Freizügigkeitsrecht bei Doppelstaatlern
Wer neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, ist Unionsbürger. Trotzdem gelten für Doppelstaater im Aufenthaltsrecht nicht automatisch dieselben Regeln wie für andere EU-Bürger, die nach Deutschland ziehen.
Besonders schwierig sind Fälle, in denen eine Person von Geburt an zwei EU-Staatsangehörigkeiten besitzt, zunächst in dem einen Mitgliedstaat lebt und später in den anderen Staat zieht, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
Ob in einer solchen Konstellation das europäische Freizügigkeitsrecht Anwendung findet und hieraus Aufenthaltsrechte für drittstaatsangehörige Familienangehörige entstehen können, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Was bedeutet Freizügigkeitsrecht?
Unionsbürger haben grundsätzlich das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und in einem anderen Mitgliedstaat zu leben.
Von diesem Recht können auch Familienangehörige profitieren, die selbst keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. Ein drittstaatsangehöriger Ehegatte kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht erhalten.
Das kann von erheblicher Bedeutung sein, weil sich die Voraussetzungen teilweise deutlich von denen des nationalen Aufenthaltsgesetzes unterscheiden.
Gilt das Freizügigkeitsrecht auch für Deutsche?
Deutsche Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland gelebt haben, können ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen grundsätzlich nicht allein aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht vermitteln.
Anders kann es aussehen, wenn ein deutscher Staatsangehöriger tatsächlich von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Ein klassisches Beispiel ist ein deutscher Staatsangehöriger, der für längere Zeit in Frankreich, den Niederlanden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt und anschließend gemeinsam mit seinem ausländischen Ehegatten nach Deutschland zurückkehrt. Für solche Rückkehrfälle gelten besondere unionsrechtliche Grundsätze.
Was gilt bei zwei EU-Staatsangehörigkeiten?
Komplizierter ist die Situation bei Personen, die bereits von Geburt an Staatsangehörige zweier EU-Mitgliedstaaten sind.
Besitzt eine Person beispielsweise seit ihrer Geburt sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wächst zunächst in Polen auf und zieht später dauerhaft nach Deutschland, hat sie sich tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen bewegt.
Gleichzeitig besitzt sie aber bereits die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie zieht damit in einen Staat, in dem sie aufgrund ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ohnehin ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht besitzt.
Hat eine solche Person ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt und kann sie deshalb einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln?
Der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und lebt seit 2009 in Deutschland. Er besitzt eine Duldung.
Von 2017 bis 2021 war er mit einer Frau verheiratet, die seit ihrer Geburt sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die frühere Ehefrau lebte zunächst in Polen und zog im Jahr 2008 im Alter von zwölf Jahren dauerhaft nach Deutschland.
Aus der Beziehung stammen drei minderjährige Kinder, die in Deutschland leben und ebenfalls die deutsche sowie nach Angaben des Klägers die polnische Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Kläger beantragte die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Er vertrat die Auffassung, dass seine frühere Ehefrau als polnische Staatsangehörige von ihrem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe und er deshalb von ihr ein Aufenthaltsrecht ableiten könne.
Warum ist die doppelte Staatsangehörigkeit problematisch?
Wäre die frühere Ehefrau ausschließlich polnische Staatsangehörige gewesen und von Polen nach Deutschland gezogen, läge grundsätzlich ein klassischer Fall der unionsrechtlichen Freizügigkeit vor.
Sie war jedoch bereits bei ihrer Geburt auch deutsche Staatsangehörige. Damit stellt sich die Frage, ob der Umzug nach Deutschland überhaupt als Ausübung der europäischen Freizügigkeit behandelt werden kann.
Einerseits benötigt ein deutscher Staatsangehöriger kein europäisches Freizügigkeitsrecht, um in Deutschland leben zu dürfen. Andererseits hat sich die Frau tatsächlich zwischen zwei Mitgliedstaaten bewegt. Würde allein ihre zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit dazu führen, dass diese Bewegung unionsrechtlich unbeachtlich ist, könnte sie schlechter gestellt werden als eine Person, die ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besitzt.
Vergleich mit Personen, die später eingebürgert werden
Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits mit einer ähnlichen, aber nicht identischen Situation beschäftigt.
In der Rechtssache Lounes ging es um eine Person, die zunächst nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besaß, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte und später zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaates erwarb.
Der EuGH entschied, dass der spätere Erwerb der zweiten Staatsangehörigkeit nicht dazu führen darf, dass die zuvor ausgeübten unionsrechtlichen Rechte vollständig verloren gehen.
Der jetzt zu entscheidende Fall unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt: Die betroffene Person besaß beide Staatsangehörigkeiten bereits seit ihrer Geburt. Ob für diese Personen dieselben Grundsätze gelten, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht legt die Frage dem EuGH vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die entscheidende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH soll klären, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV auch auf einen Unionsbürger Anwendung findet, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, zunächst längere Zeit in dem einen und anschließend dauerhaft in dem anderen dieser beiden Mitgliedstaaten gelebt hat.
Davon hängt ab, ob ein solcher Doppelstaater einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann.
Kann das Aufenthaltsrecht nach einer Scheidung fortbestehen?
Der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch deshalb interessant, weil die Ehe des Klägers inzwischen geschieden ist.
Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet nicht zwingend automatisch mit einer Scheidung. Das Freizügigkeitsgesetz/EU sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass ein drittstaatsangehöriger Ehegatte sein Aufenthaltsrecht auch nach der Scheidung behalten kann.
Im konkreten Verfahren kann diese Frage allerdings erst relevant werden, wenn überhaupt feststeht, dass die frühere Ehefrau des Klägers ein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, von dem der Kläger ursprünglich ein Aufenthaltsrecht ableiten konnte.
Können auch die Kinder ein Aufenthaltsrecht vermitteln?
Im konkreten Verfahren berief sich der Kläger außerdem auf seine drei minderjährigen Kinder.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich aus deren möglicher polnischer Staatsangehörigkeit in diesem Fall kein entsprechendes Aufenthaltsrecht ableiten lässt. Die Kinder haben nahezu ausschließlich in Deutschland gelebt. Kurze Aufenthalte in Polen genügten nach Auffassung des Gerichts nicht für eine nachhaltige Ausübung des Freizügigkeitsrechts.
Davon zu unterscheiden ist eine andere unionsrechtliche Konstellation: Zwischen einem minderjährigen deutschen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Elternteil dann unmittelbar aus Art. 20 AEUV ein Aufenthaltsrecht zustehen. Art. 20 AEUV und das hier behandelte Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV sind jedoch unterschiedliche unionsrechtliche Grundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Bedeutung für die Praxis
Bei Personen mit mehreren EU-Staatsangehörigkeiten sollte die aufenthaltsrechtliche Situation der Familienangehörigen nicht vorschnell ausschließlich nach dem Aufenthaltsgesetz beurteilt werden.
Entscheidend kann insbesondere sein,
- welche Staatsangehörigkeiten die Bezugsperson besitzt,
- ob diese Staatsangehörigkeiten bereits seit Geburt bestehen oder später erworben wurden,
- in welchen EU-Mitgliedstaaten die Person tatsächlich gelebt hat,
- wie lange der Aufenthalt dort dauerte,
- wann der Wechsel nach Deutschland erfolgte,
- ob Ehegatten oder Kinder betroffen sind,
- und ob eine Ehe inzwischen getrennt oder geschieden wurde.
Gerade bei länger zurückliegenden Aufenthalten in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann deshalb eine genaue Prüfung der gesamten Aufenthaltsbiografie erforderlich sein.
Bei deutsch-europäischen Doppelstaatern sollte deshalb stets geprüft werden, ob neben den nationalen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch unionsrechtliche Aufenthaltsrechte in Betracht kommen.
BVerwG, Beschluss vom 27.02.2025 – 1 C 18.23
EuGH, Urteil vom 14.11.2017 – C-165/16 (Lounes)
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