Kind kraft Geburt deutsch – Aufenthaltserlaubnis für den geduldeten Vater
Ein in Deutschland geborenes Kind zweier ausländischer Eltern wurde zunächst nicht als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Der Kindesvater verfügte weiterhin lediglich über eine Duldung. Entscheidend war schließlich eine auf den ersten Blick nicht erkennbare Rechtsposition der türkischen Mutter: Obwohl sie keine Niederlassungserlaubnis besaß, verfügte sie aufgrund des Assoziationsrechts EWG/Türkei über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Diese Feststellung veränderte die aufenthaltsrechtliche Situation der gesamten Familie.
Der Ausgangspunkt
Die Kindesmutter ist türkische Staatsangehörige und lebte bereits seit längerer Zeit rechtmäßig in Deutschland. Ihr Ehemann, ein albanischer Staatsangehöriger, war visumfrei nach Deutschland eingereist, verfügte anschließend jedoch über keine Aufenthaltserlaubnis.
In Deutschland wurde das gemeinsame Kind geboren. Gerade diese Geburt hätte für die weitere aufenthaltsrechtliche Situation der Familie entscheidende Bedeutung haben können.
Das Verfahren kam jedoch nicht voran. Das Kind wurde zunächst nicht als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Gleichzeitig erhielt der Vater keine Aufenthaltserlaubnis und wurde über einen längeren Zeitraum lediglich geduldet.
Warum eine neue rechtliche Prüfung erforderlich war
Die Familie war zunächst anderweitig anwaltlich vertreten. Einen Anwaltswechsel halte ich nicht allein deshalb für sinnvoll, weil ein Verfahren längere Zeit dauert. Gerade im Migrationsrecht benötigen Behörden für komplexe Verfahren teilweise erhebliche Bearbeitungszeit.
In diesem Fall bestand jedoch ein anderes Problem. Gegenüber der Ausländerbehörde war im Wesentlichen pauschal die Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Familie verlangt und hierfür eine sehr kurze Frist gesetzt worden. Die rechtliche Grundlage, aus der sich ein Anspruch ergeben sollte, war nicht näher herausgearbeitet worden.
Gerade bei komplizierten aufenthaltsrechtlichen Sachverhalten führt eine pauschale Aufforderung an die Behörde häufig nicht weiter. Entscheidend ist vielmehr, die konkrete Rechtsposition zu identifizieren und nachvollziehbar darzulegen, weshalb daraus ein Anspruch folgen kann.
Nach Übernahme des Mandats wurde der Fall deshalb nicht lediglich mit einer weiteren Fristsetzung fortgeführt. Stattdessen musste zunächst geklärt werden, welche aufenthaltsrechtliche Position die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt tatsächlich besaß.
Die entscheidende Frage: War das Kind bereits mit seiner Geburt deutsch?
Ein Kind ausländischer Eltern kann durch seine Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Abs. 3 StAG.
Erforderlich ist unter anderem, dass mindestens ein Elternteil im maßgeblichen Zeitpunkt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Ausführlich erläutere ich die Voraussetzungen in meinem Beitrag zur deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt .
Auf den ersten Blick schien genau diese Voraussetzung problematisch: Die Mutter verfügte nicht über eine Niederlassungserlaubnis. Bei einer genaueren rechtlichen Prüfung zeigte sich jedoch, dass dies nicht entscheidend war.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ohne Niederlassungserlaubnis
Der Begriff des unbefristeten Aufenthaltsrechts darf nicht mit dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis gleichgesetzt werden.
Bei türkischen Staatsangehörigen können sich eigenständige Aufenthaltsrechte aus dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei ergeben. Eine solche Rechtsposition kann unmittelbar kraft des ARB 1/80 entstehen. Der vorhandene Aufenthaltstitel dokumentiert diese Rechtsposition dann lediglich.
Im konkreten Fall hatte die Kindesmutter aufgrund ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit eine entsprechend verfestigte assoziationsrechtliche Position erworben. Damit bestand ein Aufenthaltsrecht, das für die Prüfung des § 4 Abs. 3 StAG als unbefristetes Aufenthaltsrecht relevant war.
Nicht die Bezeichnung auf der Aufenthaltserlaubnis war entscheidend, sondern das Aufenthaltsrecht, das der Mutter tatsächlich zustand.
Damit änderte sich die rechtliche Bewertung grundlegend. Die fehlende Niederlassungserlaubnis stand dem Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen.
Klärung mit Standesamt und Ausländerbehörde
Nach dieser rechtlichen Einordnung nahm ich sowohl mit dem zuständigen Standesamt als auch mit der Ausländerbehörde Kontakt auf.
Gegenüber den beteiligten Behörden wurde die aufenthaltsrechtliche Entwicklung der Mutter aufgearbeitet und dargelegt, weshalb ihre assoziationsrechtliche Rechtsposition für § 4 Abs. 3 StAG maßgeblich war.
Das Standesamt folgte schließlich dieser rechtlichen Bewertung: Das Kind hatte die deutsche Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes mit seiner Geburt erworben.
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes veränderte auch die Situation des Vaters
Mit der Klärung der Staatsangehörigkeit des Kindes war der Fall noch nicht beendet. Sie eröffnete zugleich eine neue und wesentlich stärkere aufenthaltsrechtliche Grundlage für den Kindesvater.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für den ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Personensorge ausgeübt wird.
Der Vater konnte damit aus der jahrelangen Duldung in einen geregelten Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis wechseln.
Deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind – gesicherter Aufenthalt für den Vater
Das Ergebnis des gestuften Vorgehens war für die gesamte Familie von erheblicher Bedeutung.
Für das in Deutschland geborene Kind wurde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt anerkannt. Anschließend erhielt der zuvor lediglich geduldete Vater eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Heute verfügt der Vater über einen gesicherten Aufenthaltsstatus, kann ohne entsprechende Beschränkung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sichert den Lebensunterhalt der Familie eigenständig.
Was der Fall zeigt
Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeitsrecht greifen häufig unmittelbar ineinander. Wird nur der aktuelle Aufenthaltstitel betrachtet, können entscheidende Rechtspositionen übersehen werden.
Das gilt insbesondere für türkische Staatsangehörige. Rechte aus dem Assoziationsrecht EWG/Türkei können bestehen, obwohl sich ihre Bedeutung nicht ohne Weiteres aus dem auf der Aufenthaltserlaubnis eingetragenen Aufenthaltszweck ergibt.
Gerade wenn ein Kind in Deutschland geboren wurde und ein Elternteil bereits seit mehreren Jahren hier lebt, sollte deshalb genau geprüft werden, ob das Kind möglicherweise bereits mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Wie dieser Fall zeigt, kann die Antwort zugleich entscheidende Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus anderer Familienmitglieder haben.
Passende Beiträge
Ist Ihr in Deutschland geborenes Kind möglicherweise bereits deutsch?
Gerade bei längeren Aufenthaltszeiten, türkischen Staatsangehörigen, unionsrechtlichen Aufenthaltsrechten oder einer ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation kann eine genaue Prüfung sinnvoll sein.