Widerrufsverfahren Asyl (§ 73 AsylG)

Das Widerrufsverfahren kann erhebliche Folgen für die Betroffenen haben. Im Rahmen des Verfahrens wird überprüft, ob die Gründe für die Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach wie vor vorliegen. Sollten die entsprechenden Gründe nicht mehr vorliegen, wird die Asylanerkennung bzw. Flüchtlingseigenschaft widerrufen.

Das Gesetz schreibt in § 73 Abs. 2a AsylG vor, dass eine Überprüfung spätestens nach drei Jahren zu erfolgen hat. Demnach wird bei jedem anerkannten Flüchtling nach spätestens drei Jahren geprüft, ob die Voraussetzungen noch immer vorliegen. In der Praxis haben die Betroffenen zumeist große Sorgen, wenn sie einen entsprechenden Brief vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten. Die Sorgen sind oftmals unbegründet, da das Verfahren ein Standardprozedere ist und auch ohne konkreten Anlass durchgeführt wird.

Das Widerrufsverfahren im Asylrecht

Bevor eine Entscheidung ergeht, haben Betroffene zunächst die Möglichkeit, sich im Rahmen einer sog. Anhörung zu äußern. Es gelten bestimmte Mitwirkungspflichten (§ 73 Abs. 3a AsylG). Das BAMF kann die Mitwirkung zwangsweise durchsetzen oder nach Aktenlage entscheiden.

Nach der Anhörung ergeht eine Entscheidung durch das BAMF. Das BAMF entscheidet, ob die asylrelevanten Gründe noch vorliegen oder nicht. Der Schutzstatus gilt nur, solange auch die entsprechenden Gründe dafür vorliegen.

Sofern die Entscheidung positiv ausfällt, d.h. der Schutzstatus nicht widerrufen wird, gilt nach wie vor der ursprüngliche Bescheid fort. Der Schutzstatus ändert sich nicht. Im Gegenteil – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kommt nunmehr u.a. die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Wann wird die Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen?

Es gibt verschiedene Gründe, die zu einem Widerruf führen können. Die Gründe können zum einen in der Situation in der Heimat liegen oder aber auch in der Person des Asylbewerbers selbst. Es kommen insbesondere folgende Widerrufsgründe in Betracht:

  • Erhebliche Änderung der politischen Lage

  • Freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat

  • Änderung der Rechtslage

Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Der Widerruf der Asylanerkennung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Allerdings kann die Ausländerbehörde infolge des Widerrufs ein eigenes Widerrufsverfahren einleiten. Diese Verfahren sind allerdings unabhängig voneinander.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen eine negative Entscheidung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage entfaltet aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass erst mit einer Entscheidung des Gerichts eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Bis zu einer Entscheidung gilt der ursprüngliche Bescheid bzw. der Schutzstatus fort.

Fazit

Das Widerrufsverfahren sollte durchaus ernst genommen werden. Die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts ist immer zu empfehlen. Dennoch sollte berücksichtigt werden, dass ein Widerrufsverfahren stets nach spätestens drei Jahren eingeleitet wird. Folglich sind die Ängste oftmals unbegründet, da das Verfahren auch ohne konkreten Anlass durchgeführt werden muss.