Untätigkeitsklage gegen Ausländerbehörde, Einbürgerungsbehörde oder Botschaft
Wenn eine Behörde über einen Antrag über längere Zeit nicht entscheidet, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen. Ob eine Klage tatsächlich sinnvoll ist, hängt jedoch nicht allein davon ab, wie viele Monate seit der Antragstellung vergangen sind.
Was ist eine Untätigkeitsklage?
Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ermöglicht gerichtlichen Rechtsschutz, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch über längere Zeit nicht entscheidet.
Eine Untätigkeitsklage kann zulässig werden, obwohl noch gar keine ablehnende Entscheidung der Behörde vorliegt. Voraussetzung ist vielmehr, dass über einen gestellten Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden wurde und die weiteren Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. Das gerichtliche Verfahren setzt also nicht zwingend einen negativen Bescheid voraus, sondern kann gerade durch eine zu lange behördliche Untätigkeit eröffnet werden.
Bedeutet § 75 VwGO: Nach drei Monaten wird geklagt?
Nein. § 75 VwGO nennt zwar grundsätzlich einen Zeitraum von drei Monaten. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Ablauf von drei Monaten automatisch jede Untätigkeitsklage sinnvoll oder erfolgreich ist.
Entscheidend ist die konkrete Situation. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Antrag vollständig und entscheidungsreif ist, welche Bearbeitungsschritte bereits erfolgt sind und aus welchem Grund die Behörde noch nicht entschieden hat.
Die Drei-Monats-Frist ist kein Automatismus. Die Frage, welche Bearbeitungsdauer noch angemessen ist, hängt vom konkreten Verwaltungsverfahren, den Umständen des Einzelfalls und auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab.
Klage oder außergerichtliches Vorgehen?
Die Untätigkeitsklage ist ein wichtiges Instrument, aber kein Selbstzweck. Die entscheidende Frage lautet nicht lediglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Klage möglicherweise vorliegen, sondern welches Vorgehen im konkreten Fall am ehesten dazu führt, das gewünschte Ergebnis zu erreichen.
In manchen Verfahren kann eine gezielte außergerichtliche Intervention schneller und wirtschaftlicher zum Ziel führen.
In anderen Fällen ist gerade die gerichtliche Befassung erforderlich, um Bewegung in ein festgefahrenes Verfahren zu bringen. Bereits die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann mittelbar dazu führen, dass der Vorgang erneut geprüft und die Bearbeitung beschleunigt wird.
Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung
Gerade bei Einbürgerungsverfahren besteht häufig der Eindruck, nach Ablauf von drei Monaten könne automatisch Untätigkeitsklage erhoben werden und das Verfahren werde anschließend zwangsläufig gewonnen. So einfach ist es nicht.
Auch die Rechtsprechung geht nicht von einer für alle Einbürgerungsverfahren identischen zulässigen Bearbeitungsdauer aus. Abhängig von den Umständen können auch deutlich längere Bearbeitungszeiten als angemessen angesehen werden. In einzelnen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde beispielsweise auch eine Bearbeitungsdauer von bis zu 18 Monaten als noch angemessen bewertet. Daraus folgt allerdings ebenso wenig, dass eine Behörde generell 18 Monate Zeit hätte.
Eine Untätigkeitsklage kann in einem solchen Verfahren sinnvoll sein, muss es aber nicht. Entscheidend ist, ob sie im konkreten Fall tatsächlich dazu beiträgt, das Einbürgerungsverfahren sachgerecht und möglichst zügig zum Abschluss zu bringen.
Vor einer Klage sollte deshalb insbesondere geprüft werden, ob der Einbürgerungsantrag vollständig und entscheidungsreif ist und ob tatsächlich noch sachliche Gründe für eine weitere Bearbeitungszeit bestehen.
Ausführliche Informationen zu den materiellen Voraussetzungen finden Sie auf meiner Seite zur Einbürgerung .
Untätigkeit bei Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis
Auch Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können über längere Zeit unbearbeitet bleiben. Besonders problematisch kann dies werden, wenn die Verzögerung Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit, Reisen oder andere Bereiche des täglichen Lebens hat.
Besonders dringlich kann eine verzögerte Entscheidung über eine Niederlassungserlaubnis sein, wenn diese für die deutsche Staatsangehörigkeit eines künftig geborenen Kindes nach § 4 Abs. 3 StAG von Bedeutung ist. In solchen Konstellationen kann der Zeitpunkt der Entscheidung erhebliche rechtliche Folgen haben. Hier sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein beschleunigtes außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen erforderlich ist.
Läuft während eines noch offenen Antragsverfahrens der bisherige Aufenthaltstitel ab, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass der bestehende Aufenthaltsstatus durch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nachgewiesen werden kann.
Weitere Informationen finden Sie zu Aufenthaltserlaubnissen , zur Niederlassungserlaubnis und zur Fiktionsbescheinigung .
Untätigkeitsklage im Visumverfahren
Auch bei deutschen Auslandsvertretungen kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen, wenn über einen Visumantrag über längere Zeit nicht entschieden wird.
Gerade im Visumverfahren sollte jedoch zunächst festgestellt werden, weshalb sich das Verfahren verzögert. Häufig sind neben der Auslandsvertretung weitere Stellen beteiligt, insbesondere die zuständige deutsche Ausländerbehörde. In der Praxis entstehen Verzögerungen nicht selten deshalb, weil deren Beteiligung aussteht, sich erheblich verzögert oder die Behörde aufgrund hoher Arbeitsbelastung nicht zeitnah reagiert.
Liegt die wesentliche Ursache der Verzögerung in der fehlenden oder ausstehenden Beteiligung der Ausländerbehörde, sollte dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich thematisiert werden. Je nach Verfahrenskonstellation kann es sinnvoll sein, gegenüber dem Gericht anzuregen, die zuständige Ausländerbehörde in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen oder jedenfalls deren ausstehende Mitwirkung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Auch Sicherheitsabfragen oder weitere Prüfungen können die Bearbeitung beeinflussen. Deshalb sollte vor einer Klage möglichst genau geklärt werden, an welcher Stelle das Verfahren tatsächlich stockt.
Weitere Informationen finden Sie in den Bereichen Visum und Familiennachzug .
Eine Untätigkeitsklage ist nicht kostenlos
Eine Untätigkeitsklage wird gelegentlich so dargestellt, als handele es sich praktisch um ein kostenloses Mittel, mit dem nach drei Monaten lediglich etwas Druck auf die Behörde ausgeübt werden müsse. Auch das trifft so nicht zu.
Mit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entstehen Gerichtskosten und bei anwaltlicher Vertretung Rechtsanwaltsgebühren. Diese Kosten müssen zunächst getragen beziehungsweise verauslagt werden.
Ob am Ende ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, hängt vom Ausgang und Verlauf des Verfahrens sowie von der gerichtlichen Kostenentscheidung ab. Auch dieser Gesichtspunkt sollte daher vor Klageerhebung in die strategische Abwägung einbezogen werden.
Die Untätigkeitsklage ist ein Instrument – kein Automatismus
Überlange Bearbeitungszeiten müssen nicht unbegrenzt hingenommen werden. Die Untätigkeitsklage kann ein wirkungsvolles Instrument sein, wenn ein Verfahren ohne ausreichenden Grund nicht vorankommt.
Entscheidend ist jedoch nicht allein der Ablauf einer bestimmten Frist. Vor einer Klage sollte geprüft werden, welche Ursache die Verzögerung hat, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist und welche Vorgehensweise im konkreten Fall tatsächlich am ehesten dem Interesse des Betroffenen dient.
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