Visumverfahren für Deutschland
Für die Einreise nach Deutschland ist zunächst zwischen einem Schengen-Visum der Kategorie C und einem nationalen Visum der Kategorie D zu unterscheiden. Ein Schengen-Visum kommt insbesondere für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Betracht. Für längerfristige Aufenthalte ist grundsätzlich ein nationales Visum erforderlich.
Welches Visum ist erforderlich?
Welche Art von Visum benötigt wird, richtet sich insbesondere nach dem Zweck und der Dauer des geplanten Aufenthalts. Für einen kurzen Aufenthalt gelten andere Voraussetzungen als für Beschäftigung, Studium oder Familiennachzug.
Entscheidend ist deshalb bereits vor Antragstellung, den richtigen Aufenthaltszweck zu bestimmen. Ein Visum wird grundsätzlich für den Zweck erteilt, für den später auch der Aufenthalt in Deutschland erfolgen soll.
Wo wird das Visum beantragt?
Visumanträge werden grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt. Zuständig ist regelmäßig die Botschaft oder das Generalkonsulat, in deren Amtsbezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gerade dieser gewöhnliche Aufenthaltsort wird von den Auslandsvertretungen teilweise sehr genau geprüft. Hintergrund ist, dass verhindert werden soll, dass Antragsteller gezielt diejenige Botschaft auswählen, bei der beispielsweise schneller Termine verfügbar sind.
Deshalb kann verlangt werden, den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt der letzten Monate nachzuweisen. Hierfür können etwa Mietverträge, Lohnabrechnungen, Meldebescheinigungen oder andere Unterlagen verlangt werden, aus denen sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt ergibt.
Bei nationalen Visumverfahren wird zusätzlich häufig die Ausländerbehörde am beabsichtigten zukünftigen Wohnort in Deutschland beteiligt. Je nach Aufenthaltszweck können darüber hinaus weitere Stellen, insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, eingebunden werden.
Ablauf des Visumverfahrens
Der erste Schritt eines Visumverfahrens ist regelmäßig die Terminbuchung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Botschaften und Generalkonsulate stellen hierfür in der Regel eigene Online-Terminvergabesysteme zur Verfügung.
Teilweise arbeiten die Auslandsvertretungen mit externen Dienstleistern zusammen, die insbesondere die Terminorganisation und die Entgegennahme von Unterlagen übernehmen.
Anschließend erfolgt grundsätzlich die persönliche Antragstellung. Dieser Termin ist regelmäßig zwingend erforderlich. Dabei werden die erforderlichen Unterlagen eingereicht, die Identität überprüft und gegebenenfalls biometrische Daten aufgenommen.
Mit der Antragstellung beginnt das eigentliche Visumverfahren. Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom konkreten Aufenthaltszweck und der beantragten Visumkategorie ab.
Je nach Verfahren kann insbesondere die Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnort beteiligt werden. Sie prüft dann regelmäßig die in Deutschland relevanten Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltszwecks. Bei beschäftigungsbezogenen Visa kann zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit eingebunden werden. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet die Auslandsvertretung über die Erteilung oder Ablehnung des Visums.
Welche Visumarten gibt es?
Das Visum knüpft immer an den konkreten Aufenthaltszweck an. Je nachdem, weshalb die Einreise nach Deutschland erfolgen soll, kommen unterschiedliche Visumkategorien und damit unterschiedliche Voraussetzungen in Betracht.
Typische Aufenthaltszwecke sind beispielsweise:
- Studium
- Berufsausbildung
- Sprachkurs oder sonstige Ausbildungszwecke
- Arbeitsplatzsuche, beispielsweise über die Chancenkarte
- Erwerbstätigkeit als Fachkraft
- Blaue Karte EU
- sonstige Beschäftigung
- Familiennachzug
- selbstständige Tätigkeit
Die deutschen Auslandsvertretungen veröffentlichen für die einzelnen Visumkategorien regelmäßig Merkblätter oder Checklisten. Aus diesen ergibt sich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen bei der Antragstellung vorzulegen sind.
Je nach Visumart unterscheidet sich nicht nur der erforderliche Nachweisumfang, sondern häufig auch der Ablauf und die Dauer des Verfahrens. Während manche Verfahren unmittelbar durch die Auslandsvertretung bearbeitet werden können, müssen in anderen Fällen zusätzlich Behörden in Deutschland beteiligt werden.
Nach der Einreise wird das nationale Visum regelmäßig durch den entsprechenden Aufenthaltstitel für den jeweiligen Aufenthaltszweck abgelöst.
Wie lange dauert ein Visumverfahren?
Eine pauschale Bearbeitungsdauer lässt sich kaum angeben. Die Dauer hängt insbesondere von der zuständigen Auslandsvertretung, der beantragten Visumkategorie, der Vollständigkeit der Unterlagen und davon ab, ob weitere deutsche Behörden beteiligt werden müssen.
Schon die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung kann je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich sein. Hinzu kommt anschließend die eigentliche Bearbeitungszeit.
Bei manchen Visumarten kann eine Entscheidung vergleichsweise schnell erfolgen. Insbesondere bei nationalen Visa und der Beteiligung einer Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit können dagegen mehrere Monate vergehen.
Auch besondere Prüfungen, Nachforderungen von Unterlagen oder Zweifel an einzelnen Voraussetzungen können das Verfahren erheblich verlängern.
Ausländerbehörde reagiert nicht
Nach meiner Erfahrung entstehen erhebliche Verzögerungen in Visumverfahren häufig dadurch, dass die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligt werden muss und die erforderliche Zustimmung über längere Zeit ausbleibt.
Gerade Ausländerbehörden in größeren Städten sind derzeit häufig stark ausgelastet. Dadurch kann sich die interne Prüfung über viele Monate hinziehen. In einzelnen Fällen dauert die Beteiligung sogar mehr als ein Jahr.
In solchen Konstellationen sollte zunächst genau geklärt werden, an welcher Stelle das Verfahren tatsächlich hängt. Je nach Fall kann ein gezieltes außergerichtliches Vorgehen gegenüber der Ausländerbehörde sinnvoll sein, um den Bearbeitungsstand zu klären und auf eine Entscheidung hinzuwirken.
Bleibt dies ohne Erfolg, kann auch gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen. Bei Visumverfahren ist hierfür regelmäßig das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Die beteiligte Ausländerbehörde kann dabei in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Verfahrenssituation ab.
Visum abgelehnt – was nun?
Wird ein Visumantrag abgelehnt, sollten zunächst die konkreten Ablehnungsgründe sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist, weshalb die Auslandsvertretung die Voraussetzungen für die beantragte Visumerteilung als nicht erfüllt ansieht.
Je nach Ablehnungsgrund kann es sinnvoll sein, zunächst bestehende Hindernisse zu beseitigen und einen neuen Visumantrag zu stellen. In anderen Fällen kann unmittelbar gerichtlicher Rechtsschutz sinnvoll sein.
Das frühere Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visumentscheidungen wurde zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft. Eine Remonstration ist daher heute grundsätzlich nicht mehr der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Visumablehnung.
Besteht zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot , muss regelmäßig zunächst dieses Hindernis geklärt werden, bevor ein Visum erteilt werden kann.
Klage nach einer Visumablehnung
Gegen eine ablehnende Visumentscheidung kann grundsätzlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Hintergrund ist, dass sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, richtet. Da das Auswärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat, ist für Visumklagen regelmäßig das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.
Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Visumerteilung vorliegen und ob die Ablehnung rechtmäßig war. Je nach Fall kann dabei auch die zuvor beteiligte Ausländerbehörde eine wichtige Rolle spielen.
Welche Klagefrist gilt und welches Vorgehen sinnvoll ist, muss anhand des jeweiligen Ablehnungsbescheids und der konkreten Visumkonstellation geprüft werden.
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