Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG)

Für Fachkräfte besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. § 20 AufenthG wurde im Zuge des sog. Fachkräfteeinwanderungsgesetz neu geregelt und soll Fachkräften die Möglichkeit geben, innerhalb einer bestimmten Zeit nach einem adäquaten Arbeitsplatz suchen zu können. Die entsprechende Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu maximal 18 Monate erteilt. Für welchen Zeitraum sie erteilt wird, hängt maßgeblich mit der Ausbildung des Antragstellers zusammen. Es kommt insbesondere darauf an, ob die Fachkraft neu einreist oder sich bereits im Bundesgebiet befindet, ob es sich um eine Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung handelt und ob der Abschluss im Ausland oder in Deutschland erworben wurde.

 

Visum zur Arbeitsplatzsuche

Es haben sowohl Fachkräfte, die bereits in Deutschland sind, die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitsplatzsuche zu erhalten als auch Fachkräfte, die sich noch im Ausland befinden. Diese können bei der zuständige Botschaft bzw. Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung

Auch für nicht akademischen Fachkräfte besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Arbeitsplatz im Bundesgebiet zu suchen. Der Antragsteller muss eine qualifizierte Ausbildung nachweisen, um als Fachkraft im Sinne des § 20 Abs. 1 AufenthG zu gelten. Sofern die Ausbildung im Ausland absolviert worden ist, muss in der Regel die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt werden. Schließlich müssen auch Sprachkenntnisse (B1) nachgewiesen werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 6 Monate erteilt werden.

 

Fachkräfte mit Abschluss eines Studiums

Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besteht gem. § 20 Abs. 2 AufenthG ebenfalls die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Wie § 20 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Vorschrift grundsätzlich an neu einreisende Ausländer. Die Erteilung steht im Ermessen der Behörden und kann auch bis zu 6 Monate erteilt werden. Bestimmte Sprachkenntnisse werden nicht zwingend gefordert.

 

Absolventen deutscher Hochschulen

Sofern Ausländer ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abschließen, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten gem. § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden.

 

Forscher

Forschern kann nach Beendigung einer Forschungstätigkeit für bis zu 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

 

Erfolgreiche Ausbildung in Deutschland

Sofern ein Ausländer im Bundesgebiet erfolgreich eine Ausbildung beendet, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate erteilt werden.

 

Feststellung der Gleichwertigkeit

Sofern im Ausland ein Abschluss erworben wurde, kann es sein, dass dieser nicht vollständig anerkannt wird. Diesbezüglich besteht gem. § 16d AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung des Abschlusses bzw. zur Feststellung der Gleichwertigkeit zu erhalten. Infolge eines Anpassungslehrgangs kann so zum Beispiel die Gleichwertigkeit festgestellt werden. Nach Abschluss dieses Vorgangs kann dem Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate erteilt werden.

 

Kann die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden?

Aufenthaltserlaubnis ist an einen bestimmten Zweck gebunden. Vorliegend ist der Zweck die einmalige Arbeitsplatzsuche. Eine Verlängerung über die in § 20 AufenthG genannten Höchstzeiten ist gem. § 20 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist explizit ausgeschlossen.

 

Bachelor beendet, Master abgebrochen – welche Zeiten zählen?

Sofern im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung eines Studiums (z.B. Bachelor) ein weiteres Studium aufgenommen wird, wird hierfür in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erteilt. Problematisch wird es jedoch, wenn das weiterführende Studium abgebrochen wird. Sofern dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche nach § 20 Abs. 3 S. 1 AufenthG beantragt wird, gilt, dass die Suchphase die Beendigung des ersten Studiums maßgeblich ist und diese nicht erst mit Abbruch des Folgestudiums zu laufen beginnt.