Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)

Seit März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gem. § 81a AufenthG. Das neue Gesetz soll dem Erfordernis nach dringend benötigten Fachkräften aus Drittstaaten gerecht werden. Sinn und Zweck der neuen gesetzlichen Vorschrift ist es, dass Verfahren in Hinblick auf die Erwerbsmigration signifikant zu beschleunigen.

 

Das beschleunigte Verfahren

§ 81a AufenthG gibt Unternehmen bzw. Arbeitgebern die Möglichkeit, selbstständig an die Ausländerbehörde heranzutreten. Sofern ein potenzieller Arbeitnehmer gefunden worden ist und ein konkretes Stellenangebot vorliegt, können Unternehmen in Vollmacht des Arbeitnehmers selbst einen Antrag bei der zuständigen (zentralen) Ausländerbehörde stellen.

Sofern eine ausländische Fachkraft aus dem Ausland längerfristig nach Deutschland einreisen möchte, muss diese stets ein entsprechendes Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.

Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird mit dem Antag nunmehr eine sog. Vorbefassung der Ausländerbehörde initiiert. Die Ausländerbehörde prüft, ob die wesentliche Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und leitet in der Folge z.B. ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation ein, holt ggf. die Zustimmung der Arbeitsagentur ein oder setzt den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis, sofern weitere Unterlagen benötigt werden. Sie fungiert als eine Art Schnittstelle zwischen dem Arbeitgeber und verschiedenen im Verfahren beteiligten Stellen.

Ziel des Antrags nach § 81a AufenthG ist die Erteilung einer sog. Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums gem. § 31 Abs. 3 AufenthV. Dadurch ist dann ein wesentlicher Teil der Antragsprüfung bereits abgeschlossen und das Verfahren wird insgesamt verkürzt. Gem. § 31a AufenthV wird nach Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen ein Termin bei der Botschaft vergeben und spätestens nach drei weiteren Wochen soll der Antrag dann beschieden werden.

 

Für welche Aufenthaltstitel gilt das beschleunigte Verfahren?

Ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG ist für folgende Aufenthaltszwecke vorgesehen:

 

Das reguläre Verfahren

Neben dem beschleunigten Verfahren ist es nach wie vor möglich, das reguläre Verfahren durchzuführen. Das Verfahren nach § 81a AufenthG ersetzt das reguläre Antragsverfahren nicht, sondern stellt eine Alternative dar.

Für das reguläre Antragsverfahren muss die ausländische Fachkraft bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) ein entsprechender Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zu stellen. Bei diesem Verfahren muss die Botschaft den Antrag dann vollständig und umfassend selbst prüfen, sodass das Verfahren in der Praxis deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird.

 

Welche Gebühren fallen an?

Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV beträgt die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren derzeit 411 Euro. Für das reguläre Antragverfahren fallen Gebühren in Höhe von 75 Euro an.