehoben?
Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden
Besonders praxisrelevant ist außerdem § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Danach können bestimmte unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sein, wenn sie dazu dienen, für sich oder eine andere Person einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu erhalten oder bestimmte aufenthaltsrechtliche Nachteile abzuwenden.
Betroffen sein können beispielsweise Angaben über
- die Identität,
- den Familienstand,
- eine Ehe oder familiäre Beziehung,
- den Aufenthaltszweck,
- eine Beschäftigung,
- oder andere für das Aufenthaltsverfahren relevante Tatsachen.
Entscheidend ist insbesondere, welche konkrete Erklärung abgegeben wurde, welche Bedeutung sie für das Verfahren hatte und mit welchem Wissen und Willen gehandelt wurde.
Scheinehe und falsche Angaben
Ein typischer Anwendungsbereich sind Verfahren im Zusammenhang mit einer sogenannten Scheinehe.
Dabei wird teilweise verkürzt angenommen, bereits das Eingehen einer solchen Ehe sei ohne Weiteres nach § 95 AufenthG strafbar.
Entscheidend ist jedoch häufig, ob gegenüber einer Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung bewusst unrichtige Angaben gemacht oder verwendet wurden, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Weitere Straftaten nach § 95 AufenthG
§ 95 AufenthG enthält neben den besonders häufigen Fällen des unerlaubten Aufenthalts, der unerlaubten Einreise und falscher Angaben noch zahlreiche weitere Tatvarianten.
Erfasst werden unter anderem bestimmte Verstöße im Zusammenhang mit
- Pass- und Mitwirkungspflichten,
- räumlichen Beschränkungen,
- Meldepflichten,
- bestimmten vollziehbaren behördlichen Anordnungen,
- und weiteren besonderen Verpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen hängt davon ab, welcher Tatbestand verwirklicht wurde.
Für zahlreiche Straftaten nach § 95 Abs. 1 AufenthG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Für bestimmte Tatbestände des § 95 Abs. 2 AufenthG gilt ein höherer Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wie hoch eine Strafe im konkreten Fall ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vorsatz und Irrtümer
Eine Strafbarkeit nach § 95 AufenthG setzt grundsätzlich vorsätzliches Verhalten voraus.
Es reicht deshalb nicht aus, lediglich einen objektiven Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht festzustellen. Zusätzlich muss geprüft werden, was die betroffene Person wusste und welche Vorstellungen sie von ihrer eigenen aufenthaltsrechtlichen Situation hatte.
Gerade ein laufendes Antragsverfahren, eine behördliche Auskunft oder eine unklare aufenthaltsrechtliche Situation können deshalb auch für die strafrechtliche Bewertung von Bedeutung sein.
Flüchtlinge und unerlaubte Einreise
Bei dem Vorwurf einer unerlaubten Einreise können zudem besondere flüchtlingsrechtliche Regelungen eine Rolle spielen.
§ 95 Abs. 5 AufenthG stellt klar, dass Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt bleibt.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Flüchtlinge danach nicht allein wegen ihrer unerlaubten Einreise oder ihres unerlaubten Aufenthalts bestraft werden.
Nicht jeder Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz ist eine Straftat
Nicht jeder Fehler oder Verstoß im Aufenthaltsrecht führt automatisch zu einer Straftat.
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und rein verwaltungsrechtlichen Verstößen.
Gerade bei fahrlässigem Verhalten kann beispielsweise statt einer Straftat lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen.
Entscheidend ist deshalb stets, ob sämtliche Voraussetzungen des konkreten Straftatbestands tatsächlich erfüllt sind.
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