Niederlassungserlaubnis für Kinder (§ 35 AufenthG)
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Kinder haben in Deutschland besondere Privilegien hinsichtlich der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Abweichend von den allgemeinen Regelungen des § 9 AufenthG kann ihnen in bestimmten Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Diese Regelung berücksichtigt, dass Kinder, die in Deutschland aufgewachsen oder geboren sind, durch ihre Aufenthaltszeit umfassend integriert sind.
Niederlassungserlaubnis für Kinder ab 16 Jahren
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen besteht nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wenn das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren in Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
Niederlassungserlaubnis ab 18 Jahren
Falls ein Ausländer mit Vollendung des 16. Lebensjahres noch keine fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war, kann er nach § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Antragsteller ist über 18 Jahre alt.
- Seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
- Ausreichende Sprachkenntnisse.
- Der Lebensunterhalt ist gesichert oder der Antragsteller befindet sich in Ausbildung.
Diese Regelung gilt insbesondere für Personen, die als Kinder erst spät nach Deutschland eingereist sind und die erforderliche Aufenthaltsdauer mit 16 Jahren noch nicht erreicht hatten. Dennoch genießen sie durch Erfüllung der oben genannten Bedingungen eine privilegierte Behandlung hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis.
Gründe für eine Ablehnung des Antrags
Nicht in jedem Fall besteht ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Nach § 35 Abs. 3 AufenthG kann der Antrag in folgenden Fällen abgelehnt werden:
- Persönliches Fehlverhalten (z. B. bestehendes Ausweisungsinteresse).
- Vorstrafen.
- Keine Sicherung des Lebensunterhalts (in bestimmten Fällen besteht ein Ermessensspielraum).
Ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird immer einzelfallabhängig geprüft.
Welche Aufenthaltszeiten werden berücksichtigt?
Grundsätzlich muss der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Jedoch können auch bestimmte Aufenthaltszeiten angerechnet werden, unter anderem:
- Voraufenthalt mit gültigem Visum vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
- Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag.
- Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 3 AufenthG.
Bei einem Auslandsaufenthalt ist zu prüfen, ob er auf die Aufenthaltszeit angerechnet werden kann oder zu einer Unterbrechung führt. Falls ein Aufenthaltstitel erforderlich war, sind § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu beachten (Nr. 35.1.1.5.1 AufenthGAVwV). War der Betroffene von der Pflicht zum Aufenthaltstitel befreit, hängt die Bewertung davon ab, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland durch den Auslandsaufenthalt unterbrochen wurde (Nr. 35.1.1.5.2 AufenthGAVwV).