Besonderheiten für EU-Bürger

Europaflagge

Unionsbürger genießen Drittstaatangehörigen gegenüber besondere Privilegien. Das Recht auf Freizügigkeit gestattet es ihnen, sich innerhalb der Europäischen Union sich frei zu bewegen. Die Privilegien betreffen sowohl EU-Bürger selbst als auch deren Familienangehörige.

Das Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger

Das Freizügigkeitsrecht gestattet jedem Unionsbürger, in einen anderen Mitgliedstaat ohne Visum einzureisen und sich dort für eine Dauer von drei Monaten aufzuhalten. Erst wenn ein über diese Zeit hinausgehender Verbleib beabsichtigt ist, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Freizügigkeit gilt grundsätzlich nicht gegenüber dem eigenen Staat, sondern nur gegenüber anderen Staaten der EU.

Längere Aufenthalte

Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten wird Ihnen Freizügigkeit unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizüG/EU gewährt. Unionsbürger genießen demnach Freizügigkeit unter anderem in folgenden Fällen:

  • Zur Ausbildung;
  • Zur Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig);
  • Zur Arbeitssuche;
  • Zur Erbringung oder Empfang von Dienstleistungen.

Darüber hinaus genießen Unionsbürger auch ohne Erwerbstätigkeit Freizgügigkeit, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Lebensunterhalt ist gesichert;
  • Krankenversicherung abgeschlossen.

Recht auf Dauererlaubnis

  • Gem. § 4a Abs. 1 FreizüG/EU erhalten Unionsbürger nach spätestens fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt.
  • § 4a Abs. 2 FreizüG/EU sieht einige Möglichkeiten vor, dass das Recht auf Dauererlaubnis auch schon deutlich früher erlangt werden kann.

Der Familiennachzug zu EU-Bürger

Familienangehörige profitieren unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit (d.h. auch als Drittstaatangehörige) von den Privilegien der EU-Bürger. Sie haben ein sog. abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

  • Einreise und vorübergehender Aufenthalt:
    • Bis zu drei Monaten ohne Voraussetzungen möglich.
    • Es wird lediglich ein gültiges Personaldokument benötigt.
  • Längerer Aufenthalt:
    • Es ist ein Visum erforderlich. Allerdings müssen nicht die nationalen Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen. Es gilt das großzügigere Unionsrecht, sodass unter anderem keine Sprachkenntnisse erforderlich sind.
    • Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
      • Unionsbürgschaft des Stammberechtigten;
      • Freizügigkeit des Stammberechtigten;
      • Familienangehöriger in gerader Linie;
      • Ggf. Unterhaltsgewährung.
    • Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt besteht ebenfalls ein Recht auf Daueraufenthalt.

Familiennachzug zu Deutschen

Der Familiennachzug zu Deutschen richtet sich in der Regel (Ausnahme: Rückkehrfälle) nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz und nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz / EU.

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