Die Duldung

Rechtsanwalt Duldung blue Passport

Als ein Rechtsanwalt im Ausländerrecht habe ich in meiner täglichen Arbeit mit Mandanten zu tun, die entweder eine Duldung begehren, weil Gründe vorliegen, die eine Ausreise unmöglich machen oder aber, die Wege aufgezeigt bekommen möchten, wie sie einen Aufenthaltstitel erlangen können.

Eine Duldung ist nämlich kein Aufenthaltstitel. Durch die Duldung wird lediglich die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bescheinigt. Als ein im Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwalt kläre ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf und zeige Ihnen ggf. Wege aus der Duldung auf.

 

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich eine Duldung?

Eine Duldung erhalten Sie immer dann, wenn sie zwar ausreisepflichtig sind, aber aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Ausreise unmöglich ist.

Zu beachten ist, dass die Ausreisepflicht durch die Duldung keineswegs „erlischt“, sondern ausschließlich die Vollstreckung der Ausreisepflicht ausgesetzt wird. Das heißt, dass die Ausreisepflicht vorübergehend ausgesetzt wird.

 

Was sind rechtliche oder tatsächliche Gründe?

Die Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen können, sind vielfältig und nicht abschließend. Folgende Gründe sind in der anwaltlichen Praxis von besonderer Bedeutung:

  • Keine Flugverbindungen ins Heimatland;
  • Fehlende Dokumente;
  • Krankheit;
  • Beginn einer Ausbildung.

Ob rechtliche oder tatsächliche Gründe vorliegen, sollten von einem im Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, damit ggf. eine Duldung beantragt werden kann.

 

Erteilung einer Duldung: Letzte Hoffnung, um in Deutschland bleiben zu können?

Die Duldung selbst ist kein Aufenthaltstitel. Allerdings kann eine Duldung dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Aufgrund dessen ist eine Duldung für viele Migranten mehr als nur eine Aussetzung der Ausreisepflicht, sondern eine berechtigte Hoffnung auf einen Aufenthaltstitel. Als Rechtsanwalt im Ausländerrecht zeige ich Ihnen alle infrage kommenden Wege aus der Duldung auf.

Nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG soll ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden, sofern die Duldungszeit 18 Monate beträgt. Die Regelung gilt allerdings nur, sofern Sie die der Duldung zugrunde liegenden Gründe nicht selbst verschuldet haben.

Zudem besteht gem. § 18a AufenthG unter Umständen ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zur Berufstätigkeit. Folglich kann der Beginn einer Ausbildung für Geduldete eine große Chance sein, langfristig einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

 

Besonderheit: Jugendliche

Für Jugendliche besteht gem. § 25a AufenthG eine weitere Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein:

  • Zwischen 14 Jahren und 21 Jahren alt.
  • Mind. 4 Jahre in Deutschland (gestattet, geduldet oder erlaubt);
  • Mind. 4 Jahre eine Schule besucht oder einen anerkannten Schulabschluss erworben;
  • Positive Integrationsprognose.

Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, kann auch für die Eltern bzw. nahe Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erteilt werden.

Weitere Informationen

 

§ 25b AufenthG: Nachhaltige Integration

Weiter haben langjährig geduldete Ausländer in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt zu bekommen.

Weitere Informationen

 

Darf ich mit einer Duldung arbeiten?

In den ersten drei Monaten besteht in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Ob im Anschluss daran einer Beschäftigung nachgegangen werden kann, hängt u.a. davon ab, ob Sie das Ausreisehindernis selbst verschuldet haben oder nicht. Zudem ist eine sog. Vorrangprüfung zu beachten. Demnach darf die Stellenbesetzung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben und es dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (Deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger) zur Verfügung stehen.

 

Wo darf ich mich mit einer Duldung aufhalten?

Mit der Erteilung einer Duldung geht grundsätzlich eine Residenzpflicht einher. Sie dürfen sich dann nur im räumlichen Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten (Residenzpflicht). Nach drei Monaten erlischt die Residenzpflicht, sofern keine Ausnahme greift (z.B. bei Straftätern).

 

Erhalte ich als Geduldeter staatliche Unterstützung?

Geduldete haben in der Regel einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dadurch soll der notwendige Bedarf (Ernährung, Miete, Kleidung, usw.) abgedeckt werden. Nach 15 Monaten Duldungszeit besteht in der Regel ein Anspruch auf höhere Sozialleistungen.