ARB 1/80 für türkische Studentin erfolgreich durchgesetzt
Eine türkische Studentin hielt sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG in Deutschland auf und arbeitete zugleich bereits seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber. Wegen anstehender schwieriger Prüfungen bestand ein erhebliches Interesse daran, das möglicherweise parallel entstandene Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 als zusätzliches aufenthaltsrechtliches Sicherheitsnetz abzusichern.
Ausgangslage: Studium nach § 16b AufenthG und Beschäftigung daneben
Die Mandantin ist türkische Staatsangehörige und hielt sich aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zum Studium in Deutschland auf.
Parallel zum Studium arbeitete sie bereits seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber. Damit stellte sich die Frage, ob neben dem studentischen Aufenthalt bereits ein eigenständiges Recht aus Art. 6 ARB 1/80 entstanden war.
Für die Mandantin war diese Frage nicht nur theoretisch von Bedeutung. Im Studium standen mehrere schwierige Prüfungen bevor. Sie sorgte sich, dass bei einem möglichen Nichtbestehen der Studienfortschritt oder die Zahl der erreichten Credit Points für eine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG problematisch werden könnte.
Der Aufenthalt zum Studium und ein mögliches Recht nach dem ARB 1/80 können nebeneinander von Bedeutung sein. Ein bereits entstandenes assoziationsrechtliches Recht kann deshalb gerade dann wichtig werden, wenn die weitere Verlängerung des studentischen Aufenthaltstitels unsicher erscheint.
Ziel des Verfahrens war deshalb, das mögliche ARB-Recht nicht erst dann zu prüfen, wenn tatsächlich Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Studiums auftreten. Vielmehr sollte frühzeitig geklärt werden, ob bereits ein zusätzliches aufenthaltsrechtliches Sicherheitsnetz bestand.
Zunächst war bereits die Zuständigkeit innerhalb der Behörde unklar
Das erste Problem war weniger rechtlicher als organisatorischer Natur. Für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG war innerhalb der Ausländerbehörde eine andere Abteilung zuständig als für Verfahren nach dem ARB 1/80.
Die Ausländerakte musste deshalb zunächst innerhalb der Behörde weitergeleitet werden. Hierdurch kam es zu erheblichen Verzögerungen. Über einen längeren Zeitraum war nicht abschließend geklärt, welche Stelle die Prüfung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts tatsächlich übernehmen würde.
Der Fall zeigt damit auch ein praktisches Problem, das bei parallelen aufenthaltsrechtlichen Grundlagen auftreten kann: Selbst wenn die Rechtsfrage klar umrissen ist, können interne Zuständigkeitsfragen die Bearbeitung erheblich verzögern.
Reichte der Umfang der studentischen Beschäftigung aus?
Auch materiell-rechtlich bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen. Die Ausländerbehörde vertrat zunächst die Ansicht, der Umfang der von der Mandantin ausgeübten Tätigkeit sei zu gering, um hieraus ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ableiten zu können.
Gerade bei Studierenden ist diese Frage regelmäßig von besonderer Bedeutung. Die Beschäftigung wird typischerweise neben dem Studium ausgeübt und entspricht daher häufig nicht einer klassischen Vollzeittätigkeit.
Für die Prüfung kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung an. Entscheidend sind unter anderem Dauer, Umfang, tatsächliche Durchführung und die Frage, ob eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Im Verfahren musste deshalb im Einzelnen dargestellt werden, weshalb die Tätigkeit der Mandantin trotz ihres Studiums die Voraussetzungen für den Erwerb eines assoziationsrechtlichen Rechts erfüllen konnte.
Besonders schwierig: Zwischenzeitlich bestand nur noch Fiktionswirkung
Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer trat im Laufe des Verfahrens ein weiteres Problem hinzu. Die Mandantin verfügte zwischenzeitlich nur noch über eine Fiktionsbescheinigung .
Dies ist beim Erwerb von Rechten nach Art. 6 ARB 1/80 rechtlich besonders sensibel. Aus einer bloßen Fiktionswirkung kann nicht ohne Weiteres erstmals ein neues assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht entstehen.
Deshalb musste sehr genau geprüft werden, welche Beschäftigungszeiten bereits vor Eintritt der Fiktionswirkung zurückgelegt worden waren und welche Bedeutung der konkrete zeitliche Verlauf des Verlängerungsverfahrens hatte.
Die Besonderheiten des konkreten Falles waren entscheidend
Im konkreten Verfahren lagen mehrere Besonderheiten hinsichtlich des bisherigen Aufenthaltsstatus, des Beginns und Verlaufs der Beschäftigung sowie des zeitlichen Eintritts der Fiktionswirkung vor.
Diese Besonderheiten ermöglichten es, trotz der zwischenzeitlich bestehenden Fiktionswirkung zu begründen, dass das assoziationsrechtliche Recht im konkreten Fall entstanden war.
Aufenthaltstitel, Beschäftigungserlaubnis, Beginn der Tätigkeit, Beschäftigungsdauer und mögliche Fiktionszeiten müssen häufig tage- oder zumindest monatsgenau miteinander abgeglichen werden. Eine pauschale Betrachtung genügt regelmäßig nicht.
Gerade diese genaue Aufarbeitung des bisherigen Verlaufs war für die weitere Argumentation gegenüber der Ausländerbehörde von besonderer Bedeutung.
Die Ausländerbehörde erkannte das ARB-Recht an
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere ausführliche Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben und die rechtlichen Besonderheiten des Falles umfassend dargestellt.
Schließlich konnte die Angelegenheit in einem längeren und sehr konstruktiven telefonischen Austausch mit der zuständigen Ausländerbehörde abschließend geklärt werden.
Die Behörde folgte im Ergebnis der vertretenen Rechtsauffassung. Unmittelbar anschließend wurde der Mandantin ein schnellstmöglicher Termin zur Aushändigung der Bescheinigung über ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht angeboten.
Bedeutung des ARB 1/80 für türkische Studierende
Der Fall zeigt, dass türkische Studierende ihre aufenthaltsrechtliche Situation nicht ausschließlich anhand des Aufenthaltstitels zum Studium beurteilen sollten.
Wer bereits über einen längeren Zeitraum einer erlaubten Beschäftigung nachgeht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eigenständige Rechte aus dem ARB 1/80 erworben haben.
Gerade wenn die weitere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG wegen des Studienverlaufs unsicher erscheint, kann eine gesonderte Prüfung des Assoziationsrechts deshalb erhebliche Bedeutung haben. Ob ein solches Recht tatsächlich entstanden ist, hängt jedoch stets vom konkreten Aufenthalts- und Beschäftigungsverlauf ab.
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