Studium · Erwerbstätigkeit
Arbeiten während des Studiums – was ist mit § 16b AufenthG erlaubt?
Internationale Studierende dürfen während ihres Studiums in Deutschland arbeiten. § 16b Abs. 3 AufenthG erlaubt grundsätzlich bis zu 140 Arbeitstage im Kalenderjahr. Daneben gibt es eine besondere Berechnung für Beschäftigungen bis zu 20 Stunden pro Woche sowie Privilegien für studentische Nebentätigkeiten.
Darf ich während des Studiums in Deutschland arbeiten?
Ja. Wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG besitzt, darf neben dem Studium grundsätzlich auch einer Beschäftigung nachgehen.
Das Studium bleibt allerdings der eigentliche Aufenthaltszweck. Die Beschäftigung soll deshalb nur in einem Umfang ausgeübt werden, der die erfolgreiche Durchführung des Studiums nicht gefährdet.
Erlaubt sind grundsätzlich bis zu 140 Arbeitstage im Kalenderjahr. Daneben können studentische Nebentätigkeiten ohne Anrechnung auf dieses Arbeitstagekonto ausgeübt werden.
Für Beschäftigungen innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ist grundsätzlich keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Weitere Informationen zum Aufenthalt zu Studienzwecken finden sich im Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG .
Was bedeutet die 140-Tage-Regel?
§ 16b Abs. 3 AufenthG erlaubt grundsätzlich eine Beschäftigung von insgesamt bis zu 140 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
Dabei handelt es sich nicht zwingend um 140 klassische Acht-Stunden-Arbeitstage. Das Gesetz enthält verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten.
140 volle Arbeitstage
Eine Beschäftigung kann grundsätzlich an bis zu 140 vollen Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt werden.
Bis zu 280 halbe Tage
Arbeitstage mit höchstens vier Stunden Beschäftigung können grundsätzlich nur als halber Arbeitstag zählen.
20 Stunden pro Woche
Für Beschäftigungen bis zu 20 Wochenstunden besteht eine zusätzliche günstige Berechnungsmöglichkeit.
Studentische Nebentätigkeit
Bestimmte studentische Tätigkeiten werden überhaupt nicht auf das Arbeitstagekonto angerechnet.
Wann zählt eine Beschäftigung nur als halber Arbeitstag?
Ein halber Arbeitstag liegt vor, wenn an einem Tag nicht länger als vier Stunden gearbeitet wird.
Pausenzeiten werden dabei nicht als Arbeitszeit berücksichtigt.
Dadurch können innerhalb des Arbeitstagekontos rechnerisch bis zu 280 Beschäftigungstage möglich sein, wenn an diesen Tagen jeweils höchstens vier Stunden gearbeitet wird.
Drei Stunden Arbeit an einem Tag
Eine Studentin arbeitet an einem Montag drei Stunden. Dieser Tag kann grundsätzlich als halber Arbeitstag berücksichtigt werden.
Arbeitet sie dagegen beispielsweise sechs Stunden, wird der Tag grundsätzlich als voller Arbeitstag angerechnet.
Was bedeutet die 20-Stunden-Regel?
Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts enthält § 16b Abs. 3 AufenthG zusätzlich eine Berechnung, die sich am sogenannten Werkstudentenmodell orientiert.
Während der Vorlesungszeit können Beschäftigungen von insgesamt bis zu 20 Stunden innerhalb einer Kalenderwoche pauschal mit zweieinhalb Arbeitstagen berücksichtigt werden.
Bis zu 20 Stunden Beschäftigung innerhalb einer Woche können unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit mit 2,5 Arbeitstagen angesetzt werden.
Es ist deshalb beispielsweise nicht entscheidend, ob die 20 Stunden auf zwei, drei oder fünf Arbeitstage innerhalb der Woche verteilt werden.
20 Stunden pro Woche neben dem Studium
Ein Student arbeitet während der Vorlesungszeit regelmäßig 20 Stunden pro Woche bei einem Unternehmen.
Diese Beschäftigung kann nach der gesetzlichen Berechnungsregel mit 2,5 Arbeitstagen pro Woche angesetzt werden.
Dadurch kann eine regelmäßige Beschäftigung über einen längeren Zeitraum innerhalb des gesetzlichen Rahmens möglich sein.
Was gilt während der vorlesungsfreien Zeit?
Während der vorlesungsfreien Zeit ist die Beschäftigung im Rahmen dieser Berechnung nicht auf 20 Wochenstunden begrenzt.
Entscheidend bleibt allerdings, dass die gesetzlichen Beschäftigungsgrenzen insgesamt eingehalten werden und das Studium weiterhin der eigentliche Aufenthaltszweck bleibt.
Muss ich mich zwischen den verschiedenen Berechnungen entscheiden?
Nein.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass für jede Kalenderwoche die Berechnung zugrunde gelegt wird, die für die studierende Person günstiger ist.
Der Studierende muss gegenüber der Ausländerbehörde weder erklären, dass er die Tagesberechnung nutzt, noch sich für die 20-Stunden-Variante entscheiden.
Bei einer späteren Prüfung muss vielmehr wochenweise ermittelt werden, welche gesetzliche Berechnung zu dem günstigeren Ergebnis führt.
Welche Zeiten werden tatsächlich angerechnet?
Maßgeblich sind grundsätzlich Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung.
Zeiten des Urlaubs oder einer Freistellung, während der tatsächlich nicht gearbeitet wird, werden grundsätzlich nicht als Beschäftigungszeiten angerechnet.
Was ist eine studentische Nebentätigkeit?
Besonders günstig behandelt § 16b Abs. 3 AufenthG sogenannte studentische Nebentätigkeiten.
Diese Tätigkeiten sind ohne die zeitliche Begrenzung auf 140 Arbeitstage erlaubt und werden deshalb grundsätzlich nicht auf das normale Arbeitstagekonto angerechnet.
Typische studentische Nebentätigkeiten sind beispielsweise:
- studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl,
- Tutorentätigkeit,
- Bibliotheksaufsicht,
- Hilfstätigkeit in einem Dekanat oder Institut.
Muss ich dafür direkt an einer Universität arbeiten?
Nein.
Auch Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern können als studentische Nebentätigkeit gelten, wenn ein ausreichend enger fachlicher Zusammenhang mit dem Studium besteht.
Medizinstudium
Eine Tätigkeit als Stationshilfe oder Sitzwache in einer Klinik kann als studentische Nebentätigkeit in Betracht kommen.
Jurastudium
Eine fachbezogene Recherchetätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei kann ebenfalls privilegiert sein.
Maßgeblich sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben und ihr fachlicher Zusammenhang zum Studium.
Darf ich mehrere Jobs gleichzeitig haben?
Grundsätzlich können internationale Studierende auch mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausüben.
Die Arbeitszeiten der verschiedenen gewöhnlichen Beschäftigungen werden allerdings zusammengerechnet.
Zwei Arbeitgeber gleichzeitig
Ein Student arbeitet zehn Stunden pro Woche bei Arbeitgeber A und weitere acht Stunden bei Arbeitgeber B.
Für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung können die Beschäftigungen nicht getrennt betrachtet werden. Insgesamt werden 18 Wochenstunden ausgeübt.
Eine privilegierte studentische Nebentätigkeit kann daneben anders behandelt werden, weil sie nicht auf das normale Arbeitstagekonto angerechnet wird.
Darf ich während des Studiums selbstständig arbeiten?
Die gesetzliche Arbeitserlaubnis des § 16b Abs. 3 AufenthG betrifft grundsätzlich die unselbstständige Beschäftigung.
Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ist deshalb nicht automatisch durch die Aufenthaltserlaubnis zum Studium erlaubt.
Nach § 21 Abs. 6 AufenthG kann eine selbstständige Tätigkeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gesondert erlaubt werden.
Wer beispielsweise regelmäßig selbstständig Dienstleistungen anbietet oder auf eigene Rechnung arbeitet, sollte deshalb prüfen, ob die Ausländerbehörde diese Tätigkeit ausdrücklich erlaubt hat.
Darf ich Vollzeit arbeiten und gleichzeitig weiter studieren?
§ 16b AufenthG ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums.
Die Erwerbstätigkeit ist daneben erlaubt. Sie soll aber nicht dauerhaft zum eigentlichen Mittelpunkt des Aufenthalts werden.
Eine höhere Arbeitszeit kann insbesondere während der vorlesungsfreien Zeit zulässig sein. Eine dauerhaft ausgeübte Vollzeitbeschäftigung kann dagegen die Frage aufwerfen, ob das Studium tatsächlich weiterhin der hauptsächliche Aufenthaltszweck ist.
Wird eine qualifizierte Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, kann deshalb gegebenenfalls ein Wechsel des Aufenthaltstitels sinnvoll sein.
Weitere Informationen hierzu finden sich im Beitrag Vom Studium in den Job .
Abhängig von Qualifikation und Beschäftigung können beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG oder eine Blaue Karte EU in Betracht kommen.
Besonderheit für türkische Studierende
Bei türkischen Staatsangehörigen kann eine Beschäftigung während des Studiums noch eine weitere aufenthaltsrechtliche Bedeutung entwickeln.
Durch eine ordnungsgemäße Beschäftigung können unter bestimmten Voraussetzungen Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 entstehen.
Bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige assoziationsrechtliche Aufenthaltsposition ergeben.
Eine zunächst nur neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung kann für türkische Studierende deshalb später erhebliche aufenthaltsrechtliche Bedeutung bekommen.
Fazit
Die Beschäftigungsmöglichkeiten für internationale Studierende sind heute deutlich flexibler als nach der früheren Rechtslage.
Der entscheidende Ausgangspunkt lautet:
Grundsätzlich stehen 140 Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Für Teilzeitbeschäftigungen kann die 20-Stunden-Regel günstiger sein. Studentische Nebentätigkeiten können sogar zusätzlich ohne Anrechnung auf das Arbeitstagekonto erlaubt sein.
Gerade bei regelmäßiger Teilzeitbeschäftigung, mehreren Arbeitsverhältnissen oder fachbezogenen Tätigkeiten lohnt sich daher ein genauer Blick auf die konkrete Berechnung.
Wird nach dem Studium eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen, kommen anschließend häufig die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG oder die Blaue Karte EU in Betracht.
Rechtliche Beratung
Fragen zur Beschäftigung während des Studiums?
Ich prüfe, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zulässig ist und welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten bei einer geplanten Vollzeitbeschäftigung bestehen.