Aufenthaltserlaubnis Ausbildung (§ 16a AufenthG)

Seit dem 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde unter anderem auch § 16a AufenthG nur geregelt und bietet nun die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung erteilt zu bekommen. Ziel ist die Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung. § 16a AufenthG erfasst sowohl betriebliche als auch schulische Berufsausbildungen.

 

Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis Ausbildung

Gem. § 16a Abs. 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung erteilt werden. Eine Weiterbildung kommt in Betracht, wenn schon eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist. In bestimmten Fachbereichen erfolgt die Ausbildung in schulischer Form in Kombination mit Praktika (z.B. im Pflegebereich).

Für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

Ausbildungsvertrag

Erfasst werden alle Arten beruflicher Ausbildungen. Bei Weiterbildungen kann es zu einer Vermischung zwischen dem Bildungs- und dem Beschäftigungsaspekt kommen (z.B. bezahlte Doktorandenstelle). Maßgeblich ist hier, ob der Schwerpunkt in der bezahlten Tätigkeit oder der Weiterbildung liegt.

 

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit muss grundsätzlich die Zustimmung erteilen. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine solche jedoch entbehrlich.

 

Ausreichende Sprachkenntnisse

Es muss nachgewiesen werden, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind, um die Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können. In der Regel muss ein Sprachniveau von mind. B1 nachgewiesen werden.

 

Lebensunterhaltssicherung

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Von einem gesicherten Lebensunterhalt ist auszugehen, wenn monatlich finanzielle Mittel in Höhe des BAföG-Bedarfs zur Verfügung stehen.

Sofern das Ausbildungsgehalt nicht ausreichend ist, kann der Lebensunterhalt unter anderem wie folgt gesichert werden:

  • Zahlung eines ausreichenden Geldbetrags (z.B. durch die Eltern) auf ein Sperrkonto;
  • Verpflichtungserklärung;
  • Stipendium;
  • Nebentätigkeit (bis zu 10 Stunden sind erlaubt).

 

Ausbildung erfolgreich beendet, aber keine Übernahme im Betrieb

Nach der Beendigung der Ausbildung ist der bzw. die ehemalige Auszubildende nunmehr eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Mithin kann Absolventen als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten erteilt werden.

 

Ausbildung abgebrochen – welche Folgen?

Sofern die Ausbildung vorzeitig abgebrochen worden ist, bestehen Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde. Gem. § 82 Abs. 6 S. 1 AufenthG ist die zuständige Ausländerbehörde binnen zwei Wochen über den Abbruch zu benachrichtigen.

Ein Abbruch kann zur Folge haben, dass die Aufenthaltserlaubnis nachträglich beseitigt wird. Je nachdem, aus welchen Gründen der Abbruch erfolgte, kann dem Betroffenen gem. § 16a Abs. 4 AufenthG für bis zu sechs Monate die Möglichkeit gewährt werden, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden.