Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingestellt
Mein Mandant hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt. Weil die Ausländerbehörde noch nicht entschieden hatte und er bei einer Polizeikontrolle kein aktuelles Aufenthaltsdokument vorlegen konnte, wurde dennoch ein Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitet. Rechtlich bestand sein bisheriger Aufenthaltstitel jedoch fort.
Ein häufiges Problem bei überlasteten Ausländerbehörden
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Aufenthaltstitel ablaufen, obwohl rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Ursache ist häufig schlicht die lange Bearbeitungszeit der zuständigen Ausländerbehörde.
Für Betroffene entsteht dadurch eine unangenehme Situation: Auf der Aufenthaltserlaubnis steht ein abgelaufenes Datum, die Behörde hat noch kein neues Dokument ausgestellt und auch eine Fiktionsbescheinigung liegt möglicherweise noch nicht vor.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sich die betroffene Person plötzlich unerlaubt in Deutschland aufhält.
Die Fiktionswirkung: Der alte Aufenthaltstitel gilt weiter
Wird vor Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, tritt grundsätzlich die sogenannte Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ein.
Der bisherige Aufenthaltstitel gilt dann vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter.
Die rechtliche Wirkung entsteht grundsätzlich durch die rechtzeitige Antragstellung. Die Fiktionsbescheinigung dient dazu, diese Wirkung gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder anderen Stellen nachweisen zu können.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln finden Sie im Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis .
Der konkrete Fall
Mein Mandant hatte seinen Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde lag jedoch noch nicht vor.
Bei einer Polizeikontrolle konnte er kein aktuell gültiges Aufenthaltsdokument vorlegen. Aufgrund des auf dem bisherigen Dokument abgelaufenen Gültigkeitsdatums entstand offenbar der Eindruck, er halte sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland auf.
Daraufhin wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts eingeleitet.
Warum kein unerlaubter Aufenthalt vorlag
Entscheidend war nicht, welches Ablaufdatum auf dem alten Dokument stand, sondern welchen rechtlichen Aufenthaltsstatus mein Mandant tatsächlich hatte.
Da die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Titels beantragt worden war, bestand der bisherige Aufenthaltstitel kraft Gesetzes fort.
Der strafrechtliche Vorwurf eines Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ließ sich damit nicht aufrechterhalten.
Nach Übernahme des Mandats wurde die Sach- und Rechtslage gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlich dargestellt und die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen.
Das Strafverfahren wurde eingestellt
Nach der Stellungnahme überprüfte die Staatsanwaltschaft den Vorgang erneut.
Da aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung die Fiktionswirkung eingetreten war, lag kein strafbarer unerlaubter Aufenthalt vor.
Das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde eingestellt.
Fiktionsbescheinigung fehlt – was nun?
Auch wenn der Aufenthaltsstatus kraft Gesetzes fortbestehen kann, ist eine fehlende Fiktionsbescheinigung in der Praxis problematisch.
Ohne einen entsprechenden Nachweis können Schwierigkeiten etwa bei Polizeikontrollen, gegenüber Arbeitgebern oder bei anderen Behörden entstehen.
Deshalb sollte die Ausländerbehörde nach einer rechtzeitigen Antragstellung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung aufgefordert werden. § 81 Abs. 5 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass über die Wirkung der Antragstellung eine solche Bescheinigung auszustellen ist.
Reagiert die Behörde trotz Dringlichkeit nicht, kann abhängig vom Einzelfall auch gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
Was dieser Fall zeigt
Das auf einem Aufenthaltstitel aufgedruckte Ablaufdatum sagt allein nicht immer etwas darüber aus, ob sich eine Person rechtmäßig in Deutschland aufhält.
Gerade bei rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Fiktionswirkung eingetreten ist.
Wird trotzdem ein Strafverfahren eingeleitet, sollte deshalb nicht allein auf das abgelaufene Dokument geschaut werden. Entscheidend ist die tatsächliche aufenthaltsrechtliche Situation.
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