Erfolgreiche Verlängerung eines Besuchsvisums im Inland
Ein Schengen-Visum kann grundsätzlich nicht beliebig verlängert werden. In diesem Fall war mein Mandant bereits mehrfach ordnungsgemäß nach Deutschland gereist und wollte auch diesmal fristgerecht ausreisen. Aufgrund einer plötzlich eingetretenen gesundheitlichen Einschränkung war ihm die Rückreise jedoch vorübergehend nicht möglich.
Der Ausgangspunkt
Mein Mandant verfügte über ein Schengen-Visum mit mehrfacher Einreiseberechtigung und war bereits in der Vergangenheit mehrfach nach Deutschland gereist.
Auch bei seinem aktuellen Aufenthalt hatte er einen Rückflug gebucht und beabsichtigte, Deutschland innerhalb des zulässigen Aufenthaltszeitraums wieder zu verlassen.
Kurz vor der geplanten Rückreise trat jedoch ein gesundheitliches Problem auf, das eine Flugreise vorübergehend unmöglich machte.
Das Problem
Ein Schengen-Visum berechtigt nur zu einem zeitlich begrenzten Aufenthalt. Wird die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten, kann daraus ein unerlaubter Aufenthalt entstehen.
Mein Mandant befand sich deshalb in einer schwierigen Situation: Einerseits war er gesundheitlich nicht reisefähig, andererseits lief sein zulässiger Aufenthaltszeitraum ab.
Es musste daher kurzfristig geklärt werden, ob sein Visum ausnahmsweise im Bundesgebiet verlängert werden konnte.
Wann kann ein Schengen-Visum im Inland verlängert werden?
Die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind insbesondere § 6 Abs. 2 AufenthG und Art. 33 des Visakodex.
Eine Verlängerung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine Ausreise aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht möglich ist. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch schwerwiegende persönliche Gründe relevant sein.
Entscheidend ist nicht allein, dass eine Erkrankung vorliegt. Nachgewiesen werden muss vielmehr, dass die konkrete gesundheitliche Situation einer rechtzeitigen Ausreise tatsächlich entgegensteht.
Die medizinischen Unterlagen sollten deshalb möglichst konkret erkennen lassen, warum eine Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist und für welchen Zeitraum die Reiseunfähigkeit voraussichtlich besteht.
Das anwaltliche Vorgehen
Gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde wurde die gesundheitliche Situation meines Mandanten dargestellt und die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt.
Dabei war insbesondere wichtig, dass mein Mandant seinen Aufenthalt nicht eigenmächtig verlängern wollte. Ein Rückflug war bereits gebucht und die rechtzeitige Ausreise war ursprünglich konkret geplant.
Die Überschreitung der ursprünglich zulässigen Aufenthaltsdauer beruhte ausschließlich darauf, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vorübergehend nicht reisen konnte.
Die entsprechenden medizinischen Nachweise wurden gegenüber der Behörde vorgelegt und die Ausnahmevoraussetzungen ausführlich begründet.
Das Visum wurde im Inland verlängert
Die Ausländerbehörde erkannte die gesundheitliche Situation als ausreichenden Ausnahmegrund an.
Das Schengen-Visum meines Mandanten wurde ausnahmsweise im Bundesgebiet verlängert.
Er konnte damit bis zur Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit rechtmäßig in Deutschland bleiben und anschließend ausreisen.
Warum rechtzeitiges Handeln wichtig ist
Wer während eines Besuchsaufenthalts feststellt, dass eine rechtzeitige Ausreise aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich sein wird, sollte nicht einfach das Ablaufdatum des Visums verstreichen lassen.
Eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer kann später erhebliche Konsequenzen haben. Sie kann bei zukünftigen Visumanträgen berücksichtigt werden und unter Umständen auch straf- oder aufenthaltsrechtliche Fragen auslösen.
Deshalb sollte möglichst vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufgenommen und die besondere Situation dokumentiert werden.
Was dieser Fall zeigt
Ein Besuchsvisum kann nicht allein deshalb verlängert werden, weil ein längerer Aufenthalt in Deutschland gewünscht ist.
Treten jedoch nach der Einreise unvorhersehbare Umstände ein, die eine rechtzeitige Ausreise tatsächlich unmöglich machen, kann eine Verlängerung im Inland in Betracht kommen.
Entscheidend sind die konkreten Umstände und ein nachvollziehbarer Nachweis dafür, warum eine fristgerechte Ausreise nicht möglich ist.
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