Heimatreise mit Schutzstatus: Widerruf durch das BAMF und gesetzliche Vermutung
Wer in Deutschland Schutz erhalten hat und freiwillig in sein Herkunftsland reist, setzt seinen Schutzstatus einem erheblichen rechtlichen Risiko aus. § 73b Abs. 1a AsylG geht bei einer solchen Reise grundsätzlich davon aus, dass die Voraussetzungen des Schutzes nicht mehr bestehen. Ausnahmen sind möglich – sie sind jedoch eng und anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen.
Warum ist eine Heimatreise mit Schutzstatus so problematisch?
Wer in Deutschland einen Schutzstatus erhalten hat, sollte eine freiwillige Reise in sein Herkunftsland nicht wie eine gewöhnliche Urlaubs- oder Besuchsreise behandeln.
Der Grund hierfür liegt bereits in der Logik des Schutzes: Wer Schutz erhalten hat, weil ihm gerade im Herkunftsstaat Verfolgung, ein ernsthafter Schaden oder eine andere erhebliche Gefahr droht, setzt sich in einen offensichtlichen Widerspruch zu dieser Schutzbedürftigkeit, wenn er freiwillig wieder in genau diesen Staat reist.
Die Reise kann ein Widerrufs- oder Entzugsverfahren des BAMF auslösen. Das Gesetz enthält hierfür sogar eine ausdrückliche Vermutung, dass der bisherige Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Die Frage liegt auf der Hand: Wenn die Gefahr weiterhin in der bisher angenommenen Form besteht, weshalb konnte oder wollte sich die betroffene Person freiwillig wieder dorthin begeben?
Genau an diesem Widerspruch setzt § 73b Abs. 1a AsylG an.
Welche Schutzformen können betroffen sein?
Das Risiko einer Heimatreise betrifft nicht nur anerkannte Flüchtlinge. § 73b Abs. 1a AsylG erfasst mehrere Schutzformen.
Asylberechtigung
Auch die Anerkennung als Asylberechtigter kann aufgrund einer Heimatreise erneut überprüft werden.
Flüchtlingseigenschaft
Besonders sensibel ist die Frage, ob weiterhin Verfolgung droht oder erneut Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch genommen wurde.
Subsidiärer Schutz
Eine Heimatreise kann Zweifel daran begründen, ob weiterhin ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens besteht.
Abschiebungsverbote
Auch Feststellungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG werden von der gesetzlichen Vermutung erfasst.
Einen allgemeinen Überblick zu Widerruf, Rücknahme und Entzug verschiedener Schutzformen finden Sie im Beitrag Widerruf und Entzug des Schutzstatus durch das BAMF .
§ 73b Abs. 1a AsylG: Das Gesetz vermutet den Wegfall des Schutzes
Die Bedeutung einer Heimatreise geht über ein bloßes tatsächliches Indiz hinaus.
Nach § 73b Abs. 1a AsylG wird bei einer Reise in den Staat der eigenen Staatsangehörigkeit – bei Staatenlosen in den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts – grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen der Asylberechtigung, des internationalen Schutzes oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht mehr vorliegen.
Schutzstatus besteht
Ausgangspunkt ist die bereits getroffene Schutzentscheidung und die darin festgestellte Gefahrenlage.
Gesetzliche Vermutung
Die freiwillige Rückreise begründet gesetzlich die Vermutung, dass die Voraussetzungen des Schutzes nicht mehr bestehen. Die Ausgangslage verschlechtert sich damit erheblich.
Das BAMF muss weiterhin prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug des konkreten Schutzstatus tatsächlich vorliegen. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Heimatreise ein erhebliches rechtliches Risiko schafft.
Kein „Urlaub im Heimatland“ trotz Schutzstatus
Besonders missverständlich wäre die Vorstellung, ein Schutzberechtigter könne grundsätzlich Urlaub in seinem Herkunftsland machen und müsse anschließend lediglich erklären, weshalb die Reise ungefährlich gewesen sei.
So ist die Rechtslage gerade nicht ausgestaltet.
Eine klassische Urlaubsreise kann vielmehr besonders schwer mit der bisherigen Schutzbedürftigkeit zu vereinbaren sein.
Wer freiwillig mehrere Wochen im Herkunftsland verbringt, dort Angehörige besucht, Urlaub macht, sich frei bewegt und anschließend wieder nach Deutschland zurückkehrt, muss damit rechnen, dass das BAMF fragt, wie dieses Verhalten mit der ursprünglich festgestellten Gefahr vereinbar ist.
Insbesondere sollte nicht davon ausgegangen werden, man könne zunächst freiwillig reisen und die Reise später mit einem allgemeinen familiären Grund rechtfertigen.
Ausnahme: Wann ist eine Reise „sittlich zwingend geboten“?
§ 73b Abs. 1a AsylG enthält eine wichtige, aber eng zu verstehende Ausnahme.
Die gesetzliche Vermutung greift nicht ein, wenn die Reise sittlich zwingend geboten war.
Die Formulierung ist bewusst streng. Es genügt nicht, dass eine Reise menschlich verständlich, emotional wichtig oder familiär erwünscht ist.
Erforderlich ist eine außergewöhnliche persönliche Situation, in der ein erheblicher moralischer Zwang besteht und die Reise trotz der mit ihr verbundenen Gefahr nachvollziehbar als zwingend erscheint.
In Betracht kommen insbesondere außergewöhnliche familiäre Notlagen. Ob eine solche Situation tatsächlich vorliegt, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Schwere Krankheit, Todesfall und andere familiäre Notlagen
Ein häufiger Praxisfall ist die schwere Erkrankung eines Elternteils oder eines anderen besonders nahen Angehörigen.
Befindet sich beispielsweise die Mutter im Sterben oder ist der Vater nach einem schweren Unfall in einem kritischen Zustand, kann eine Reise trotz bestehenden Schutzstatus nachvollziehbar sein.
Das BAMF kann genau prüfen, wie schwer und dringend die Erkrankung tatsächlich war, weshalb die persönliche Anwesenheit erforderlich erschien und ob die Dauer der Reise mit dem behaupteten Notfall zusammenpasst.
Ähnliches gilt bei einem Todesfall oder einer Beerdigung. Der Tod eines Elternteils, Ehepartners, Kindes oder einer anderen besonders nahestehenden Person kann einen erheblichen moralischen Konflikt begründen.
Aber auch die Bezeichnung „Beerdigung“ führt nicht automatisch dazu, dass jede Reise und jede Aufenthaltsdauer rechtlich unproblematisch wird.
Akute außergewöhnliche Notlage
Beispielsweise eine kurzfristige Reise wegen einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung oder zur Beerdigung eines besonders nahen Angehörigen.
Allgemeiner familiärer Anlass
Ein gewöhnlicher Familienbesuch, eine Hochzeit, ein Geburtstag, eine Feier oder der allgemeine Wunsch, Angehörige wiederzusehen.
Auch eine ursprünglich nachvollziehbare Notlage erklärt nicht automatisch einen beliebig langen Aufenthalt. Wer beispielsweise wegen einer Intensivbehandlung kurzfristig reist, anschließend aber noch mehrere Monate im Herkunftsland bleibt, muss mit weiteren Fragen rechnen.
Die Ausnahme und die Widerlegung der Vermutung sind nicht dasselbe
Rechtlich müssen zwei Situationen unterschieden werden.
Reise war sittlich zwingend geboten
Dann greift die gesetzliche Vermutung nach § 73b Abs. 1a AsylG bereits nicht ein.
Vermutung greift zunächst ein
Auch dann kann im Einzelfall noch dargelegt werden, dass die Schutzbedürftigkeit trotz der Reise weiterhin besteht.
Die Möglichkeit einer Widerlegung darf allerdings nicht als allgemeine Erlaubnis für Heimatreisen verstanden werden.
Es müssen konkrete Umstände vorliegen, aufgrund derer sich trotz der Reise nachvollziehbar feststellen lässt, dass die ursprüngliche Schutzbedürftigkeit fortbesteht.
Eine Heimatreise kann die gesetzliche Vermutung auslösen. Damit steht jedoch noch nicht automatisch fest, dass zum Beispiel eine freiwillige erneute Unterschutzstellung oder eine dauerhafte Wiederansiedlung im Herkunftsstaat vorliegt. Diese Fragen müssen zusätzlich geprüft werden.
Welche Umstände einer Heimatreise prüft das BAMF?
Eine Heimatreise wird regelmäßig nicht isoliert anhand eines Flugtickets bewertet. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Warum wurde gereist?
Der konkrete Reisegrund ist zentral. Eine lebensbedrohliche Erkrankung ist anders zu bewerten als Urlaub, eine Hochzeit oder ein gewöhnlicher Familienbesuch.
Wie dringend war der Anlass?
„Mein Vater war krank“ sagt zunächst wenig aus. Relevant ist, ob eine chronische Erkrankung oder eine akute lebensbedrohliche Situation bestand.
Wie lange dauerte die Reise?
Eine sehr kurze Notfallreise kann anders zu bewerten sein als ein Aufenthalt über mehrere Wochen oder Monate.
Wurde nach Ende des Notfalls wieder ausgereist?
Auch die Frage, ob nach Wegfall des eigentlichen Reisegrundes zeitnah nach Deutschland zurückgekehrt wurde, kann erheblich sein.
War es eine einmalige oder wiederholte Reise?
Regelmäßige Aufenthalte können die Frage nach einer weiterhin bestehenden Gefährdung deutlich verschärfen.
Wo hielt sich die Person auf?
Der konkrete Aufenthaltsort kann insbesondere bei regionalen Gefahren oder einer Verfolgung durch bestimmte Akteure relevant sein.
Wie erfolgte die Ein- und Ausreise?
Von Bedeutung können der Reiseweg, die verwendeten Dokumente und Kontakte mit staatlichen Grenzbehörden sein.
Welcher Pass wurde verwendet?
Insbesondere beim Flüchtlingsstatus kann die Nutzung oder Beantragung eines Nationalpasses zusätzliche Fragen zur erneuten Inanspruchnahme staatlichen Schutzes aufwerfen.
Gab es Kontakt mit staatlichen Behörden?
Kontakte zu Polizei, Grenzbehörden, Meldebehörden, Militär oder anderen staatlichen Stellen können in die Bewertung einfließen.
Wie verhielten sich die Behörden?
Eine offene und offensichtlich problemlose Ein- und Ausreise kann Fragen aufwerfen. Entscheidend bleibt aber immer, von wem die ursprüngliche Gefahr konkret ausging.
Was geschah während des Aufenthalts?
Ein Aufenthalt ausschließlich am Krankenbett eines Elternteils vermittelt ein anderes Gesamtbild als Urlaub, private Geschäfte und umfangreiche Familienbesuche.
Wie passt die Reise zum ursprünglichen Schutzgrund?
Am Ende steht die zentrale Frage, ob das konkrete Reiseverhalten mit der ursprünglich angenommenen Gefahr noch nachvollziehbar vereinbar ist.
Nationalpass und Kontakte mit Behörden des Herkunftsstaates
Bei anerkannten Flüchtlingen kann neben der Heimatreise zusätzlich die Frage relevant werden, ob ein Nationalpass beantragt, verlängert oder benutzt wurde.
Dies kann die weitere Frage aufwerfen, ob sich die betroffene Person freiwillig erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hat.
Auch hier darf nicht pauschal argumentiert werden. Ein rein technischer Behördenkontakt ist nicht zwingend mit einer umfassenden erneuten Unterschutzstellung gleichzusetzen. Umgekehrt können intensive freiwillige Kontakte die Situation deutlich erschweren.
Warum die konkrete Schutzform entscheidend ist
Nicht jede Heimatreise wird bei jeder Schutzform nach exakt denselben Maßstäben bewertet.
Flüchtlingseigenschaft
Hier kann insbesondere relevant sein, ob sich die Person freiwillig erneut dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt oder sich dort tatsächlich wieder niedergelassen hat.
Subsidiärer Schutz
Im Mittelpunkt steht insbesondere, ob weiterhin ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens besteht. Die Reise kann erhebliche Zweifel an dieser Gefahr begründen.
Abschiebungsverbot
Entscheidend ist, weshalb das Abschiebungsverbot ursprünglich festgestellt wurde und ob gerade diese Gefahr weiterhin besteht.
Asylberechtigung
Auch hier kann die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat die fortbestehende Schutzbedürftigkeit infrage stellen.
Entscheidend ist nicht nur, dass gereist wurde, sondern welches Risiko der ursprünglichen Schutzentscheidung zugrunde lag und was die konkrete Reise hierüber aussagt.
Die geplante Heimatreise muss grundsätzlich vorher angezeigt werden
Eine weitere wichtige Regelung enthält § 47b AufenthG.
Asylberechtigte, international Schutzberechtigte sowie Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG müssen eine Reise in den Herkunftsstaat grundsätzlich vor Reiseantritt bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.
Dabei ist auch der Grund der Reise mitzuteilen. Die Ausländerbehörde leitet die Mitteilung an das BAMF weiter, damit dort geprüft werden kann, ob die Reise Auswirkungen auf den bestehenden Schutzstatus hat.
Die fehlende Anzeige verhindert nicht, dass die Heimatreise später bekannt wird und ein Widerrufs- oder Entzugsverfahren eingeleitet wird. Zusätzlich kann die Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht weitere Folgen haben.
Was passiert, wenn das BAMF von der Heimatreise erfährt?
Das Bekanntwerden einer Reise bedeutet noch nicht, dass der Schutzstatus im selben Moment entzogen wird.
Das BAMF muss den Sachverhalt prüfen und vor einer Entzugsentscheidung grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Häufig erhalten Betroffene deshalb eine Anhörung im Widerrufs- oder Entzugsverfahren.
Der ursprüngliche Schutzgrund und der tatsächliche Ablauf der Reise müssen zusammen betrachtet werden. Pauschale oder widersprüchliche Erklärungen können die Situation zusätzlich erschweren.
Von Bedeutung können unter anderem folgende Fragen sein:
- Warum wurde die Reise tatsächlich unternommen?
- Wann fiel die Entscheidung zur Reise?
- Wie dringend war der Anlass?
- Welche Nachweise bestehen hierfür?
- Wie lange dauerte der Aufenthalt?
- Warum war gerade diese Aufenthaltsdauer notwendig?
- Wo hielt sich die Person auf?
- Welche Reisedokumente wurden verwendet?
- Gab es Kontakte mit staatlichen Behörden?
- Wie verliefen Einreise und Ausreise?
- Gab es bereits frühere Heimatreisen?
- Warum besteht die ursprüngliche Schutzbedürftigkeit trotzdem fort?
Welche Nachweise können bei einem außergewöhnlichen Reisegrund wichtig sein?
Wer sich auf eine schwere familiäre Notlage beruft, sollte nicht davon ausgehen, dass eine pauschale Erklärung genügt.
Der behauptete Reisegrund sollte möglichst konkret, zeitlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei dokumentiert werden.
Schwere Erkrankung
Krankenhausberichte, ärztliche Bescheinigungen, Behandlungszeiträume oder Unterlagen über eine Intensivbehandlung können relevant sein.
Todesfall
Sterbeurkunden, Unterlagen zur Beerdigung und Nachweise über das besondere Näheverhältnis können Bedeutung haben.
Reiseverlauf
Flugtickets, Buchungen sowie Ein- und Ausreisedaten können helfen, Dauer und tatsächlichen Ablauf nachvollziehbar zu machen.
Verwandtschaft
Je nach Fall können Nachweise über das konkrete familiäre Verhältnis erforderlich oder hilfreich sein.
War die eigentliche Motivation beispielsweise ein längerer Urlaub und bestand daneben lediglich irgendein familiärer Anlass, wird daraus nicht automatisch eine sittlich zwingend gebotene Reise. Das BAMF kann die tatsächlichen Beweggründe und den gesamten Reiseverlauf würdigen.
Bereits ins Herkunftsland gereist – was ist jetzt wichtig?
Eine bereits erfolgte Reise bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Schutzrechte bereits verloren sind.
Sie sollte aber ebenso wenig verharmlost werden.
Welcher Schutzstatus besteht? Welche konkrete Gefahr lag der ursprünglichen Schutzentscheidung zugrunde? Warum wurde gereist? Greift möglicherweise die gesetzliche Ausnahme? Falls nicht: Welche Umstände sprechen gegen den Wegfall des Schutzes?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich sinnvoll beurteilen, wie gegenüber dem BAMF Stellung genommen werden sollte.
Verliert man durch die Heimatreise automatisch die Aufenthaltserlaubnis?
Schutzstatus und Aufenthaltstitel müssen voneinander unterschieden werden.
Eine Heimatreise führt nicht automatisch bereits mit dem Grenzübertritt zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis.
Auch die Einleitung eines Widerrufsverfahrens bedeutet nicht unmittelbar, dass die betroffene Person ausreisepflichtig wird.
Sollte das BAMF den Schutzstatus tatsächlich entziehen, muss gesondert geprüft werden, welche Auswirkungen dies auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat.
Wer bereits lange in Deutschland lebt oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, kann sich in einer anderen aufenthaltsrechtlichen Situation befinden als eine Person, deren Aufenthalt ausschließlich auf dem Schutzstatus beruht.
Weitere Informationen finden Sie im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis .
Vor der Heimatreise sollte der konkrete Schutzstatus geprüft werden
Wer eine Reise in sein Herkunftsland plant und in Deutschland Schutz besitzt, sollte die möglichen Konsequenzen vor Reiseantritt prüfen.
Das gilt auch dann, wenn der persönliche Reisegrund verständlich erscheint.
Entscheidend ist vielmehr: Wie passt diese Reise gerade zu dem Grund, aus dem Deutschland Schutz vor einer Rückkehr in genau diesen Staat gewährt hat?
Eine Person, die wegen politischer Verfolgung anerkannt wurde, kann deshalb rechtlich in einer anderen Situation sein als eine Person, bei der aufgrund einer ganz bestimmten individuellen Gefahr ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde.
Fazit: Eine Heimatreise ist ein ernstes Risiko für den Schutzstatus
Wer in Deutschland Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder ein nationales Abschiebungsverbot erhalten hat, sollte nicht davon ausgehen, dass eine freiwillige Reise in sein Herkunftsland ohne Weiteres möglich ist.
Das Gesetz behandelt die Heimatreise ausdrücklich als erheblichen Umstand. Nach § 73b Abs. 1a AsylG wird grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen des Schutzes nicht mehr bestehen.
Besondere Ausnahmen sind möglich. Insbesondere greift die gesetzliche Vermutung nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten war.
Diese Ausnahme ist jedoch restriktiv zu verstehen. Es reicht nicht, einen Urlaub oder gewöhnlichen Familienbesuch zu unternehmen und später lediglich darauf hinzuweisen, dass ein Angehöriger krank gewesen sei.
Auch wenn die besondere Ausnahme nicht greift, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass der Schutzstatus zwingend entzogen werden muss. Die gesetzliche Vermutung und die eigentlichen Voraussetzungen für den Entzug der jeweiligen Schutzform sind voneinander zu unterscheiden.
Entscheidend sind insbesondere Reisegrund, Dringlichkeit, Aufenthaltsdauer, frühere Reisen, Aufenthaltsort, Reisedokumente, Behördenkontakte und die Frage, wie die Reise mit dem ursprünglichen Schutzgrund vereinbar ist.
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Im Rahmen einer Erstberatung kann geprüft werden, welche Auswirkungen eine geplante oder bereits erfolgte Heimatreise auf den konkreten Schutzstatus haben kann und welche Umstände gegenüber dem BAMF relevant sind.