Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft (§ 73 Abs. 2 AsylG)

Das Rücknahmeverfahren ähnelt dem Widerrufsverfahren. Allerdings sind die Gründe, die zu einer Rücknahme führen andere. Im Widerrufsverfahren droht die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung insbesondere aufgrund dessen, dass sich die Situation im Heimatland geändert hat. Eine Rücknahme ist demgegenüber für die Fälle vorgesehen, in denen der ursprüngliche Bescheid des BAMFs von Anfang an rechtswidrig ergangen ist.

 

Gründe für eine Rücknahme

Die Rücknahme kommt in Betracht, wenn beim Asylantrag falsche Angaben gemacht oder wenn wesentliche Tatsachen verschwiegen worden sind. Das Verschweigen bzw. die Angabe von falschen Tatsachen muss kausal für die Entscheidung gewesen sein. Das BAMF muss folglich aufgrund der falschen Sachlage die Entscheidung getroffen haben.

 

Die Rechtsfolgen unrichtiger bzw. verschwiegener Angaben

Zunächst ist zu beachten, dass das BAMF den Beweis erbringen muss, dass die Rücknahmevoraussetzungen vorliegen. Sofern der Beweis erbracht werden kann, ist zwingend ein Rücknahmeverfahren einzuleiten.

Ziel des Rücknahmeverfahrens ist, dass der ursprüngliche positive Bescheid zurückgenommen wird. Als Folge erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wichtig ist zu wissen, dass dies nicht automatisch zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führt. Hierfür ist ein eigenes Verfahren im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehen.

Die Ausländerbehörde kann ein eigenes Verfahren einleiten, sodass der entsprechende Aufenthaltstitel erlischt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bescheid des BAMFs zunächst unanfechtbar geworden sein muss. Der Ausländerbehörde steht bei der Entscheidung ein Ermessen zu. Die Ausländerbehörde entscheidet, ob sie als Folge der Rücknahme der Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den bereits erteilten Aufenthaltstitel widerruft. Bei der Entscheidung finden u.a. die bisherige Integration oder auch die familiären Bindungen Berücksichtigung.

 

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rücknahmeverfahren im Asylrecht

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Rücknahme mit einer sog. Anfechtungsklage vorzugehen. Gem. § 75 AsylG entfaltet diese grundsätzlich aufschiebende Wirkung.