Studium · Aufenthaltserlaubnis
§ 16b AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Wer als Drittstaatsangehöriger in Deutschland studieren möchte, benötigt regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG. Bei einem Vollzeitstudium besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel, wenn insbesondere eine Zulassung vorliegt, der Lebensunterhalt gesichert ist und die weiteren aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist § 16b AufenthG?
§ 16b AufenthG ist der zentrale Aufenthaltstitel für ausländische Studierende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Er ermöglicht insbesondere ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland.
Erfasst werden beispielsweise Bachelor- und Masterstudiengänge. Auch eine Promotion kann unter den Voraussetzungen des § 16b AufenthG als Studium eingeordnet werden.
Liegt eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium vor und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis.
§ 16b Abs. 1 AufenthG ist damit keine reine Ermessensvorschrift. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausländerbehörde die Erteilung nicht allein nach freiem Ermessen verweigern.
Welche Voraussetzungen gelten für § 16b AufenthG?
Für die typische Aufenthaltserlaubnis zum Vollzeitstudium sind vor allem vier Punkte von Bedeutung.
Zulassung zum Studium
Es muss grundsätzlich eine Zulassung einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegen.
Vollzeitstudium
Das Studium muss grundsätzlich als Vollzeitstudium ausgestaltet sein und die Haupttätigkeit während des Aufenthalts bilden.
Gesicherter Lebensunterhalt
Die Finanzierung des Aufenthalts und gegebenenfalls zusätzlich anfallender Studienkosten muss nachgewiesen werden.
Allgemeine Voraussetzungen
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein.
Welche Hochschulzulassung wird benötigt?
Das zentrale Merkmal des § 16b Abs. 1 AufenthG ist die Zulassung zu einem Vollzeitstudium.
Erfasst sind insbesondere Studiengänge an
- Universitäten,
- Fachhochschulen und Hochschulen,
- Kunsthochschulen,
- Berufsakademien sowie
- vergleichbaren Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs.
Die Zulassung sollte grundsätzlich bereits vorliegen. Besonderheiten bestehen jedoch bei einer bedingten Zulassung oder wenn zunächst noch eine studienvorbereitende Maßnahme absolviert werden muss.
Zulassung unter der Bedingung eines Sprachkurses
Eine Zulassung kann auch dann ausreichend sein, wenn vor Beginn des eigentlichen Studiums zunächst noch ein studienvorbereitender Sprachkurs absolviert werden muss.
Studienvorbereitende Maßnahmen können daher bereits vom Aufenthalt zum Studium umfasst sein.
Gehören Studienkolleg und Pflichtpraktikum dazu?
Ja. § 16b AufenthG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Maßnahmen, die unmittelbar der Vorbereitung des späteren Studiums dienen.
Dazu können insbesondere ein Studienkolleg, ein studienvorbereitender Sprachkurs und ein für das Studium erforderliches Pflichtpraktikum gehören.
Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
Welche Sprachkenntnisse benötigt werden, hängt in erster Linie von der Sprache des konkreten Studiengangs ab.
Bei einem deutschsprachigen Studium müssen grundsätzlich die dafür erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sein. Bei englischsprachigen Studiengängen können entsprechend Englischkenntnisse maßgeblich sein.
Hat die Hochschule die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits geprüft und die Zulassung entsprechend erteilt, ist regelmäßig keine zweite inhaltliche Sprachprüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich.
Soweit ein gesonderter Nachweis erforderlich ist, kommen je nach Studiengang beispielsweise TestDaF, DSH, TOEFL oder IELTS in Betracht.
Wie muss der Lebensunterhalt nachgewiesen werden?
Auch bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium muss der Lebensunterhalt grundsätzlich gesichert sein.
In der Praxis erfolgt der Nachweis häufig über ein Sperrkonto. Abhängig vom Einzelfall können jedoch auch andere geeignete Finanzierungsnachweise in Betracht kommen.
Entscheidend ist, dass für den vorgesehenen Aufenthalt ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
Fallen für den konkreten Studiengang erhebliche Studiengebühren an, kann zusätzlich nachzuweisen sein, dass neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch diese Kosten finanziert werden können.
Wie lange wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b erteilt?
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird bei der erstmaligen Erteilung und bei einer Verlängerung in der Regel für zwei Jahre erteilt.
Sie soll grundsätzlich nicht für weniger als ein Jahr erteilt werden. Ist jedoch bereits absehbar, dass das Studium früher abgeschlossen wird, kann die Geltungsdauer entsprechend kürzer sein.
Wann wird § 16b AufenthG verlängert?
Für eine Verlängerung ist entscheidend, ob der erfolgreiche Studienabschluss noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann.
Dabei wird nicht ausschließlich auf die Regelstudienzeit abgestellt. Relevant können insbesondere sein:
- die bisherige Studiendauer,
- die bisher erbrachten Prüfungsleistungen,
- der noch ausstehende Studienumfang,
- sprachliche Schwierigkeiten,
- Krankheitszeiten oder
- andere besondere persönliche Umstände.
Eine Überschreitung der Regelstudienzeit bedeutet nicht automatisch, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden kann.
Gibt es eine feste maximale Studiendauer von zehn Jahren?
Eine starre gesetzliche Grenze, nach der ein Studium nach zehn Jahren zwingend beendet sein muss, enthält § 16b AufenthG nicht.
Eine sehr lange Gesamtstudiendauer kann allerdings bei der Prognose eine Rolle spielen. Je länger bereits ohne Abschluss studiert wurde, desto wichtiger wird regelmäßig die Frage, ob der Abschluss noch realistisch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann.
Darf mit § 16b AufenthG während des Studiums gearbeitet werden?
Ja. Internationale Studierende dürfen neben dem Studium arbeiten.
§ 16b Abs. 3 AufenthG erlaubt grundsätzlich eine Beschäftigung von bis zu 140 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Für Teilzeitbeschäftigungen gelten besondere Berechnungsregeln. Außerdem können studentische Nebentätigkeiten zusätzlich privilegiert sein.
Neben der 140-Tage-Regel besteht insbesondere eine besondere Berechnung für Tätigkeiten bis zu 20 Stunden pro Woche.
Die Berechnung kann im Einzelfall komplex sein. Ausführlich werden die verschiedenen Möglichkeiten im Beitrag Arbeiten während des Studiums – 140-Tage-Regel und 20-Stunden-Regel dargestellt.
Darf der Studiengang oder die Hochschule gewechselt werden?
Ein Studiengangwechsel ist aufenthaltsrechtlich nicht bedeutungslos.
Wird ein anderer Studiengang aufgenommen, kann dies als Änderung des Aufenthaltszwecks behandelt werden. Entsprechendes kann bei einem Wechsel der Hochschule gelten.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zum neuen Studium weiterhin erfüllt sind.
Wechsel in einen anderen Studiengang
Ein Student beginnt zunächst ein Studium der Elektrotechnik und möchte später in einen anderen Studiengang wechseln.
Entscheidend kann insbesondere sein, wie lange bereits studiert wurde, welche Leistungen aus dem bisherigen Studium angerechnet werden können und ob auch das neue Studium noch in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein bloßer Wechsel des Studienschwerpunkts innerhalb desselben Studiengangs ist hiervon zu unterscheiden.
Kann während des Studiums in einen anderen Aufenthaltstitel gewechselt werden?
Grundsätzlich ja.
Seit dem 18. November 2023 besteht die frühere weitreichende Zweckwechselsperre für Studierende nicht mehr.
Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel kann deshalb grundsätzlich bereits vor Abschluss des Studiums möglich sein, wenn die Voraussetzungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt werden.
Ein begonnenes Studium muss heute grundsätzlich nicht erst abgeschlossen werden, bevor in einen geeigneten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gewechselt werden kann.
Wird beispielsweise eine geeignete qualifizierte Beschäftigung gefunden, können je nach Qualifikation und Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG oder eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht kommen.
Welche Möglichkeiten insbesondere beim Übergang vom Studium in die Beschäftigung bestehen, wird ausführlicher im Beitrag Vom Studium in den Job dargestellt.
Was gilt bei Teilzeitstudium oder bedingter Zulassung?
Nicht jede Studienkonstellation fällt unter den unmittelbaren Anspruch des § 16b Abs. 1 AufenthG.
§ 16b Abs. 5 AufenthG sieht deshalb zusätzliche Möglichkeiten vor, bei denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allerdings im Ermessen der Behörde stehen kann.
Hierzu gehören insbesondere:
- bestimmte Fälle einer bedingten Hochschulzulassung,
- ein Teilzeitstudium,
- ein studienvorbereitender Sprachkurs ohne bereits vorliegende endgültige Zulassung und
- bestimmte studienvorbereitende Praktika.
Beim regulären Vollzeitstudium kann ein gesetzlicher Anspruch bestehen. Bei den besonderen Fällen des § 16b Abs. 5 AufenthG besteht dagegen häufig ein behördlicher Entscheidungsspielraum.
Was passiert nach dem Studienabschluss?
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums endet der bisherige Aufenthaltszweck.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Deutschland unmittelbar verlassen werden muss.
Nach dem Abschluss kommen verschiedene aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten in Betracht. Besonders wichtig sind
- eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche,
- eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach § 18b AufenthG oder
- bei Erfüllung der besonderen Voraussetzungen eine Blaue Karte EU.
Welcher Aufenthaltstitel am sinnvollsten ist, hängt insbesondere davon ab, ob bereits ein Arbeitsplatz gefunden wurde und welche Qualifikation und Beschäftigung vorliegen.
Eine ausführliche Übersicht enthält der Beitrag Vom Studium in den Job – Aufenthaltstitel nach dem Studium .
Zählen Studienzeiten später für eine Niederlassungserlaubnis?
Während eines laufenden Aufenthalts nach § 16b AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG grundsätzlich nicht allein auf Grundlage dieses Studierendenstatus erteilt werden.
Die Studienzeiten sind für den weiteren Aufenthalt jedoch nicht bedeutungslos. Bei bestimmten späteren Aufenthaltstiteln können Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts zum Studium berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten finden sich im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis .
Fazit
§ 16b AufenthG ist der zentrale Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die in Deutschland studieren möchten.
Bei einer regulären Zulassung zu einem Vollzeitstudium besteht bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis.
Zulassung, Finanzierung und ein ernsthaft betriebenes Studium bilden die Grundlage des Aufenthalts. Gleichzeitig bestehen heute deutlich flexiblere Möglichkeiten für Beschäftigung, Studienwechsel und den späteren Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit.
Schwierigkeiten entstehen in der Praxis häufig nicht bei der ursprünglichen Erteilung, sondern später – etwa bei einer langen Studiendauer, einem Studiengangwechsel, Problemen mit dem Finanzierungsnachweis oder beim Übergang vom Studium in den Beruf.
In solchen Fällen hängt die weitere aufenthaltsrechtliche Möglichkeit regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtliche Beratung
Fragen zur Aufenthaltserlaubnis während oder nach dem Studium?
Bei Problemen mit der Erteilung oder Verlängerung nach § 16b AufenthG, einem geplanten Studiengangwechsel oder dem Wechsel in eine Beschäftigung kann die aufenthaltsrechtliche Situation individuell geprüft und das weitere Vorgehen mit der Ausländerbehörde vorbereitet werden.