Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge (§ 26 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist die stärkste Form der Aufenthaltstitel. Im Gegensatz zu allen anderen Aufenthaltstiteln ist der Aufenthalt unbefristet. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt. Flüchtlinge gelten jedoch als besonders privilegiert und können abweichend von § 9 AufenthG bereits nach fünf oder sogar nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Ein großer Vorteil der Privilegierung ist, dass keine Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von 60 Monaten nachgewiesen werden müssen.

 

Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren

§ 26 Abs. 3 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge. Demnach müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.

 

Positiver Asylbeschied

Grundvoraussetzung ist, dass ein positiver Asylbescheid vorliegt. Im Bescheid des BAMFs muss entweder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder die Asylberechtigung anerkannt worden sein, sodass infolgedessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist.

 

5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

Der Antragsteller muss seit fünf Jahren im Besitz der oben genannten Aufenthaltserlaubnis sein. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Asylverfahren zumeist sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, gilt gem. § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG, dass die Zeit seit Antragstellung auf die erforderliche Zeit angerechnet wird.

 

Keine Rücknahme oder Widerruf des Bescheids

Es darf keine Mitteilung des BAMFS vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des Bescheides vorliegen. Es kommt hier nur auf die Mitteilung und nicht auf eine Entscheidung an.

 

Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts

Weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Hier werden Flüchtlinge besonders privilegiert, da der Lebensunterhalt nicht vollständig, sondern nur überwiegend gesichert sein muss. Von einer überwiegenden Sicherung ist in der Regel auszugehen, wenn die eigenen Einkünfte mehr als 50 % betragen. Es ist mithin unschädlich, wenn teilweise Sozialleistungen bezogen werden.

 

Hinreichende Sprachkenntnisse (A 2)

Auch hier gilt eine weitere Privilegierung. Im Gegensatz zu Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen, müssen Flüchtlinge nur ein Sprachniveau von A2 statt B1 nachweisen.

 

Allgemeine Voraussetzungen

Schließlich müssen auch die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4–6, 8 und 9 AufenthG vorliegen. D.h. es darf vom Antragsteller insbesondere keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, es müssen Grundkenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen und es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen. Unter Umständen kann von einigen Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG iVm. § 9 Abs. 2 S. 2–6 AufenthG abgesehen werden.

 

Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren

Flüchtlinge haben unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Die Voraussetzungen sind strenger und sollen in Fällen „herausragender Integration“ Anwendung finden. Abweichend von den o.g. Voraussetzungen müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

Sprachkenntnisse (C 1)

Die Sprache ist einer der wichtigsten Aspekte einer gelungenen Integration. Um bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können, müssen C1 Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

 

Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert

Der Lebensunterhalt muss fast vollständig selbst gesichert werden. Der Bezug von Sozialleistungen schließt eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nicht direkt aus. Jedoch muss der Großteil des monatlichen Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit bezogen werden.

 

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die Ausländerbehörden am Wohnort. In der Regel sind die Ausländerbehörden überlastet, sodass die Antragsbearbeitung viele Monate beanspruchen wird. Gem. § 75 VwGO müssen die Behörde jedoch innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entscheiden. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben.

 

Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte

Für subsidiär Schutzberechtigte gelten die o.g. Privilegierungen nicht. Ausländer mit subsidiären Schutzstatus haben die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu beantragen. Eine der größten Schwierigkeit ist hier oftmals der Nachweis der erforderlichen Rentenversicherungsbeiträgen.