Niederlassungserlaubnis für Kinder (§ 35 AufenthG)

Kinder gelten in Hinblick auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als besonders privilegiert. Ihnen kann in bestimmten Fällen demnach abweichend von den allgemeinen Regelungen nach § 9 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Diese Regelung berücksichtigt, dass davon auszugehen ist, dass Kinder die in Deutschland aufgewachsen oder sogar geboren sind, grundsätzlich durch die Aufenthaltszeit vollumfänglich in Deutschland integriert sind.

 

Niederlassungserlaubnis für Kinder ab 16 Jahren

Sofern das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahrs bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, hat es einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis muss zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden sein. Zudem wird auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG (Geburt in Deutschland) berücksichtigt.

Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden. Sofern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, besteht jedoch lediglich ein Ermessensanspruch.

 

Niederlassungserlaubnis für ab 18 Jahren

Für Ausländer, die bei Vollendung des 16. Lebensjahrs noch keine fünf Jahre im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gewesen sind, besteht nach § 35 Abs. 1 S.2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Antragsteller über 18 Jahre;
  • Seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis;
  • Ausreichende Sprachkenntnisse;
  • Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung.

Die Anspruchsgrundlage bezieht sich auf Personen, die als Kinder so spät nach Deutschland eingereist sind, das sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch keine fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sind. Mit Erfüllung der o.g. zusätzlichen Voraussetzungen besteht für Sie dennoch eine privilegierte Regelung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

 

Gründe für eine Ablehnung des Antrags

Die Ablehnungsgründe sind in § 35 Abs. 3 AufenthG normiert. Demnach besteht in folgenden Fällen kein Anspruch:

  • Persönliches Fehlverhalten;
  • Vorstrafen;
  • Keine Sicherung des Lebensunterhalts (In den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG Ermessen);

On ein Ablehnungsgrund vorliegt, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Ein Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn ein sog. Ausweisungsinteresse besteht.

 

Welche Aufenthaltszeiten werden berücksichtigt?

Der Antragsteller muss seit mind. 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein. Es wird jedoch nicht ausschließlich auf den Besitz bzw. den tatsächlichen Erhalt der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis abgestellt. Es können zum Teil bestimmte Aufenthaltszeiten angerechnet werden. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Voraufenthalt mit gültigem Visum vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis;
  • Fiktionswirkung bei Verlängerungsantrag;
  • Zeiten der Aufenthaltsgestattung unter Maßgabe der § 55 Abs. 3 AufenthG.

Auf den anderen Seite kann es auch zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts kommen. Dies gilt z.B. bei einem Auslandsaufenthalt, der nicht von vorübergehender Natur gewesen ist.

 

Niederlassungserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren

Das Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder ist in der Regel abhängig vom Aufenthaltsrecht der Eltern nach § 34 AufenthG. Mit Eintritt der Volljährigkeit besteht ein Anspruch auf ein eigenständiges und unabhängiges Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann zudem eigenständiges Aufenthaltsrecht in Form der Niederlassungserlaubnis bereits mit 16 Jahren erteilt werden