Praxis / Aktuelle Rechtsprechung

OVG Schleswig stärkt Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV

Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein stärkt die Rechtsstellung drittstaatsangehöriger Eltern deutscher Kinder. Das Gericht stellt insbesondere klar, dass ein bereits aus Art. 20 AEUV bestehendes Aufenthaltsrecht nicht durch eine bloße Duldung ersetzt und auch nicht bis zur Entscheidung über einen nationalen Aufenthaltstitel hinausgeschoben werden darf.

Worum ging es?

Die Antragstellerin war weißrussische Staatsangehörige und Mutter eines in Deutschland geborenen deutschen Kindes. Sie lebte gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Kindesvater in Deutschland.

Die Ausländerbehörde wollte ihr zunächst keine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Stattdessen erhielt sie eine Duldung und sollte das Visumverfahren für den Familiennachzug nachholen. Über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.

Im Beschwerdeverfahren stellte sich deshalb insbesondere die Frage, welche Bedeutung ein möglicherweise unmittelbar aus Art. 20 AEUV folgendes Aufenthaltsrecht bereits während des noch laufenden nationalen Aufenthaltsverfahrens hat.

Grundlagen zu Art. 20 AEUV

Die allgemeinen Voraussetzungen eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts werden im Beitrag Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder ausführlich erläutert.

Eine Duldung reicht nicht aus

Besonders deutlich äußert sich das Gericht zur Duldung .

Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern setzt die Abschiebung lediglich vorübergehend aus. Sie kann zudem mit Beschränkungen verbunden sein. Genau deshalb ist sie nach Auffassung des OVG nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus vergleichbar.

Ein Aufenthaltsrecht ist mehr als die Aussetzung der Abschiebung

Besteht bereits ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht, kann dieses nicht dadurch ersetzt werden, dass die betroffene Person lediglich geduldet wird.

Das ist praktisch bedeutsam: Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ist nicht lediglich ein Abschiebungshindernis. Bestehen seine Voraussetzungen, ist der Aufenthalt selbst unionsrechtlich erlaubt.

Das Aufenthaltsrecht kann nicht bis zur Behördenentscheidung „warten“

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft das Verhältnis zwischen Art. 20 AEUV und einem parallel beantragten nationalen Aufenthaltstitel.

Das Verwaltungsgericht hatte noch darauf abgestellt, dass möglicherweise später eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht erteilt werden könnte. Dem tritt das OVG entgegen.

Allein die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde irgendwann einen nationalen Aufenthaltstitel erteilt, reicht nicht aus, um die Wirkungen von Art. 20 AEUV bis dahin zurückzustellen. Andernfalls könnte die praktische Anerkennung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein durch die Dauer des behördlichen Verfahrens hinausgeschoben werden.

Entscheidend ist vielmehr die gegenwärtige tatsächliche Rechtslage. Sind die Voraussetzungen des aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts bereits erfüllt und besteht aktuell kein anderer gesicherter Aufenthaltsstatus, muss diese unionsrechtliche Rechtsposition berücksichtigt werden.

Das Aufenthaltsrecht entsteht nicht erst durch die Ausländerbehörde

Das OVG betont außerdem einen Punkt, der in der Praxis immer wieder von Bedeutung ist: Das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV entsteht nicht erst dadurch, dass die Ausländerbehörde es in einer Entscheidung anerkennt.

Liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen vor, ergibt sich das Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Entscheidung der Behörde hat insoweit keine konstitutive Wirkung.

Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass zwischen der Mutter und ihrer noch sehr jungen deutschen Tochter ein relevantes affektives Abhängigkeitsverhältnis bestand. Bei einem minderjährigen Kind, das mit beiden Eltern zusammenlebt und von ihnen tatsächlich gemeinsam betreut wird, kann für ein solches Abhängigkeitsverhältnis eine widerlegbare Vermutung sprechen.

Auch die Nachholung des Visumverfahrens kann nicht verlangt werden

Für die Praxis besonders interessant ist schließlich die Aussage zum Visumverfahren.

Das OVG greift die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf und stellt klar, dass die Anerkennung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der drittstaatsangehörige Elternteil Deutschland zunächst verlässt und im Ausland ein Visum beantragt.

Auch ein kurzes Visumverfahren ändert daran nichts

Nach Auffassung des Gerichts gilt dies ausdrücklich unabhängig davon, ob das nachzuholende Visumverfahren möglicherweise nur vergleichsweise kurze Zeit dauern würde.

Damit unterscheidet sich die unionsrechtliche Betrachtung erheblich von vielen Fällen, in denen lediglich geprüft wird, ob die Nachholung des Visumverfahrens nach den nationalen Vorschriften zumutbar ist.

Vorläufiger Rechtsschutz ist möglich

Interessant ist die Entscheidung auch verfahrensrechtlich.

Das OVG hielt einen Antrag auf vorläufige Sicherung des Aufenthaltsstatus nicht für eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Im Ergebnis wurde die Ausländerbehörde verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu bescheinigen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin unionsrechtlich erlaubt ist.

Gerade wenn eine Ausländerbehörde lediglich eine Duldung ausstellt oder die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ablehnt, kann deshalb auch die Frage nach vorläufigem gerichtlichem Rechtsschutz relevant werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt insbesondere drittstaatsangehörige Eltern deutscher Kinder, deren nationaler Aufenthaltsstatus noch ungeklärt ist.

Sie macht deutlich, dass die Prüfung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht erst am Ende eines möglicherweise langwierigen Aufenthaltstitelverfahrens erfolgen darf. Ebenso wenig genügt es ohne Weiteres, die betroffene Person währenddessen lediglich zu dulden.

Besteht bereits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, muss diesem auch praktisch Rechnung getragen werden.

Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, bleibt allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Entscheidend ist insbesondere, ob zwischen dem deutschen Unionsbürger und dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Verweigerung des Aufenthalts den tatsächlichen Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen würde.

Ausführlich zu den Voraussetzungen

Die Voraussetzungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung werden im Grundlagenbeitrag Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder ausführlicher dargestellt.

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