Einreisesperre Deutschland

 

Die Einreisesperre, auch als Einreise- und Aufenthaltsverbot bekannt, untersagt die Wiedereinreise nach Deutschland. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird gegen Personen, die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden, automatisch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Die Frist für diese Sperre beginnt erst mit der tatsächlichen Ausreise.

 

Wie lange ist eine Einreisesperre?

Eine Einreisesperre muss in der Regel befristet sein. Nur in Ausnahmefällen kann eine lebenslange Sperre verhängt werden. Die Dauer wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch behördliches Ermessen festgelegt. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Aufenthaltsrechtliche Verstöße
  • Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Schutzwürdige Belange des Betroffenen

Die Einreisesperre kann bis zu fünf Jahre betragen. Eine längere Dauer ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder terroristischen Straftaten.

 

Wiedereinreise nach einer Abschiebung

Da eine Abschiebung immer mit einer Einreisesperre verbunden ist, ist eine Rückkehr nach Deutschland grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Wiedereinreise wird erst möglich, wenn das Verbot aufgehoben oder verkürzt wurde. Für einen langfristigen Aufenthalt muss zudem ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis / Visum bestehen, beispielsweise durch Ehegattennachzug.

 

Betretenserlaubnis: Vorübergehender Aufenthalt trotz Einreisesperre

Eine Betretenserlaubnis erlaubt es, trotz bestehendem Einreise- und Aufenthaltsverbot, kurzfristig nach Deutschland einzureisen. Diese Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, insbesondere wenn:

  • Eine persönliche Anwesenheit bei Gerichtsterminen erforderlich ist.
  • Besondere persönliche Anlässe wie eine Beerdigung oder Eheschließung vorliegen.

 

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