AUSWEISUNG · STRAFHAFT

Ausweisung und Abschiebung aus der Haft

Eine Abschiebung direkt aus der Strafhaft heraus ist grundsätzlich möglich. Dafür müssen jedoch die Ausländerbehörde und die Vollstreckungsbehörde zusammenwirken. Für Betroffene ist vor allem entscheidend, ob eine möglichst frühe Abschiebung gewünscht ist oder ob der weitere Aufenthalt in Deutschland gesichert werden soll.

Welches Ziel wird verfolgt?

Bei einer möglichen Abschiebung aus der Strafhaft gibt es häufig zwei völlig unterschiedliche Ausgangslagen. Manche Betroffene möchten Deutschland möglichst früh verlassen. Andere möchten gerade verhindern, dass ihr Aufenthalt beendet wird.

MÖGLICHKEIT 01

Möglichst früh abgeschoben werden

Wer keine weitere Zukunft in Deutschland sieht, kann ein Interesse daran haben, bereits vor vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe abgeschoben zu werden.

MÖGLICHKEIT 02

In Deutschland bleiben

Wer Familie, Kinder oder seinen gesamten Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, kann dagegen ein erhebliches Interesse daran haben, die aufenthaltsrechtliche Beendigung zu verhindern.

Wenn eine möglichst frühe Abschiebung gewünscht ist

Manche Inhaftierte sehen für sich keine realistische Zukunft mehr in Deutschland oder möchten ohnehin in ihr Herkunftsland zurückkehren. Für sie kann es von Interesse sein, möglichst früh aus der Haft heraus abgeschoben zu werden, anstatt die gesamte Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüßen.

Eine solche Abschiebung kann angeregt und gefördert werden. Dazu kann insbesondere frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde und der Vollstreckungsbehörde aufgenommen werden.

Wichtig

Ein Anspruch darauf, vorzeitig aus der Strafhaft heraus abgeschoben zu werden, besteht grundsätzlich nicht. Die Entscheidung nach § 456a StPO steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.

Welche Rolle spielt die Ausländerbehörde?

Eine Abschiebung setzt voraus, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht.

Hat der Betroffene noch einen Aufenthaltstitel, muss deshalb regelmäßig zunächst eine aufenthaltsbeendende Entscheidung getroffen werden. Häufig geschieht dies durch eine Ausweisung.

Erst wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen, kann die Ausländerbehörde die tatsächliche Abschiebung aus der Haft heraus vorbereiten.

Welche Rolle spielt die Staatsanwaltschaft?

Auch wenn die Ausländerbehörde eine Abschiebung durchführen möchte, kann ein Gefangener nicht ohne Weiteres während der laufenden Strafhaft abgeschoben werden.

Zusätzlich muss die Vollstreckungsbehörde, regelmäßig die Staatsanwaltschaft, entscheiden, ob für den Fall der Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen wird.

Was bedeutet § 456a StPO?

Nach § 456a StPO kann die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

Bei der Entscheidung können insbesondere eine Rolle spielen:

  • die Schwere der Straftat,
  • die konkreten Tatumstände,
  • die bereits verbüßte Haftzeit,
  • das öffentliche Interesse an weiterer Strafvollstreckung,
  • die familiäre und soziale Situation des Verurteilten und
  • die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung.

Daneben bestehen in den Bundesländern teilweise unterschiedliche Richtlinien zur Anwendung des § 456a StPO.

Ist die restliche Strafe nach der Abschiebung erledigt?

Nein. Das ist einer der wichtigsten Punkte für Betroffene.

Viele gehen davon aus, dass die noch offene Freiheitsstrafe mit der Abschiebung entfällt. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.

Die Strafe ist nicht weg

Nach § 456a StPO wird lediglich von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen. Der noch offene Strafrest bleibt grundsätzlich bestehen.

Für den Fall einer späteren Rückkehr nach Deutschland kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden. Häufig wird bereits bei der Entscheidung nach § 456a StPO die Nachholung der Vollstreckung für den Fall der Rückkehr angeordnet. Dabei kann auch ein Haftbefehl erlassen werden.

Wer später erneut nach Deutschland einreist, muss deshalb damit rechnen, festgenommen zu werden und den noch offenen Teil der Freiheitsstrafe weiter zu verbüßen.

BEISPIEL

Ein Betroffener wird zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einem Teil der Haftzeit wird er abgeschoben und die weitere Vollstreckung nach § 456a StPO zunächst beendet. Der offene Strafrest ist damit aber nicht erlassen. Kehrt der Betroffene später nach Deutschland zurück, kann die Reststrafe grundsätzlich weiter vollstreckt werden.

Einreisesperre und Reststrafe sind zwei verschiedene Dinge

Mit einer Ausweisung wird regelmäßig auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden.

Die Dauer dieser Einreisesperre und die offene Reststrafe sind jedoch rechtlich voneinander zu trennen. Die Einreisesperre richtet sich nach dem Aufenthaltsrecht. Die Frage, wie lange ein Strafrest noch vollstreckt werden kann, richtet sich dagegen nach dem Strafvollstreckungsrecht.

In der Praxis kann die Einreisesperre deutlich früher enden als die Vollstreckungsverjährung der Reststrafe.

Besonders wichtig bei einer späteren Wiedereinreise

Auch wenn die Einreisesperre bereits abgelaufen ist und eine Einreise aufenthaltsrechtlich wieder möglich wäre, kann weiterhin ein offener Strafrest bestehen. Eine zulässige Einreise schützt deshalb nicht vor einer Festnahme wegen der noch offenen Reststrafe.

Wie vorgehen, wenn das Ziel ist, in Deutschland zu bleiben?

Wer seine Zukunft weiterhin in Deutschland sieht, sollte vor allem prüfen, ob die aufenthaltsrechtliche Grundlage für eine Abschiebung verhindert werden kann.

Ohne vollziehbare Ausreisepflicht ist eine Abschiebung aus der Strafhaft heraus nicht möglich. Hat der Betroffene noch einen Aufenthaltstitel, ist deshalb häufig die Ausweisung der entscheidende Punkt.

Bei der Prüfung können insbesondere folgende Umstände von Bedeutung sein:

  • eine lange Aufenthaltsdauer in Deutschland,
  • eine Niederlassungserlaubnis,
  • deutsche Kinder,
  • enge familiäre Bindungen,
  • Geburt und Aufwachsen in Deutschland,
  • eine besonders starke Verwurzelung,
  • die Entwicklung seit der Straftat und
  • die aktuelle Gefahrenprognose.

Besondere Fallgruppen werden ausführlicher in den Beiträgen zur Ausweisung trotz deutschem Kind und zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland dargestellt.

Was ist bei einer späteren Rückkehr zu beachten?

Die Vollstreckung des offenen Strafrests kann grundsätzlich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nachgeholt werden.

Vor einer späteren Rückkehr sollte deshalb insbesondere geklärt werden:

  • ob noch ein Strafrest offen ist,
  • ob ein Haftbefehl besteht,
  • ob die Nachholung der Vollstreckung angeordnet wurde und
  • ob eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung in Betracht kommt.
FAZIT

Abschiebung aus der Haft ist möglich – die Reststrafe bleibt aber bestehen

Eine Abschiebung aus der Strafhaft heraus setzt voraus, dass die Ausländerbehörde eine vollziehbare Ausreisepflicht schafft und die Vollstreckungsbehörde nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe absieht.

Wer möglichst früh abgeschoben werden möchte, kann versuchen, dieses Verfahren anzustoßen. Wer dagegen in Deutschland bleiben möchte, muss vor allem prüfen, ob die aufenthaltsrechtliche Grundlage für eine Abschiebung verhindert werden kann. In beiden Fällen gilt: Die Abschiebung beseitigt die noch offene Reststrafe nicht.

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