Vorladung von der Polizei als Beschuldigter

Eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter kann zu einer völligen Überforderung führen, insbesondere dann, wenn die Betroffenen keinerlei Vorstrafen haben. Die Situation ist neu und belastend.

  • Wie verhalte ich mich richtig?

  • Muss ich zum Termin erscheinen?

  • Sollte ich zum Termin erscheinen?

  • Was passiert, wenn ich trotz Termin nicht erscheine?

Schweigen Sie!

Sofern Sie Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sind, wird Ihnen jeder versierte Strafverteidiger raten, zunächst zu schweigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Betroffener felsenfest von ihrer eigenen Unschuld überzeugt sind.

Eine Einlassung kann zu einem späteren Zeitpunkt ohne Folgen nachgeholt werden, sofern eine solche angebracht ist und sinnvoll erscheint. Um dies zu beurteilen, ist stets Akteneinsicht erforderlich. Nur anhand der umfassenden Einsicht in die bisherigen Ermittlungen ist es möglich, zu beurteilen, welche Schritte als Nächstes zu veranlassen sind.

Eine vorschnelle Einlassung kann zu erheblichen negativen Folgen führen, die auch im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren sind.

Vorladung Polizei: Nicht erscheinen!

Sofern Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, wird Ihnen ein Termin mitgeteilt, an dem Sie bei der zuständigen Dienststelle erscheinen sollen. Es besteht keine Pflicht, diesen Termin wahrzunehmen. Sie sollten diesen Termin auch nicht wahrnehmen. Stattdessen sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser wird die Kommunikation gegenüber der Polizei übernehmen, der Höflichkeit halber den Termin für Sie absagen und zunächst Akteneinsicht nehmen. Eine Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht ist grob fahrlässig. Sie sind der Polizei keinerlei Rechenschaft schuldig, warum Sie nicht zum Termin erscheinen.

Nicht zum Termin erscheinen – Schuldeingeständnis?

Die Betroffenen haben in der Regel die Sorge, dass es sich negativ auswirken könnte, wenn sie der Vorladung der Polizei keine Folge leisten. Diese Angst ist unbegründet! Das Nichterscheinen bzw. das Schweigen wird niemals negativ ausgelegt. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, während des gesamten Strafverfahrens zu schweigen.

„Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“ (nemo tenetur se ipsum accusare).

Das Schweigerecht ist einer der elementaren Grundsätze unseres Rechtsstaats. In der Praxis ist das Schweigen oftmals die erfolgversprechendste Verteidigungsstrategie. Lassen Sie sich diese Möglichkeit nicht durch eine vorschnelle Einlassung nehmen.

Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten: Was tun?

  • 1

    Bewahren Sie Ruhe.

  • 2

    Schweigen Sie.

  • 3

    Gehen Sie nicht eigenmächtig zum Termin bei der Polizei.

  • 4

    Kontaktieren Sie einen versierten Strafverteidiger.

Nehmen Sie gerne Kontakt sowohl telefonisch als auch per E-Mail auf.