Einreisesperre Deutschland

Die Einreisesperre bzw. das sog. Einreise- und Aufenthaltsverbot verbietet die Wiedereinreise ins Bundesgebiet. Gegen Personen, die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sind, wird gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG automatisch kraft Gesetzes ein Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts erlassen. Die Frist beginnt erst mit der Ausreise zu laufen.

 

Wie lange ist eine Einreisesperre?

Die Sperre ist von Amts wegen stets zu befristen. Demzufolge besteht die Einreisesperre immer nur für einen bestimmten Zeitraum und kann nicht endlos gelten. Gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Zu berücksichtigende Punkte bei der Ermessensausübung sind u.a. folgende Aspekte:

  • Aufenthaltsrechtliche Verstöße;
  • Gefahr(en) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
  • Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Ausländers.

Die Entscheidung erfolgt nicht schematisch, sondern stets individuell. Die Höchstfrist beträgt fünf Jahre. Hiervon darf nur in ganz bestimmten Fällen abgewichen werden (u.a. bei Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens; eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Terrorismus).

 

Kann man eine Einreisesperre aufheben?

Das Verbot der Wiedereinreise kann erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen haben, insbesondere wenn noch familiäre Kontakte nach Deutschland bestehen. Das Gesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, einen sog. nachträglichen Befristungsantrag zu stellen. Gem. § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich verkürzt oder sogar in Gänze aufgeboben werden. Ein solcher Antrag ist insbesondere dann erfolgsversprechend, wenn nachträglich schutzwürdige Belange zu berücksichtigen sind, die bei der ursprünglich Befristungsentscheidung noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt worden sind. Ein solcher zu berücksichtigender Umstand kann z.B. die Eheschließung mit einer deutschen oder einer in Deutschland lebenden Person sein.

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema und stelle bei Bedarf die entsprechenden Anträge für Sie. Am besten Schreiben Sie mir per E-Mail mit dem Betreff „Einreisesperre“. Ich werde mich in der Regel noch am selben Tag zurückmelden.

 

Kann man wieder nach Deutschland, wenn man abgeschoben wird?

Eine Abschiebung geht immer auch mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einher. Eine Wiedereinreise ist damit jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Sperre noch gültig sein sollte, müsste die zunächst aufgehoben oder nachträglich verkürzt werden. Danach steht die Sperre einer Wiedereinreise nicht mehr im Wege. Für einen beabsichtigen langfristigen Aufenthalt müsste jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen (z.B. Ehegattennachzug).

 

Betretenserlaubnis

Aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Wiedereinreise grundsätzlich untersagt. Neben der Möglichkeit der Aufhebung bzw. Verkürzung besteht ferner die Möglichkeit, eine sog. Betretenserlaubnis zu beantragen. Mit einer solchen Erlaubnis ist es möglich bzw. erlaubt trotz der gegenwärtigen Sperre das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten. Durch die Betretenserlaubnis wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot temporär ausgesetzt. Die Behörde wird die Erlaubnis nur in bestimmten Fällen erteilen. Es kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht:

  • Persönliche Anwesenheit bei Gerichtsterminen erforderlich;
  • Besondere persönliche Belange (Beerdigung, Eheschließung, ..).