§ 31 AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Ausländer, die im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland kommen, leiten ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Ehepartner ab. § 27 AufenthG regelt die Grundsätze des Familiennachzugs. Gem. § 27 Abs. 1 AufenthG wird Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Schutz der Ehe und Familie gem. Art. 6 GG erteilt. Die Familie ist besonders schützenswert, sodass Ehepartner bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Doch Liebe kann vergänglich sein. Die Scheidungsquoten sind äußerst hoch. Welche Folgen hat eine Trennung auf die Aufenthaltserlaubnis?

 

Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung

Zunächst ist mit einem weitverbreiteten Irrglauben aufzuräumen. Die förmliche Scheidung ist für das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegattens irrelevant. Es kommt nicht auf die Scheidung an, sondern einzig und allein auf das Getrenntleben bzw. auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Viele Mandanten wägen sich in Sicherheit, da sie zwar getrennt leben, aber noch förmlich verheiratet sind. Außerdem müsse ja noch das sog. Scheidungsjahr eingehalten werden, sodass der Aufenthalt zunächst nicht in Gefahr sei. Diese Annahme ist falsch. Dem Ablauf des Trennungsjahres kommt keine Bedeutung zu. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob formal noch die Ehe besteht oder ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen.

Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung schlichtweg, ob die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist.

 

Wann ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben?

Da es nicht auf die zivilrechtliche Scheidung ankommt, stellt sich die Frage, wann denn genau von einer Aufhebung der sog. ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist bzw. wann liegt für die Ausländerbehörde eine Trennung vor?

Wann eine Trennung vorliegt, kann nicht rein schematisch entschieden werden. Es kommt auf den Einzelfall an und es sind insbesondere objektive Kriterien für die Beurteilung heranzuziehen. Hier kommt es zum Beispiel darauf an, ob die Ehepartner noch zusammen wohnen oder auf den Willen beider, ob am Bestand der Ehe festgehalten werden soll. Ab der Einreichung eines Scheidungsantrags ist in der Regel davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist.

 

Ehegattennachzug: Welche Folgen hat eine Trennung?

Welche Folgen eine Trennung hat, hängt maßgeblich von der ehelichen Aufenthaltszeit in Deutschland ab. Der nachziehende Ehepartner leitet sein Aufenthaltsrecht nämlich zunächst ausschließlich vom Aufenthaltsrecht des Partners ab. Erst nach Ablauf einer gewissen Zeit besteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

 

Wann erhält der nachziehende Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?

Die eigenständige und vom Zwecke der Familienzusammenführung unabhängige Aufenthaltserlaubnis ist in § 31 AufenthG geregelt. Demnach muss die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland für mindestens drei Jahre bestanden haben. Vor Ablauf der drei Jahre entsteht in der Regel kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Des Weiteren müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG erfüllt sein. Allerdings gilt die Ausnahme, dass bei der ersten Verlängerung vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen wird. Nach Ablauf eines weiteren Jahres steht die Verlängerung im Ermessen der Behörde und es wird dem Antragsteller regelmäßig zugemutet, eine wirtschaftliche Existenz gefunden zu haben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 – Az. OVG 11 B 18.16).

 

Ich habe gehört, dass die Ehe lediglich zwei Jahre bestanden haben muss?

Das mag daran liegen, dass die erforderliche Ehebestandszeit bis zum 01. Juli 2011 lediglich zwei Jahre betragen hat. Der Gesetzgeber hat die Zeit auf drei Jahre angehoben, um insbesondere sog. Scheinehen zu verhindern.

 

Wichtige Ausnahme: Ehebestandszeit für türkische Staatsangehörige

Die Anhebung der Ehebestandszeit auf drei Jahre durch ist gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam. Türkische Staatsangehörige können sich auf die sog. Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/8 berufen. Demnach muss die Ehebestandszeit nur zwei Jahre betragen.

 

Was passiert bei einer Trennung vor Ablauf der erforderlichen Ehebestandszeit?

Sofern die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist und noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist, wird die Ausländerbehörde in der Regel die erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich gem. § 7 Abs. 2 AufenthG verkürzen.

 

Gibt es Ausnahmen, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch vor Ablauf der drei Jahre ermöglichen?

Grundsätzlich muss die Ehe in Deutschland mindestens drei Jahre Bestand gehabt haben. Doch keine Regel ohne Ausnahme. In bestimmten Einzelfällen, kann der nachgezogene Ehepartner auch ohne Ablauf der erforderlichen Ehezeit, zur Vermeidung einer „besonderer Härte“ ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Folgende Ausnahmefälle sind denkbar:

  • Gewalt innerhalb der Ehe;
  • Erhebliche Beeinträchtigung durch Rückkehrverpflichtung (z.B. drohende Zwangsabtreibung im Heimatland);
  • Gemeinsames Kind (Kindeswohl).

Die Auflistung ist nicht abschließend zu verstehen. Es ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, um beurteilen zu können, ob eine Ausnahme zur Vermeidung einer besonderen Härte greifen könnte.

 

Muss ich die Ausländerbehörde über die Trennung benachrichtigen?

Die Mitteilungspflichten sind in § 82 AufenthG geregelt. Grundsätzlich müssen ausschließlich günstige Umstände mitgeteilt werden, soweit diese nicht offenkundig oder bekannt sind.

Es besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung über negative Umstände. Allerdings hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, eine Auflage gem. § 12 Abs. 2 AufenthG, § 36 VwVfG zu erteilen, soweit sie eine besondere Mitteilungspflicht für erforderlich hält. In der Praxis wird im Rahmen des Ehegattennachzugs regelmäßig die Auflage erteilt, die Behörde über eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu benachrichtigen.