Kategorie: Aus der Kanzlei

  • OVG Schleswig stärkt Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV

    Praxis / Aktuelle Rechtsprechung

    OVG Schleswig stärkt Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV

    Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein stärkt die Rechtsstellung drittstaatsangehöriger Eltern deutscher Kinder. Das Gericht stellt insbesondere klar, dass ein bereits aus Art. 20 AEUV bestehendes Aufenthaltsrecht nicht durch eine bloße Duldung ersetzt und auch nicht bis zur Entscheidung über einen nationalen Aufenthaltstitel hinausgeschoben werden darf.

    Worum ging es?

    Die Antragstellerin war weißrussische Staatsangehörige und Mutter eines in Deutschland geborenen deutschen Kindes. Sie lebte gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Kindesvater in Deutschland.

    Die Ausländerbehörde wollte ihr zunächst keine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Stattdessen erhielt sie eine Duldung und sollte das Visumverfahren für den Familiennachzug nachholen. Über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.

    Im Beschwerdeverfahren stellte sich deshalb insbesondere die Frage, welche Bedeutung ein möglicherweise unmittelbar aus Art. 20 AEUV folgendes Aufenthaltsrecht bereits während des noch laufenden nationalen Aufenthaltsverfahrens hat.

    Grundlagen zu Art. 20 AEUV

    Die allgemeinen Voraussetzungen eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts werden im Beitrag Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder ausführlich erläutert.

    Eine Duldung reicht nicht aus

    Besonders deutlich äußert sich das Gericht zur Duldung .

    Eine Duldung beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern setzt die Abschiebung lediglich vorübergehend aus. Sie kann zudem mit Beschränkungen verbunden sein. Genau deshalb ist sie nach Auffassung des OVG nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus vergleichbar.

    Ein Aufenthaltsrecht ist mehr als die Aussetzung der Abschiebung

    Besteht bereits ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht, kann dieses nicht dadurch ersetzt werden, dass die betroffene Person lediglich geduldet wird.

    Das ist praktisch bedeutsam: Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ist nicht lediglich ein Abschiebungshindernis. Bestehen seine Voraussetzungen, ist der Aufenthalt selbst unionsrechtlich erlaubt.

    Das Aufenthaltsrecht kann nicht bis zur Behördenentscheidung „warten“

    Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft das Verhältnis zwischen Art. 20 AEUV und einem parallel beantragten nationalen Aufenthaltstitel.

    Das Verwaltungsgericht hatte noch darauf abgestellt, dass möglicherweise später eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht erteilt werden könnte. Dem tritt das OVG entgegen.

    Allein die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde irgendwann einen nationalen Aufenthaltstitel erteilt, reicht nicht aus, um die Wirkungen von Art. 20 AEUV bis dahin zurückzustellen. Andernfalls könnte die praktische Anerkennung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts allein durch die Dauer des behördlichen Verfahrens hinausgeschoben werden.

    Entscheidend ist vielmehr die gegenwärtige tatsächliche Rechtslage. Sind die Voraussetzungen des aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts bereits erfüllt und besteht aktuell kein anderer gesicherter Aufenthaltsstatus, muss diese unionsrechtliche Rechtsposition berücksichtigt werden.

    Das Aufenthaltsrecht entsteht nicht erst durch die Ausländerbehörde

    Das OVG betont außerdem einen Punkt, der in der Praxis immer wieder von Bedeutung ist: Das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV entsteht nicht erst dadurch, dass die Ausländerbehörde es in einer Entscheidung anerkennt.

    Liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen vor, ergibt sich das Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Entscheidung der Behörde hat insoweit keine konstitutive Wirkung.

    Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass zwischen der Mutter und ihrer noch sehr jungen deutschen Tochter ein relevantes affektives Abhängigkeitsverhältnis bestand. Bei einem minderjährigen Kind, das mit beiden Eltern zusammenlebt und von ihnen tatsächlich gemeinsam betreut wird, kann für ein solches Abhängigkeitsverhältnis eine widerlegbare Vermutung sprechen.

    Auch die Nachholung des Visumverfahrens kann nicht verlangt werden

    Für die Praxis besonders interessant ist schließlich die Aussage zum Visumverfahren.

    Das OVG greift die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf und stellt klar, dass die Anerkennung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der drittstaatsangehörige Elternteil Deutschland zunächst verlässt und im Ausland ein Visum beantragt.

    Auch ein kurzes Visumverfahren ändert daran nichts

    Nach Auffassung des Gerichts gilt dies ausdrücklich unabhängig davon, ob das nachzuholende Visumverfahren möglicherweise nur vergleichsweise kurze Zeit dauern würde.

    Damit unterscheidet sich die unionsrechtliche Betrachtung erheblich von vielen Fällen, in denen lediglich geprüft wird, ob die Nachholung des Visumverfahrens nach den nationalen Vorschriften zumutbar ist.

    Vorläufiger Rechtsschutz ist möglich

    Interessant ist die Entscheidung auch verfahrensrechtlich.

    Das OVG hielt einen Antrag auf vorläufige Sicherung des Aufenthaltsstatus nicht für eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

    Im Ergebnis wurde die Ausländerbehörde verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu bescheinigen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin unionsrechtlich erlaubt ist.

    Gerade wenn eine Ausländerbehörde lediglich eine Duldung ausstellt oder die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ablehnt, kann deshalb auch die Frage nach vorläufigem gerichtlichem Rechtsschutz relevant werden.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung stärkt insbesondere drittstaatsangehörige Eltern deutscher Kinder, deren nationaler Aufenthaltsstatus noch ungeklärt ist.

    Sie macht deutlich, dass die Prüfung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nicht erst am Ende eines möglicherweise langwierigen Aufenthaltstitelverfahrens erfolgen darf. Ebenso wenig genügt es ohne Weiteres, die betroffene Person währenddessen lediglich zu dulden.

    Besteht bereits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, muss diesem auch praktisch Rechnung getragen werden.

    Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, bleibt allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Entscheidend ist insbesondere, ob zwischen dem deutschen Unionsbürger und dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Verweigerung des Aufenthalts den tatsächlichen Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen würde.

    Ausführlich zu den Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung werden im Grundlagenbeitrag Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder ausführlicher dargestellt.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Voraussetzungen, Abhängigkeitsverhältnis und EuGH-Rechtsprechung
    →
    Rechtsstellung, Voraussetzungen und Perspektiven
    →
    Fiktionswirkung und vorläufiger Aufenthaltsstatus
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Ungeklärter Aufenthaltsstatus als Elternteil eines deutschen Kindes?

    Ich prüfe, ob neben nationalen Aufenthaltstiteln auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV in Betracht kommt und wie ein bestehender Aufenthaltsstatus gegenüber der Ausländerbehörde gesichert werden kann.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Im Gespräch mit RTL WEST zu Direktflügen nach Damaskus

    Praxis / Medien

    Im Gespräch mit RTL WEST zu Direktflügen nach Damaskus

    Im Juli 2026 sprach ich mit RTL WEST über die Wiederaufnahme direkter Flugverbindungen zwischen Düsseldorf und Damaskus und die damit verbundenen migrationsrechtlichen Fragen.

    Interview bei RTL WEST

    Anlass des Gesprächs war die Wiederaufnahme einer direkten Flugverbindung zwischen Düsseldorf und Damaskus.

    Im Interview ging es insbesondere um die Einordnung dieser Entwicklung vor dem Hintergrund der aktuellen migrationsrechtlichen Diskussionen rund um Syrien.

    Interview bei RTL WEST ansehen
    RTL WEST · Juli 2026
    →
  • Duldung durchgesetzt

    Erfolge / Duldung & Aufenthalt

    Zurück in einen geregelten Aufenthaltsstatus: Duldung gerichtlich durchgesetzt

    Mein Mandant lebte seit vielen Jahren in Deutschland, hatte gearbeitet und über lange Zeit ein geregeltes Leben geführt. Aufenthaltsrechtlich war seine Situation jedoch zunehmend ungeklärt. Zwar war noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig, dieser war jedoch verspätet gestellt worden und vermittelte daher keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Gleichwohl war über diesen Antrag bis dahin nicht entschieden worden. Die Ausländerbehörde stellte über einen längeren Zeitraum weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldungsbescheinigung aus. Erst nach Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kam Bewegung in die Sache.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant lebte bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Er war strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, hatte über längere Zeiträume gearbeitet und sich hier ein geregeltes Leben aufgebaut.

    Phasenweise verfügte er auch über eine Aufenthaltserlaubnis. Über einen längeren Zeitraum hatte er sich jedoch aus eigenen Gründen nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet und seinen Aufenthaltsstatus nicht konsequent weiterverfolgt.

    Als er sich nach Jahren wieder bei der Behörde meldete, entstand eine ungewöhnliche Situation: Sein Aufenthalt war der Behörde bekannt, er war persönlich erreichbar und vor Ort – dennoch erhielt er zunächst keinerlei aktuelles Aufenthaltsdokument.

    Akteneinsicht brachte Klarheit

    Nach Übernahme des Mandats beantragte ich zunächst Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde. Entscheidend war, die bisherige aufenthaltsrechtliche Entwicklung vollständig nachzuvollziehen.

    Dabei zeigte sich, dass noch immer ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig war, über den die Behörde seit Jahren nicht abschließend entschieden hatte.

    Der Antrag war allerdings verspätet gestellt worden. Er führte deshalb nicht dazu, dass der frühere Aufenthaltstitel kraft Gesetzes fortgalt. Trotzdem blieb ein entscheidender Punkt bestehen: Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war weiterhin anhängig und von der Behörde bis dahin nicht beschieden worden.

    Die aufenthaltsrechtliche Situation war damit zwar nicht aufgrund einer Fiktionswirkung geregelt, sie war aber auch nicht schlicht erledigt. Es bestand weiterhin ein offenes Verwaltungsverfahren, während mein Mandant der Behörde bekannt, erreichbar und persönlich vorstellig war.

    Ein dauerhaft ungeklärter Aufenthalt war keine Lösung

    Dass mein Mandant den Antrag verspätet gestellt und seinen Aufenthaltsstatus über längere Zeit selbst nicht weiterverfolgt hatte, war selbstverständlich Teil der rechtlichen Bewertung.

    Daraus folgte jedoch nicht, dass die Behörde die Situation dauerhaft offenlassen konnte. Sie wusste, wo sich mein Mandant aufhielt. Er war erreichbar, persönlich vorstellig und hatte sich damit wieder dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren gestellt.

    Hinzu kam, dass weiterhin ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Entscheidung anstand.

    Die aufenthaltsrechtliche Situation musste eingeordnet werden

    Auch wenn kein Aufenthaltstitel fortgilt, kann eine betroffene Person nicht dauerhaft in einem rein faktischen Schwebezustand belassen werden. Die Behörde muss die Situation aufenthaltsrechtlich einordnen und die hierfür vorgesehenen Entscheidungen treffen.

    Deshalb regte ich zunächst an, meinem Mandanten jedenfalls eine Duldungsbescheinigung auszustellen und damit wieder einen dokumentierten aufenthaltsrechtlichen Status herzustellen.

    Zunächst sollte eine vernünftige außergerichtliche Lösung gefunden werden

    Mein Ziel war zunächst ausdrücklich nicht, sofort ein gerichtliches Verfahren zu führen.

    Die aufenthaltsrechtliche Vergangenheit meines Mandanten war ungewöhnlich und sollte gemeinsam mit der Behörde geordnet werden. Deshalb wurde mehrfach versucht, eine pragmatische und konsensuale Lösung zu erreichen.

    Die Behörde ließ sich jedoch erheblich Zeit. Trotz wiederholter Kontaktaufnahme erhielt mein Mandant weiterhin keine Duldungsbescheinigung und damit kein Dokument über seinen aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status.

    Die fehlende Bescheinigung hatte schließlich existenzielle Folgen

    Was zunächst wie ein rein aufenthaltsrechtliches Problem erschien, begann sich zunehmend auf das gesamte Leben meines Mandanten auszuwirken.

    Ohne ein aktuelles Aufenthaltsdokument entstanden Schwierigkeiten im alltäglichen Rechtsverkehr. Schließlich konnten seine Konten nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden.

    Dadurch war zuletzt sogar die regelmäßige Zahlung seiner Miete gefährdet.

    Spätestens an diesem Punkt war ein weiteres Abwarten nicht mehr vertretbar.

    Der Gang zum Verwaltungsgericht

    Nachdem auch die letzten außergerichtlichen Versuche ohne Ergebnis geblieben waren, musste gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

    Gegenüber dem Verwaltungsgericht wurde die besondere Situation dargestellt: der langjährige Aufenthalt, der noch offene – wenn auch verspätet gestellte – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die vollständige Erreichbarkeit meines Mandanten und insbesondere die inzwischen erheblichen praktischen Folgen des fehlenden Dokuments.

    Das gerichtliche Verfahren führte sehr schnell zu Bewegung in der Sache.

    ERFOLG

    Wenige Tage später wurde die Duldung ausgestellt

    Nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte innerhalb weniger Tage ein Ergebnis erzielt werden.

    Die Ausländerbehörde stellte meinem Mandanten die Duldungsbescheinigung aus.

    Damit war sein aufenthaltsrechtlicher Status erstmals seit längerer Zeit wieder dokumentiert und die unmittelbare Unsicherheit beendet.

    Das Verfahren ist damit noch nicht vollständig abgeschlossen. Auf dieser Grundlage kann nun jedoch der nächste Schritt gegangen und geprüft werden, wie wieder eine Aufenthaltserlaubnis erreicht werden kann.

    Was dieser Fall zeigt

    Auch eine über Jahre ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation muss nicht dauerhaft so bleiben.

    Gerade in ungewöhnlichen Fällen lohnt es sich, zunächst die gesamte Akte zu prüfen. Entscheidend kann sein, ob alte Anträge noch offen sind, welche Entscheidungen tatsächlich ergangen sind und welchen Status die Behörde der betroffenen Person rechtlich zuordnet.

    Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Antrag rechtzeitig oder verspätet gestellt wurde. Ein verspäteter Antrag vermittelt nicht automatisch einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Trotzdem bleibt ein solcher Antrag ein anhängiges Verwaltungsverfahren, solange über ihn nicht entschieden worden ist.

    Eine außergerichtliche Lösung ist häufig der sinnvollste erste Weg. Reagiert die Behörde jedoch über längere Zeit nicht und entstehen dadurch erhebliche Nachteile, kann gerichtlicher Rechtsschutz notwendig werden.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Rechtsstellung, Voraussetzungen und Perspektiven
    →
    Aufenthaltstitel und rechtliche Voraussetzungen
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Seit längerer Zeit ohne geklärten Aufenthaltsstatus?

    Ich prüfe Ihre aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte, bestehende Anträge und mögliche Wege zurück in einen geregelten Aufenthaltsstatus.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Familienzusammenführung trotz Overstay

    Erfolge / Familiennachzug & Visum

    Familienzusammenführung trotz Overstay

    Zwei Tage zu lange im Schengen-Raum – auf den ersten Blick ein kleiner Fehler. Für meinen Mandanten hatte dieser Overstay jedoch erhebliche Folgen: Sein späterer Visumantrag zur Familienzusammenführung drohte daran zu scheitern. Besonders problematisch war, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau lebte bereits in Deutschland und hatte hier erfolgreich eine Ausbildung absolviert.

    Während dieser Zeit arbeitete mein Mandant weiterhin in Albanien und besuchte seine Ehefrau regelmäßig in Deutschland.

    Als albanischer Staatsangehöriger durfte er grundsätzlich für kurzfristige Aufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen, sofern die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten wurde.

    Der Overstay von zwei Tagen

    Bei einem seiner Aufenthalte berechnete mein Mandant die zulässige Aufenthaltsdauer falsch.

    Statt rechtzeitig auszureisen, blieb er zwei Tage länger als zulässig im Schengen-Raum. Dieser Verstoß wurde bei seiner Ausreise durch die Bundespolizei festgestellt und registriert.

    Auch ein kurzer Overstay kann später relevant werden

    Es kommt nicht allein darauf an, ob eine Überschreitung wenige Tage oder mehrere Monate beträgt. Auch ein kurzer Verstoß kann in den behördlichen Systemen dokumentiert werden und bei einem späteren Visumverfahren erneut eine Rolle spielen.

    Für meinen Mandanten schien die Angelegenheit zunächst erledigt. Tatsächlich sollte sie ihm erst später erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

    Das spätere Visumverfahren

    Nachdem die Ehegatten dauerhaft gemeinsam in Deutschland leben wollten, beantragte mein Mandant ein nationales Visum zum Zweck des Familiennachzugs .

    Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der frühere Overstay erneut relevant. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung berücksichtigte die bei der Bundespolizei gespeicherten Informationen.

    Der Visumantrag wurde zunächst abgelehnt.

    Damit hatte ein Fehler von lediglich zwei Tagen plötzlich Auswirkungen auf die gesamte Familienzusammenführung.

    Die Ehefrau war hochschwanger

    Hinzu kam eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit.

    Die Ehefrau meines Mandanten war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. Die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes stand unmittelbar bevor.

    Mein Mandant musste deshalb befürchten, dass sich das Visumverfahren aufgrund des früheren Aufenthaltsverstoßes über einen längeren Zeitraum verzögern würde und er die Geburt seines Kindes verpassen könnte.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Nach Übernahme des Mandats wurde zunächst geklärt, welche Eintragungen aufgrund des früheren Overstays bestanden und welche Bedeutung diese für das laufende Visumverfahren hatten.

    Hierzu nahm ich sowohl Kontakt mit der Bundespolizei als auch mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf.

    Gegenüber den beteiligten Stellen wurde der tatsächliche Sachverhalt aufgearbeitet. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um eine fehlerhafte Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und einen Overstay von zwei Tagen gehandelt hatte.

    Gleichzeitig wurde die besondere familiäre Situation mit der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes in das Verfahren eingebracht.

    ERFOLG

    Die problematischen Eintragungen wurden beseitigt

    Im weiteren Verlauf gelang es, die für das Visumverfahren problematischen Eintragungen im Zusammenhang mit dem früheren Overstay zu beseitigen.

    Die Botschaft überprüfte daraufhin die Situation erneut.

    Das beantragte Visum zur Familienzusammenführung wurde schließlich erteilt.

    Mein Mandant konnte nach Deutschland einreisen. Die Familie lebt seitdem gemeinsam in Deutschland.

    Was dieser Fall zeigt

    Aufenthaltsverstöße aus früheren Reisen können auch Jahre später in einem Visumverfahren wieder relevant werden.

    Gleichzeitig sollte die Bedeutung eines Overstays nicht pauschal beurteilt werden. Entscheidend sind unter anderem Dauer, Ursache, vorheriges und späteres Verhalten sowie die Auswirkungen auf das konkrete Visumverfahren.

    Bestehen belastende Eintragungen bei deutschen oder europäischen Behörden, sollte zudem geprüft werden, was tatsächlich gespeichert ist und ob die gespeicherten Daten weiterhin rechtmäßig verwendet werden dürfen.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Ehegattennachzug und Familienzusammenführung
    →
    Visumantrag, Ablehnung und Rechtsschutz
    →
    Folgen von Einreiseverstößen und bestehenden Sperren
    →
    Unerlaubter Aufenthalt und mögliche strafrechtliche Folgen
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Overstay oder früherer Aufenthaltsverstoß belastet Ihr Visumverfahren?

    Ich prüfe, welche Eintragungen bestehen, welche Auswirkungen sie auf das aktuelle Visumverfahren haben und welche Möglichkeiten bestehen, gegen fehlerhafte oder weiterhin belastende Eintragungen vorzugehen.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Keine Verlustfeststellung EU

    Erfolge / EU-Freizügigkeit

    Verlustfeststellung bei EU-Bürgern verhindert

    Eine kroatische Familie lebte seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Die vier Kinder waren hier geboren und gingen hier zur Schule. Dennoch stellte die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht der Familie infrage, nachdem die Eltern zeitweise ergänzende Sozialleistungen bezogen hatten. Nach einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme nahm die Behörde von der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung Abstand.

    Der Ausgangspunkt

    Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen erhielt eine Familie aus Kroatien ein Schreiben der Ausländerbehörde, das erhebliche Konsequenzen für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland ankündigte.

    Die Familie lebte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Die vier Kinder waren hier geboren, gingen hier zur Schule und hatten ihren Lebensmittelpunkt vollständig in Deutschland.

    Auch die Eltern waren in Deutschland erwerbstätig und seit vielen Jahren in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben eingebunden.

    Das Problem: Die Behörde stellte das Freizügigkeitsrecht infrage

    Die Eltern waren zeitweise auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen gewesen. Diese Information nahm die Ausländerbehörde zum Anlass, den weiteren freizügigkeitsrechtlichen Status der Familie zu überprüfen.

    Im Raum stand schließlich eine Verlustfeststellung mit der Folge, dass die Familie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verlieren und ausreisepflichtig werden konnte.

    Für eine Familie, deren gesamtes Leben seit vielen Jahren in Deutschland stattfand, hätte dies erhebliche Folgen gehabt.

    EU-Bürger unterliegen besonderen Regeln

    Unionsbürger benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt richtet sich vielmehr nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

    Deshalb lässt sich die Situation eines EU-Bürgers nicht ohne Weiteres mit der eines Drittstaatsangehörigen vergleichen. Die Behörde muss zunächst prüfen, welches Freizügigkeitsrecht besteht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Verlust überhaupt erfüllt sind.

    Einen ausführlichen Überblick finden Sie auf meiner Seite zum Freizügigkeitsrecht von EU-Bürgern .

    Sozialleistungsbezug bedeutet nicht automatisch Verlust der Freizügigkeit

    Ein wesentlicher Punkt des Falls war, dass die Eltern nicht dauerhaft ohne Beschäftigung waren. Sie waren erwerbstätig und hatten lediglich zeitweise ergänzende Leistungen bezogen.

    Der Bezug staatlicher Leistungen lässt deshalb nicht automatisch den Schluss zu, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht.

    Der konkrete Freizügigkeitsgrund ist entscheidend

    Ob ein EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist, muss anhand seiner tatsächlichen Situation geprüft werden. Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsdauer und möglicherweise bereits erworbene Daueraufenthaltsrechte können dabei entscheidend sein.

    Gerade bei langjährig in Deutschland lebenden Unionsbürgern darf deshalb nicht allein auf einen einzelnen Zeitraum des Sozialleistungsbezugs abgestellt werden.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Nach Übernahme des Mandats wurde die aufenthalts- und freizügigkeitsrechtliche Situation der gesamten Familie aufgearbeitet.

    Gegenüber der Ausländerbehörde wurde ausführlich dargelegt, warum die beabsichtigte Verlustfeststellung den tatsächlichen Verhältnissen der Familie nicht gerecht wurde.

    Dabei wurden insbesondere die langjährige Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit der Eltern sowie die Lebenssituation der vier in Deutschland geborenen Kinder berücksichtigt.

    Ziel war es, die Sache bereits im Verwaltungsverfahren zu klären und ein belastendes und langwieriges Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden.

    ERFOLG

    Die Behörde nahm von der Verlustfeststellung Abstand

    Die Ausländerbehörde überprüfte ihre ursprüngliche Einschätzung nach Eingang der Stellungnahme erneut.

    Von der angedrohten Aufenthaltsbeendigung und Verlustfeststellung wurde schließlich Abstand genommen.

    Für die Familie war damit zugleich ein gerichtliches Verfahren nicht mehr erforderlich.

    Was dieser Fall zeigt

    Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern folgt eigenen gesetzlichen Regeln und sollte nicht schematisch nach den Maßstäben des allgemeinen Aufenthaltsrechts beurteilt werden.

    Insbesondere führt ein zeitweiser Bezug ergänzender Sozialleistungen nicht automatisch dazu, dass eine langjährig in Deutschland lebende Familie ihr Aufenthaltsrecht verliert.

    Wird eine Verlustfeststellung angekündigt, sollte deshalb zunächst genau geprüft werden, auf welchem Freizügigkeitsrecht der Aufenthalt beruht und welche Rechte aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer bereits entstanden sind.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Aufenthaltsrecht und Freizügigkeit von Unionsbürgern
    →
    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Rechtsschutz
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Die Ausländerbehörde prüft den Verlust Ihres Freizügigkeitsrechts?

    Ich prüfe die freizügigkeitsrechtliche Situation und vertrete Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gegenüber der Ausländerbehörde und vor Gericht.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Visum: Botschaft vergibt Sondertermin

    Erfolge / Visum & Familiennachzug

    Visum: Botschaft vergibt ausnahmsweise Sondertermin

    Mein Mandant wollte im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland einreisen. Seine Ehefrau war hochschwanger und die Geburt des gemeinsamen Kindes stand unmittelbar bevor. Trotz frühzeitiger Registrierung war kein regulärer Termin bei der Auslandsvertretung verfügbar. Nach anwaltlicher Intervention wurde kurzfristig ein Sondertermin vergeben.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant beabsichtigte, im Rahmen des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau nach Deutschland einzureisen.

    Seine Ehefrau lebte bereits in Deutschland und war hochschwanger. Die Geburt des gemeinsamen Kindes stand in Kürze bevor.

    Mein Mandant hatte sich frühzeitig um einen Termin für das Visumverfahren bemüht. Dennoch wurde ihm zunächst kein regulärer Vorsprachetermin bei der zuständigen Auslandsvertretung angeboten.

    Das Problem: lange Wartezeit auf einen Termin

    Bei vielen Auslandsvertretungen kann bereits die Terminvergabe zu erheblichen Verzögerungen führen. Das eigentliche Visumverfahren beginnt dann faktisch erst Monate nach der ersten Registrierung.

    Im vorliegenden Fall hätte eine reguläre Wartezeit dazu geführt, dass mein Mandant mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig zur Geburt seines Kindes nach Deutschland hätte einreisen können.

    Es ging damit nicht lediglich um den Wunsch nach einer schnelleren Bearbeitung. Die Verzögerung hätte ein einmaliges und für die Familie besonders bedeutsames Ereignis betroffen.

    Die besondere Dringlichkeit

    Eine Schwangerschaft allein führt nicht automatisch dazu, dass eine Auslandsvertretung einen Sondertermin vergeben muss.

    Entscheidend war hier jedoch die konkrete zeitliche Situation: Die Geburt stand unmittelbar bevor und bei Einhaltung der regulären Terminwartezeit wäre eine Anwesenheit des Vaters zur Geburt praktisch ausgeschlossen gewesen.

    Dringlichkeit muss konkret begründet werden

    Ein allgemeiner Hinweis auf lange Wartezeiten reicht regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, warum gerade im konkreten Fall ein Abwarten auf den regulären Termin nicht zumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Nach Übernahme des Mandats wurde unmittelbar Kontakt mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen.

    Die besondere familiäre Situation wurde dargestellt und die Dringlichkeit anhand der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes erläutert.

    Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, welche konkreten Folgen die reguläre Wartezeit für die Familie gehabt hätte.

    Ziel war zunächst eine außergerichtliche Lösung. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren sollte nur dann erforderlich werden, wenn sich auf diesem Weg keine kurzfristige Lösung erreichen ließe.

    ERFOLG

    Die Botschaft vergab einen Sondertermin

    Die Auslandsvertretung reagierte kurzfristig auf die anwaltliche Anfrage und prüfte die besondere Situation meines Mandanten.

    Mein Mandant erhielt ausnahmsweise einen Sondertermin für sein Visumverfahren.

    Ein gerichtliches Eilverfahren war dadurch nicht erforderlich.

    Wann kommt ein Sondertermin bei einer Botschaft in Betracht?

    Ein Anspruch auf einen beliebig schnellen Termin besteht nicht allein deshalb, weil reguläre Termine erst in mehreren Monaten verfügbar sind.

    Besondere Dringlichkeitsgründe können aber beispielsweise bestehen bei:

    • einer unmittelbar bevorstehenden Geburt,
    • schwerwiegenden gesundheitlichen Situationen,
    • besonderen familiären Notlagen,
    • zeitkritischen medizinischen Behandlungen,
    • oder anderen außergewöhnlichen Umständen, bei denen ein reguläres Abwarten erhebliche Nachteile verursachen würde.

    Ob tatsächlich eine beschleunigte Terminvergabe erreicht werden kann, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Mehr zum allgemeinen Ablauf finden Sie in meinem Beitrag zum Visumverfahren .

    Was dieser Fall zeigt

    Lange reguläre Wartezeiten müssen in besonderen Fällen nicht zwingend einfach hingenommen werden.

    Entscheidend ist jedoch, die besondere Dringlichkeit konkret und nachvollziehbar darzustellen. Eine bloße Beschleunigungsbitte wird regelmäßig nicht ausreichen.

    Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine außergerichtliche Lösung häufig der sinnvollste erste Schritt ist. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt möglich, wenn eine zeitkritische Situation andernfalls nicht rechtzeitig gelöst werden kann.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Visumantrag, Bearbeitungszeit und gerichtlicher Rechtsschutz
    →
    Ehegatten-, Kinder- und Elternnachzug
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Ihr Visumverfahren ist besonders dringlich?

    Ich prüfe, ob die Umstände Ihres Falls eine beschleunigte Terminvergabe oder andere rechtliche Schritte rechtfertigen und vertrete Ihre Interessen gegenüber der zuständigen Auslandsvertretung.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Visum: Erfolgreiche Verlängerung eines Besuchsvisums im Inland

    Erfolge / Visum

    Erfolgreiche Verlängerung eines Besuchsvisums im Inland

    Ein Schengen-Visum kann grundsätzlich nicht beliebig verlängert werden. In diesem Fall war mein Mandant bereits mehrfach ordnungsgemäß nach Deutschland gereist und wollte auch diesmal fristgerecht ausreisen. Aufgrund einer plötzlich eingetretenen gesundheitlichen Einschränkung war ihm die Rückreise jedoch vorübergehend nicht möglich.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant verfügte über ein Schengen-Visum mit mehrfacher Einreiseberechtigung und war bereits in der Vergangenheit mehrfach nach Deutschland gereist.

    Auch bei seinem aktuellen Aufenthalt hatte er einen Rückflug gebucht und beabsichtigte, Deutschland innerhalb des zulässigen Aufenthaltszeitraums wieder zu verlassen.

    Kurz vor der geplanten Rückreise trat jedoch ein gesundheitliches Problem auf, das eine Flugreise vorübergehend unmöglich machte.

    Das Problem

    Ein Schengen-Visum berechtigt nur zu einem zeitlich begrenzten Aufenthalt. Wird die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten, kann daraus ein unerlaubter Aufenthalt entstehen.

    Mein Mandant befand sich deshalb in einer schwierigen Situation: Einerseits war er gesundheitlich nicht reisefähig, andererseits lief sein zulässiger Aufenthaltszeitraum ab.

    Es musste daher kurzfristig geklärt werden, ob sein Visum ausnahmsweise im Bundesgebiet verlängert werden konnte.

    Wann kann ein Schengen-Visum im Inland verlängert werden?

    Die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind insbesondere § 6 Abs. 2 AufenthG und Art. 33 des Visakodex.

    Eine Verlängerung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine Ausreise aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht möglich ist. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch schwerwiegende persönliche Gründe relevant sein.

    Krankheit kann eine Verlängerung rechtfertigen

    Entscheidend ist nicht allein, dass eine Erkrankung vorliegt. Nachgewiesen werden muss vielmehr, dass die konkrete gesundheitliche Situation einer rechtzeitigen Ausreise tatsächlich entgegensteht.

    Die medizinischen Unterlagen sollten deshalb möglichst konkret erkennen lassen, warum eine Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist und für welchen Zeitraum die Reiseunfähigkeit voraussichtlich besteht.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde wurde die gesundheitliche Situation meines Mandanten dargestellt und die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt.

    Dabei war insbesondere wichtig, dass mein Mandant seinen Aufenthalt nicht eigenmächtig verlängern wollte. Ein Rückflug war bereits gebucht und die rechtzeitige Ausreise war ursprünglich konkret geplant.

    Die Überschreitung der ursprünglich zulässigen Aufenthaltsdauer beruhte ausschließlich darauf, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vorübergehend nicht reisen konnte.

    Die entsprechenden medizinischen Nachweise wurden gegenüber der Behörde vorgelegt und die Ausnahmevoraussetzungen ausführlich begründet.

    ERFOLG

    Das Visum wurde im Inland verlängert

    Die Ausländerbehörde erkannte die gesundheitliche Situation als ausreichenden Ausnahmegrund an.

    Das Schengen-Visum meines Mandanten wurde ausnahmsweise im Bundesgebiet verlängert.

    Er konnte damit bis zur Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit rechtmäßig in Deutschland bleiben und anschließend ausreisen.

    Warum rechtzeitiges Handeln wichtig ist

    Wer während eines Besuchsaufenthalts feststellt, dass eine rechtzeitige Ausreise aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich sein wird, sollte nicht einfach das Ablaufdatum des Visums verstreichen lassen.

    Eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer kann später erhebliche Konsequenzen haben. Sie kann bei zukünftigen Visumanträgen berücksichtigt werden und unter Umständen auch straf- oder aufenthaltsrechtliche Fragen auslösen.

    Deshalb sollte möglichst vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufgenommen und die besondere Situation dokumentiert werden.

    Was dieser Fall zeigt

    Ein Besuchsvisum kann nicht allein deshalb verlängert werden, weil ein längerer Aufenthalt in Deutschland gewünscht ist.

    Treten jedoch nach der Einreise unvorhersehbare Umstände ein, die eine rechtzeitige Ausreise tatsächlich unmöglich machen, kann eine Verlängerung im Inland in Betracht kommen.

    Entscheidend sind die konkreten Umstände und ein nachvollziehbarer Nachweis dafür, warum eine fristgerechte Ausreise nicht möglich ist.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Visumverfahren, Ablehnung und rechtliche Möglichkeiten
    →
    Folgen früherer Aufenthaltsverstöße und Einreisesperren
    →
    Unerlaubter Aufenthalt und strafrechtliche Folgen
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Ihr Besuchsvisum läuft ab und Sie können nicht ausreisen?

    Ich prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Schengen-Visums im Bundesgebiet vorliegen und vertrete Ihre Interessen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Visum zur medizinischen Behandlung

    Erfolge / Visum

    Visum zur medizinischen Behandlung

    Eine dringend benötigte medizinische Behandlung war im Herkunftsstaat meines Mandanten nicht ausreichend verfügbar. Die Behandlung in Deutschland war vorbereitet – das hierfür beantragte Visum wurde jedoch zunächst abgelehnt. Erst im gerichtlichen Verfahren konnte eine erneute Prüfung erreicht werden.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant benötigte aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine medizinische Behandlung, die in seinem Herkunftsstaat nicht in geeigneter Weise durchgeführt werden konnte.

    Eine Behandlung in Deutschland war grundsätzlich möglich und sollte zeitnah erfolgen. Dafür musste er jedoch zunächst nach Deutschland einreisen können.

    Deshalb wurde bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zum Zweck der medizinischen Behandlung beantragt.

    Die medizinische Situation

    Zentral war die Frage, ob die erforderliche Behandlung tatsächlich in Deutschland durchgeführt werden sollte und ob hierfür eine nachvollziehbare medizinische Grundlage bestand.

    Gerade bei Visa zur medizinischen Behandlung müssen die medizinischen Unterlagen möglichst konkret sein. Eine pauschale Bescheinigung darüber, dass eine Behandlung in Deutschland wünschenswert wäre, reicht regelmäßig nicht aus.

    Die medizinische Behandlung muss konkret vorbereitet sein

    In der Praxis ist besonders wichtig, dass aus den Unterlagen hervorgeht, welche Behandlung in Deutschland vorgesehen ist, welche Einrichtung sie durchführen soll und wie die medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen des Aufenthalts aussehen.

    Das Visum wurde zunächst abgelehnt

    Trotz der dargestellten gesundheitlichen Situation wurde der Visumantrag zunächst abgelehnt.

    Für meinen Mandanten bedeutete dies nicht lediglich, dass eine Reise nach Deutschland nicht stattfinden konnte. Die Ablehnung gefährdete unmittelbar die geplante medizinische Behandlung.

    Aufgrund der zeitlichen und gesundheitlichen Dringlichkeit kam es deshalb darauf an, die ablehnende Entscheidung kurzfristig überprüfen zu lassen.

    Gerichtlicher Rechtsschutz

    Gegen die ablehnende Entscheidung wurde gerichtlicher Rechtsschutz eingeleitet.

    Im Mittelpunkt stand die konkrete medizinische Situation meines Mandanten und die Frage, welche Folgen eine weitere Verzögerung der Behandlung haben konnte.

    Zudem musste nachvollziehbar dargestellt werden, dass die Behandlung in Deutschland konkret vorgesehen war und nicht lediglich ein allgemeiner Behandlungswunsch bestand.

    Weitere Informationen zu Ablehnungen und gerichtlichem Rechtsschutz finden Sie in meinem Beitrag zum Visumverfahren .

    ERFOLG

    Das Visum konnte durchgesetzt werden

    Im gerichtlichen Verfahren wurde die ursprüngliche Entscheidung erneut überprüft.

    Die medizinische Notwendigkeit und die konkrete Behandlungsperspektive in Deutschland konnten dabei erfolgreich herausgearbeitet werden.

    Das Visum zur medizinischen Behandlung wurde schließlich erteilt und die Einreise zur Behandlung ermöglicht.

    Was bei einem Visum zur medizinischen Behandlung wichtig ist

    Ein medizinischer Behandlungsbedarf allein führt nicht automatisch zur Erteilung eines Visums.

    In der Praxis sollten insbesondere folgende Punkte nachvollziehbar belegt werden:

    • die konkrete Erkrankung und der Behandlungsbedarf,
    • die geplante medizinische Behandlung in Deutschland,
    • die behandelnde Klinik oder Arztpraxis,
    • die voraussichtliche Dauer der Behandlung,
    • die Finanzierung der medizinischen Kosten,
    • die Finanzierung des Aufenthalts,
    • und gegebenenfalls die Rückkehrperspektive nach Abschluss der Behandlung.

    Je genauer die medizinische Behandlung bereits vorbereitet und dokumentiert ist, desto besser lässt sich der Zweck des geplanten Aufenthalts nachvollziehen.

    Was dieser Fall zeigt

    Gerade bei medizinischen Visumverfahren kann Zeit eine entscheidende Rolle spielen.

    Eine Ablehnung sollte deshalb nicht nur formal geprüft werden. Entscheidend ist, ob die medizinische Situation, die konkrete Behandlungsmöglichkeit und die Folgen einer weiteren Verzögerung ausreichend berücksichtigt wurden.

    Ist eine Behandlung zeitkritisch, kann zudem die Frage entscheidend sein, ob neben einer Klage auch schneller gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich ist.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Visumantrag, Ablehnung und gerichtlicher Rechtsschutz
    →
    Aufenthaltstitel und Voraussetzungen
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Visum zur medizinischen Behandlung abgelehnt?

    Ich prüfe die Ablehnungsgründe, die medizinischen Unterlagen und die Möglichkeiten eines neuen Antrags oder gerichtlichen Rechtsschutzes.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Niederlassungserlaubnis trotz befristetem Arbeitsvertrag erteilt

    Erfolge / Niederlassungserlaubnis

    Niederlassungserlaubnis trotz befristetem Arbeitsvertrag erteilt

    Ein befristeter Arbeitsvertrag schließt eine Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus. In diesem Fall wollte die Ausländerbehörde die berufliche Situation meines Mandanten zunächst als nicht ausreichend gesichert ansehen. Entscheidend war jedoch die Gesamtbetrachtung seiner bisherigen Erwerbs- und Integrationsbiografie.

    Der Ausgangspunkt

    Mein Mandant lebte bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Er hatte hier die Schule erfolgreich abgeschlossen und sich anschließend eine stabile berufliche Perspektive aufgebaut.

    Er war erwerbstätig und erfüllte die wesentlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis .

    Problematisch war aus Sicht der Ausländerbehörde jedoch, dass sein aktueller Arbeitsvertrag lediglich befristet abgeschlossen worden war.

    Das Problem

    Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss unter anderem geprüft werden, ob der Lebensunterhalt gesichert ist.

    In der Praxis kommt es dabei immer wieder vor, dass Ausländerbehörden einen befristeten Arbeitsvertrag besonders kritisch bewerten. Dahinter steht die Frage, ob das Einkommen auch zukünftig ausreichend gesichert erscheint.

    Eine Befristung allein beantwortet diese Frage jedoch nicht.

    Befristeter Arbeitsvertrag – automatische Ablehnung?

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedeutet nicht automatisch, dass der Lebensunterhalt nicht dauerhaft gesichert ist.

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer Gesamtbetrachtung eine realistische Prognose dafür spricht, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt auch zukünftig eigenständig sichern kann.

    Nicht allein auf das Enddatum des Arbeitsvertrags schauen

    Die bloße Befristung eines Arbeitsvertrags darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind insbesondere die bisherige Beschäftigung, Qualifikation, Erwerbsbiografie und die realistische Aussicht auf weitere Beschäftigung.

    Entscheidend war die gesamte Erwerbsbiografie

    Bei meinem Mandanten sprach vieles für eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Perspektive.

    Er hatte seine schulische Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, verfügte über Berufserfahrung und war bereits nachhaltig in den deutschen Arbeitsmarkt integriert.

    Die Befristung des aktuellen Arbeitsvertrags stellte deshalb lediglich einen einzelnen Aspekt dar und rechtfertigte aus meiner Sicht keine negative Prognose.

    Das anwaltliche Vorgehen

    Gegenüber der Ausländerbehörde wurde deshalb darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Situation nicht allein anhand der formalen Befristung des aktuellen Arbeitsvertrags bewertet werden durfte.

    Entscheidend war vielmehr die nachvollziehbare Prognose, ob mein Mandant auch zukünftig in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern.

    Hierfür wurden insbesondere seine bisherige Ausbildung, Beschäftigung, berufliche Integration und die realistischen weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten in die Bewertung einbezogen.

    ERFOLG

    Die Niederlassungserlaubnis wurde erteilt

    Die Ausländerbehörde folgte schließlich der Argumentation und sah die Voraussetzungen für eine positive Prognose als erfüllt an.

    Meinem Mandanten wurde die Niederlassungserlaubnis trotz seines befristeten Arbeitsvertrags erteilt.

    Was dieser Fall zeigt

    Ein befristeter Arbeitsvertrag ist kein automatischer Ausschlussgrund für eine Niederlassungserlaubnis.

    Entscheidend ist vielmehr, welche wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der gesamten bisherigen Lebens- und Erwerbsbiografie realistisch zu erwarten ist.

    Wird ein Antrag allein mit dem Hinweis auf eine Befristung kritisch gesehen oder abgelehnt, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der zugrunde gelegten Prognose.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Voraussetzungen, Lebensunterhalt und dauerhafter Aufenthalt
    →
    Aufenthaltstitel und Verlängerung
    →
    Aufenthalt für akademische Fachkräfte
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Probleme bei der Niederlassungserlaubnis?

    Ich prüfe die Voraussetzungen Ihrer Niederlassungserlaubnis und insbesondere Fragen zur Lebensunterhaltssicherung, Beschäftigung und aufenthaltsrechtlichen Prognose.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →
  • Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingestellt

    Erfolge / Aufenthalt & Strafrecht

    Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingestellt

    Mein Mandant hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt. Weil die Ausländerbehörde noch nicht entschieden hatte und er bei einer Polizeikontrolle kein aktuelles Aufenthaltsdokument vorlegen konnte, wurde dennoch ein Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitet. Rechtlich bestand sein bisheriger Aufenthaltstitel jedoch fort.

    Ein häufiges Problem bei überlasteten Ausländerbehörden

    In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Aufenthaltstitel ablaufen, obwohl rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Ursache ist häufig schlicht die lange Bearbeitungszeit der zuständigen Ausländerbehörde.

    Für Betroffene entsteht dadurch eine unangenehme Situation: Auf der Aufenthaltserlaubnis steht ein abgelaufenes Datum, die Behörde hat noch kein neues Dokument ausgestellt und auch eine Fiktionsbescheinigung liegt möglicherweise noch nicht vor.

    Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sich die betroffene Person plötzlich unerlaubt in Deutschland aufhält.

    Die Fiktionswirkung: Der alte Aufenthaltstitel gilt weiter

    Wird vor Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, tritt grundsätzlich die sogenannte Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ein.

    Der bisherige Aufenthaltstitel gilt dann vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter.

    Die Fiktionsbescheinigung schafft den Status nicht erst

    Die rechtliche Wirkung entsteht grundsätzlich durch die rechtzeitige Antragstellung. Die Fiktionsbescheinigung dient dazu, diese Wirkung gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder anderen Stellen nachweisen zu können.

    Weitere Informationen zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln finden Sie im Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis .

    Der konkrete Fall

    Mein Mandant hatte seinen Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde lag jedoch noch nicht vor.

    Bei einer Polizeikontrolle konnte er kein aktuell gültiges Aufenthaltsdokument vorlegen. Aufgrund des auf dem bisherigen Dokument abgelaufenen Gültigkeitsdatums entstand offenbar der Eindruck, er halte sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland auf.

    Daraufhin wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts eingeleitet.

    Warum kein unerlaubter Aufenthalt vorlag

    Entscheidend war nicht, welches Ablaufdatum auf dem alten Dokument stand, sondern welchen rechtlichen Aufenthaltsstatus mein Mandant tatsächlich hatte.

    Da die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Titels beantragt worden war, bestand der bisherige Aufenthaltstitel kraft Gesetzes fort.

    Der strafrechtliche Vorwurf eines Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ließ sich damit nicht aufrechterhalten.

    Nach Übernahme des Mandats wurde die Sach- und Rechtslage gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlich dargestellt und die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen.

    ERFOLG

    Das Strafverfahren wurde eingestellt

    Nach der Stellungnahme überprüfte die Staatsanwaltschaft den Vorgang erneut.

    Da aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung die Fiktionswirkung eingetreten war, lag kein strafbarer unerlaubter Aufenthalt vor.

    Das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde eingestellt.

    Fiktionsbescheinigung fehlt – was nun?

    Auch wenn der Aufenthaltsstatus kraft Gesetzes fortbestehen kann, ist eine fehlende Fiktionsbescheinigung in der Praxis problematisch.

    Ohne einen entsprechenden Nachweis können Schwierigkeiten etwa bei Polizeikontrollen, gegenüber Arbeitgebern oder bei anderen Behörden entstehen.

    Deshalb sollte die Ausländerbehörde nach einer rechtzeitigen Antragstellung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung aufgefordert werden. § 81 Abs. 5 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass über die Wirkung der Antragstellung eine solche Bescheinigung auszustellen ist.

    Reagiert die Behörde trotz Dringlichkeit nicht, kann abhängig vom Einzelfall auch gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.

    Was dieser Fall zeigt

    Das auf einem Aufenthaltstitel aufgedruckte Ablaufdatum sagt allein nicht immer etwas darüber aus, ob sich eine Person rechtmäßig in Deutschland aufhält.

    Gerade bei rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Fiktionswirkung eingetreten ist.

    Wird trotzdem ein Strafverfahren eingeleitet, sollte deshalb nicht allein auf das abgelaufene Dokument geschaut werden. Entscheidend ist die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation.

    WEITERLESEN

    Verwandte Themen

    Aufenthaltstitel, Verlängerung und Voraussetzungen
    →
    Straftaten nach § 95 AufenthG und ihre Folgen
    →
    Rechtsstellung und Aufenthaltsperspektiven
    →
    RECHTLICHE BERATUNG

    Probleme wegen eines abgelaufenen Aufenthaltstitels?

    Ich prüfe Ihren aktuellen Aufenthaltsstatus, die Wirkung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags und vertrete Sie auch, wenn wegen des vermeintlich unerlaubten Aufenthalts bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

    TERMIN ONLINE BUCHEN →