§ 95 AufenthG: Vorladung von der Polizei, Strafbefehl oder Anklageschrift erhalten?

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS)  wurden im Jahr 2019 über 160.000 ausländerrechtliche Verstöße festgestellt. Die Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sollen die Einhaltung der ausländerrechtlichen Regelungen und mithin die öffentliche Sicherheit sicherstellen.

Die einzelnen Straftatbestände in § 95 AufenthG

Eine der wesentlichen Normen im „Ausländerstrafrecht“ ist § 95 AufenthG. Das Gesetz stellt zahlreiche Handlungen unter Strafe.

§ 95 AufenthG enthält ausschließlich Vergehenstatbestände. Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht sind. § 95 AufenthG sieht insbesondere folgende strafbare Handlungen vor:

  • Aufenthalt ohne Pass

  • Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

  • Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet

  • Verstoß gegen Ordnungsverfügung

  • Verstoß gegen Verbot / Beschränkung der politischen Betätigung

  • Unrichtige Angaben

  • Nichtduldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • Verstoß gegen Meldepflicht

  • Verstoß gegen räumliche Beschränkung

  • Angehörigkeit einer geheimen „Ausländergruppierung“

  • Erwerbstätigkeit mit Schengenvisum

  • Verstoß gegen Aufenthaltsverbot

  • Aufenthaltstitel oder Duldung durch falsche Angaben

Verstoß gegen § 95 AufenthG: Welche Strafe droht?

Verstöße gegen § 95 Abs. 1 AufenthG und § 95 Abs. 1a AufenthG sehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahrvor. Verstöße gegen § 95 Abs. 2 AufenthG können sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Die o.g. Strafen bilden den Rahmen. Jede Strafe wird anhand verschiedener Strafzumessungskriterien individuell verhängt.

Verurteilung: Ausländerrechtliche Folgen

Beim Vorwurf einer Straftat sollten Ausländer stets die ausländerrechtlichen Folgen im Blick behalten. Jede Verurteilung kann sich erheblich auf den aufenthaltsrechtlichen Status auswirken. Es kann z.B. zu Problemen bei einer beabsichtigen Einbürgerung oder gar zu einer Ausweisung führen.

Die möglichen Folgen müssen bei einer Verteidigungsstrategie stets mit berücksichtigt werden.

Strafausschließungsgrund für Flüchtlinge

§ 95 Abs. 5 AufenthG stellt klar, dass Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unberührt bleibt. Nach § 31 GFK dürfen Flüchtlinge nicht bestraft werden, die unerlaubt einreisen, wenn sie unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war. Sie müssen sich unverzüglich bei den Behörden melden, um die unrechtmäßige Einreise zu rechtfertigen.

Der Strafausschließungsgrund bezieht sich folglich auf die Strafvorschriften des § 95 Abs. 1 Nr. 1 – 3 AufenthG.

Verteidigungsstrategie

Die Verteidigungsstrategie ist stets anhand des individuellen Falls zu entwickeln. Voraussetzung für die Entwicklung einer entsprechenden Verteidigungsstrategie ist immer die Akteneinsicht. Erst nach dem Aktenstudium kann beurteilt werden, ob z.B. ein Tatnachweis geführt werden kann.

Das Verfahren kann nicht nur mit einem Urteil oder einem Freispruch enden. Darüber hinaus kann es in bestimmten Fällen auch zu einerEinstellung kommen. Hierfür sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor.

Nachdem Aktenstudium kann das Ziel festgelegt und die Verteidigung entsprechend ausgerichtet werden.

Pflichtverteidigung: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Beim Vorwurf einer Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz liegt in der Regel ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet es, einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Nehmen Sie gerne Kontakt sowohl telefonisch als auch per E-Mail auf.