Die aus Syrien stammende Mandantin beantragte bei der zuständigen Deutschen Botschaft in Beirut ein Visum zum Zweck der Eheschließung. Ihr syrischer Verlobter lebte bereits in Deutschland. Der Botschaft lag ein vollständiger Antrag vor. Es waren alle notwendigen Unterlagen vorhanden. Dennoch wurde der Antrag nicht beschieden. Es vergingen Monate und das begehrte Visum wurde nach wie vor nicht erteilt. Für die Mandantin war die Verzögerung nicht nachzuvollziehen. Vor allem war kein sachlicher Grund für die signifikante Verzögerung erkennbar. Auch typische Probleme im Rahmen der Antragstellung waren nicht ersichtlich. Weder stand der Verdacht einer Scheinehe im Raum, noch fehlten die erforderlichen Sprachkenntnisse. Es gab schlichtweg keinen sachlichen Grund, dass über den Antrag nach mehr neun Monaten noch nicht entschieden worden ist.

Verantwortlich für die Verzögerung war in diesem Fall allerdings nicht die Deutsche Botschaft selbst, sondern die zuständige Ausländerbehörde. Bevor eine Entscheidung über die Erteilung des nationalen Visums ergeht, muss die Ausländerbehörde zustimmen. In diesem Fall erinnerte die Botschaft die Ausländerbehörde mehrfach an die Bearbeitung des Antrags – leider vergeblich. Die Ausländerbehörde reagierte auf die Anfragen der Deutschen Botschaft in Beirut einfach nicht.

Für das verlobte syrische Paar war die Situation nur schwer zu ertragen. Sie erhielten nur spärliche Informationen und konnten nicht absehen ob und wann eine Visumerteilung erfolgen würde. Zudem befürchten sie, den Termin zur Eheschließung nicht wahrnehmen zu können.

Erst nachdem ich eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhob, kam Bewegung in die Angelegenheit. Nur wenige Tage nach der Klageerhebung erteilte die Ausländerbehörde endlich die erforderliche Zustimmung. Kurz danach wurde dann letztlich auch endlich das begehrte Heiratsvisum erteilt. Alle Beteiligten erklärten in der Folge den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden vollumfänglich der Beklagten auferlegt.