Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG)

Die Fiktionsbescheinigung dient dem Nachweis darüber, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt worden ist. Sofern der Antrag nicht vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels entschieden werden kann, wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Dadurch behält der ursprüngliche Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung über den Antrag Gültigkeit.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten?

Eine Fiktionsbescheinigung wird erteilt, wenn über einen Antrag auf Verlängerung / Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig entscheiden werden kann. Der Ausländer muss bei Antragstellung im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein. Es ist folglich wichtig, den Antrag rechtzeitig und nicht erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Sofern der Antrag verspätet gestellt wird, tritt die Fortgeltungswirkung nicht ein. Gem. § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nur im Einzelfall anordnen, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

 

Fiktionsbescheinigung Reisen

Ob das Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung möglich ist, hängt davon ab, welche Art von Bescheinigung erteilt worden ist. Vor dem Reiseantritt sollte genau überprüft werden, welches Dokument ausgestellt worden ist. Sowohl die Erlaubnis– als auch die Duldungsfiktion berechtigen nicht zum Reisen.

 

Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

Die Fortgeltungsfiktion gilt für Ausländer, die bereits im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind. Sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Antrag mit allen Rechten und Pflichten fort. Eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG berechtigt folglich auch zum Reisen. Die Aus- und Wiedereinreise ist möglich. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, mit der zuständigen Botschaft im Zielland Rücksprache zu halten, ob auch dort die Ein- und Ausreise mit einer Fiktionsbescheinigung problemlos gewährt wird und ob ggf. zusätzliche Dokumente notwendig sind.

 

Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S.1 AufenthG)

Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG bezieht sich auf privilegierte Staatsangehörige, die für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen. Sofern diese Personen erstmalig einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen, gilt der Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wichtig ist auch hier, dass der Aufenthaltstitel vor Ablauf der gültigen Aufenthaltszeit gestellt wird. Reisen ist mit einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich.

 

Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG).

Die Duldungsfiktion bezieht sich ebenfalls auf privilegierte Staatsangehörige. Erforderlich ist, dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besessen hat. In Fällen der Duldungsfiktion wurde jedoch eine rechtzeitige Antragstellung versäumt. In diesen Fällen gilt der Aufenthalt nicht als erlaubt, sondern es wird lediglich die Abschiebung ausgesetzt. Der verspätete Antragsteller kommt folglich in den Genuss einer fiktiven Duldung.

 

Fiktionsbescheinigung Arbeiten

Sofern der bisherige Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigte, ist das Arbeiten im Falle des § 81 Abs. 4 AufenthG ohne Einschränkungen möglich. Der Aufenthaltstitel gilt mit allen Rechten und Pflichten fort.

Im Falle der Erlaubnisfiktion kommt es darauf an, ob der Aufenthalt zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt hat oder nicht. Sofern keine Berechtigung bestand, besteht auch mit der Antragstellung bzw. Erlaubnisfiktion keine. Es wird nicht der Besitz eines Aufenthaltstitels fingiert, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.

Die Duldungsfiktion berechtigt grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit kann allerdings die Zustimmung hierzu erteilen.

 

Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten

Gerade in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung sind die entsprechenden Aufenthaltszeiten ganz entscheidend. Sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, gilt der rechtmäßige Aufenthalt fort. Die Zeiten mit Fiktionsbescheinigung lassen den Aufenthalt nicht unterbrechen, sondern die Aufenthaltszeiten werden vollumfänglich mitberücksichtigt.