§ 25b AufenthG: Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration

§ 25b AufenthG bietet für Ausländer, die seit mehreren Jahren immer wieder nur eine Duldung erhalten, eine Chance, endlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Es gibt zahlreiche Ausländer, die seit Jahren in der Bundesrepublik leben und aus verschiedensten Gründen keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben. Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass die Integrationsleistung von geduldeten Ausländern zu honorieren.

Am 31.12.2022 ist das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) in Kraft getreten. Im Zuge der Gesetzesänderung wurden zudem auch die bisherigen Regelungen des § 25a AufenthG und des § 25b AufenthG verändert. Die Voraufenthaltszeiten wurden auf sechs bzw. vier Jahre reduziert (s.u.). Zudem werden bei einem Aufenthatszweckwechsel von § 104c AufenthG zu § 25b AufenthG auch die Zeiten des Besitzes einer sog. Duldung-light berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen müssen für § 25b AufenthG erfüllt sein?

Der Anspruchssteller muss sich seit mindestens sechs Jahren in rechtmäßig in Deutschland aufhalten, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, Grundkenntnisse über die hiesigen Lebensverhältnisse haben, seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Dazu im Einzelnen:

 

Aufenthaltsdauer

Grundsätzlich  muss der Antragsteller seit sechs Jahren geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer verkürzt sich, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt auf vier Jahre.

Weiter ist zu beachten, dass der Aufenthalt ununterbrochen sein muss. Lediglich kurze Auslandsreisen lassen die zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer nicht unterbrechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dies in der Regel nur für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis relevant ist, dass eine Duldung mit der Ausreise regelmäßig gem. § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG erlischt.

 

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Der Antragsteller muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland bekennen.

 

Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

Um den geforderten Nachweis zu erbringen, bietet sich u.a. der Nachweis der Teilnahme an einem Integrationskurs anbieten. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass für geduldete Ausländer kein Anspruch auf Teilnahme an einem solchen Kurs besteht. Erst mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG würde ein solcher Anspruch bestehen.

Ferner kann der geforderte Nachweis z.B. auch durch die Vorlage von deutschen Schulzeugnissen oder andere Abschlüsse erbracht werden.

 

Lebensunterhaltssicherung

Auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist es erforderlich, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert wird. Der Gesetzgeber sieht die Lebensunterhaltssicherung als maßgeblichen Aspekt für eine gelungene Integration an. Allerdings reicht es aus, wenn der Lebensunterhalt überwiegend selbst gesichert wird. Folglich müssen mindestens 50 % des monatlichen Einkommens durch Erwerbstätigkeit verdient werden. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für Geduldete aufgrund ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation deutlich schwieriger ist, einen Arbeitsplatz zu finden.

 

Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung

  • Positive Prognose

Aufgrund der bisherigen Ausbildung besteht eine positive Prognose, dass zeitnah ein Arbeitsplatz gefunden wird und der Lebensunterhalt dadurch gesichert werden wird.

  • Studium / Ausbildung

Eine weitere Ausnahme gilt für Studenten und Auszubildende.

  • Besondere Umstände

Weiter ausgenommen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sind Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, Alleinerziehende, denen die Aufnahme einer Tätigkeit nicht zuzumuten ist oder Personen, die Familienangehörige pflegen.

 

Deutschkenntnisse

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist weiter, dass hinreichende Sprachkenntnisse vorliegen. In der Regel ist der Sprachnachweis über ein sog. Sprachstandszeugnis der Stufe A2 zu führen.

In bestimmten Fällen ist ein Sprachnachweis nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich schon aus den Umständen ergibt, dass ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden sind.

 

Keine Versagungsgründe

Neben den o.g. Voraussetzungen ist es weiter erforderlich, dass keine Versagungsgründe im Sinne des § 25b Abs. 2 AufenthG Vorliegen.

 

Ausreisehindernis selbst herbeigeführt

Die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn der Ausländer das Ausreisehindernis durch falsche Angaben, Täuschung über seine Identität oder durch Verletzung der Mitwirkungspflichten selbst herbeigeführt hat.

 

Ausweisungsinteresse

Des Weiteren darf kein Ausweisungsinteresse bestehen. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn Bezüge zu verfassungsfeindlichen Organisationen bestehen oder aufgrund von Vorstrafen.

 

Besonderheit: Erkrankungen

Vom Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts oder des Spracherfordernisses ist gem. § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen nicht in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen. Diese Ausnahme bezieht sich auch auf Antragsteller, die aus Altersgründen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen können.

 

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Gem. § 25b Abs. 4 AufenthG kann auch den Ehegatten und Kindern eine Aufenthaltserlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen erteilt werden. Es ist ausreichend, wenn der Begünstigte die erforderliche Aufenthaltszeit erreicht hat. Erforderlich ist, dass die Familienangehörigen zusammen in einer familiären Lebensgemeinschaft leben.