Studium · Beschäftigung

Vom Studium in den Job in Deutschland

Endlich ist das Studium geschafft. Der Abschluss ist da oder steht kurz bevor, der erste Job als akademische Fachkraft ist gefunden und der Berufseinstieg soll beginnen. Dann muss der Wechsel vom Studium in die Beschäftigung allerdings auch aufenthaltsrechtlich umgesetzt werden.

Endlich ist das Studium geschafft. Der Abschluss ist da oder steht kurz bevor, der erste Job als akademische Fachkraft ist gefunden und der Berufseinstieg soll beginnen.

Dann muss der Wechsel vom Studium in die Beschäftigung allerdings auch aufenthaltsrechtlich umgesetzt werden.

Denn mit dem erfolgreichen Studienabschluss ist der Übergang in das Berufsleben zwar fachlich geschafft. Der bisherige Aufenthaltstitel zum Studium wird dadurch aber nicht automatisch zu einer uneingeschränkten Arbeitserlaubnis.

Je nach Arbeitsplatz, Gehalt und persönlicher Situation kommen unterschiedliche Aufenthaltstitel in Betracht.

Noch kein Job

§ 20 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer geeigneten Beschäftigung.

Job gefunden

§ 18b AufenthG

Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte mit qualifizierter Beschäftigung.

Besondere Voraussetzungen

Blaue Karte EU

Besonders attraktiver Aufenthaltstitel bei erfüllten Qualifikations- und Gehaltsvoraussetzungen.

Besonders wichtig ist häufig die Übergangsphase zwischen Studienabschluss und Erteilung des neuen Aufenthaltstitels. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die neue Vollzeitstelle bereits begonnen werden darf.

Welche Möglichkeiten gibt es nach dem Studium?

Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums in Deutschland bestehen grundsätzlich mehrere Wege.

Wer noch keinen passenden Arbeitsplatz gefunden hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erhalten.

Wer bereits einen qualifizierten Arbeitsplatz gefunden hat, kann dagegen häufig unmittelbar in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung wechseln.

Bei einem entsprechenden Hochschulabschluss und ausreichendem Gehalt kann außerdem die Blaue Karte EU in Betracht kommen.

Ein vorheriger Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche ist nicht erforderlich, wenn bereits ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist.

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG

Wer sein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat und noch keine passende Beschäftigung gefunden hat, kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen.

Der Aufenthaltszweck wechselt dann vom Studium zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung.

Noch kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden?

Dann kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG den weiteren Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche ermöglichen.

Mehr hierzu:

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG

Wer allerdings bereits einen geeigneten Arbeitsvertrag besitzt, sollte prüfen, ob überhaupt noch ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erforderlich ist oder unmittelbar ein Wechsel in einen Beschäftigungstitel möglich ist.

Wechsel in § 18b AufenthG

Liegt bereits ein qualifiziertes Arbeitsplatzangebot vor, kann häufig unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragt werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass ein anerkannter oder vergleichbarer Hochschulabschluss vorliegt und eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen werden soll.

Ein vorheriger Aufenthalt nach § 20 AufenthG ist nicht zwingend erforderlich.

Gerade wenn der Arbeitsvertrag bereits unterschrieben ist und ein konkretes Eintrittsdatum feststeht, sollte der Wechsel frühzeitig beantragt werden.

Mehr zu § 18b AufenthG

Welche Anforderungen an Hochschulabschluss und qualifizierte Beschäftigung gestellt werden und warum der Arbeitsplatz heute nicht mehr zwingend zum konkreten Studienfach passen muss, wird im eigenen Beitrag zu § 18b AufenthG ausführlich erläutert.

§ 18b AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte

Blaue Karte EU nach dem Studium

Für Hochschulabsolventen kommt außerdem häufig die Blaue Karte EU in Betracht.

Voraussetzung sind insbesondere ein geeigneter akademischer Abschluss, eine entsprechende Beschäftigung und das jeweils erforderliche Mindestgehalt.

Die Blaue Karte EU kann insbesondere im Hinblick auf die spätere Aufenthaltsverfestigung attraktiv sein.

Mehr hierzu:

Blaue Karte EU

Welche Variante – § 18b AufenthG oder Blaue Karte EU – günstiger ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Darf ich nach dem Studienabschluss sofort Vollzeit arbeiten?

Hier entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse.

Studienabschluss und Arbeitsvertrag reichen nicht automatisch aus.

Der erfolgreiche Studienabschluss und ein unterschriebener Arbeitsvertrag bedeuten nicht automatisch, dass die neue Vollzeitbeschäftigung bereits aufgenommen werden darf.

Entscheidend ist, welche Erwerbstätigkeit der aktuell bestehende Aufenthaltstitel erlaubt.

Wer bislang eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG besitzt, kann grundsätzlich nur innerhalb der dafür geltenden Beschäftigungsregelungen arbeiten.

Soll nun beispielsweise unmittelbar nach dem Bachelor- oder Masterabschluss eine reguläre Vollzeitstelle als akademische Fachkraft aufgenommen werden, muss deshalb geprüft werden, ob diese Tätigkeit bereits erlaubt ist oder zunächst eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis beziehungsweise der neue Aufenthaltstitel benötigt wird.

Gerade bei einem kurzfristigen Arbeitsbeginn sollte diese Frage nicht erst wenige Tage vor dem ersten Arbeitstag geklärt werden.

Was gilt bei einer Fiktionsbescheinigung?

Wurde rechtzeitig ein Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel gestellt, kann eine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eintreten.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass bereits jede neue Beschäftigung ausgeübt werden darf.

Gerade bei ehemaligen Studierenden bezieht sich die Fiktionswirkung zunächst regelmäßig auf den bisherigen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG. Der bisherige Aufenthaltstitel wirkt mit seinen bisherigen Rechten und Beschränkungen fort.

Die bisherige Arbeitserlaubnis wirkt grundsätzlich mit fort.

Auch die Erwerbstätigkeit bleibt zunächst grundsätzlich nur in dem Umfang erlaubt, der nach dem bisherigen Studentenaufenthalt zulässig war.

Für jemanden, der nach Abschluss des Studiums eine reguläre Vollzeitstelle als Fachkraft antreten möchte, hilft dies häufig gerade nicht weiter.

Eine Fiktionsbescheinigung bedeutet deshalb nicht automatisch: „Ich darf jetzt meinen neuen Job anfangen.“

Entscheidend ist vielmehr, welcher Aufenthaltstitel fortwirkt und welche konkrete Beschäftigung dadurch erlaubt wird.

Mehr hierzu:

Fiktionsbescheinigung und Fiktionswirkung

Neuer Aufenthaltstitel bewilligt – muss ich auf die Karte warten?

Nein.

Hier muss zwischen der Entscheidung über den Aufenthaltstitel und der Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels unterschieden werden.

Selbst wenn die Ausländerbehörde den neuen Aufenthaltstitel bereits bewilligt hat, kann es anschließend noch mehrere Wochen dauern, bis die entsprechende Karte hergestellt und ausgegeben wird.

Auf die Produktion der Karte muss für den Arbeitsbeginn nicht zwingend gewartet werden.

Hat die Ausländerbehörde die Ausstellung des neuen Aufenthaltstitels bereits veranlasst, kann § 81 Abs. 5a AufenthG eingreifen.

Die in dem zukünftigen Aufenthaltstitel vorgesehene Erwerbstätigkeit gilt dann bereits für die Zeit bis zur Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels als erlaubt.

Diese Berechtigung kann in einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung dokumentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

Ist beispielsweise die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG bereits bewilligt und die Herstellung der Karte veranlasst, muss ein Arbeitsbeginn nicht allein daran scheitern, dass die Bundesdruckerei die Karte noch nicht produziert hat.

Gerade bei einem kurzfristig bevorstehenden Arbeitsbeginn kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Abschluss geschafft, Urkunde noch nicht ausgestellt

Ein weiteres häufiges Problem entsteht bereits einen Schritt früher.

Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen. Sämtliche Prüfungen sind bestanden. Vielleicht liegt bereits ein Arbeitsvertrag vor.

Die Universität hat jedoch die offizielle Bachelor- oder Masterurkunde noch nicht ausgestellt.

Je nach Hochschule kann zwischen dem tatsächlichen Abschluss des Studiums und der Ausstellung der Urkunde eine erhebliche Zeit liegen.

Ausländerbehörden gehen mit dieser Situation teilweise sehr schematisch um und verlangen für den Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung die Vorlage der förmlichen Hochschulurkunde.

Das kann dazu führen, dass ein bereits gefundener Arbeitsplatz gefährdet wird, obwohl das Studium tatsächlich längst erfolgreich abgeschlossen wurde.

Nach meiner Rechtsauffassung kann es hierbei nicht allein auf das spätere „Blatt Papier“ ankommen.

Entscheidend sollte vielmehr sein, ob der Hochschulabschluss tatsächlich erfolgreich erworben wurde und sich dies zuverlässig nachweisen lässt.

Liegt die Urkunde noch nicht vor, sollte deshalb geprüft werden, ob der erfolgreiche Abschluss beispielsweise durch

  • eine Abschlussbescheinigung,
  • eine Bestätigung des Prüfungsamtes,
  • eine vollständige Leistungsübersicht oder
  • andere geeignete Unterlagen

nachgewiesen werden kann.

In jedem Fall sollte versucht werden zu verhindern, dass ein gefundener Arbeitsplatz allein daran verloren geht, dass die Universität ihre Abschlussurkunde noch nicht hergestellt hat.

Was tun, wenn die Ausländerbehörde trotzdem auf der Urkunde besteht?

Dann müssen gegebenenfalls andere Wege gefunden werden.

Zunächst kann versucht werden, gegenüber der Ausländerbehörde durchzusetzen, dass der bereits tatsächlich erfolgte Hochschulabschluss anhand anderer geeigneter Unterlagen anerkannt wird.

Ist dies nicht rechtzeitig möglich, muss geprüft werden, ob für die Übergangszeit eine gesonderte Beschäftigungserlaubnis erreicht werden kann.

Gerade wenn die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 16b AufenthG für die neue Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, kann es sinnvoll sein, ausdrücklich eine weitergehende Erlaubnis für die konkrete Beschäftigung zu beantragen.

Welche Lösung möglich ist, hängt insbesondere davon ab,

  • wann das Studium tatsächlich abgeschlossen wurde,
  • welche Unterlagen bereits vorliegen,
  • welcher Aufenthaltstitel aktuell besteht,
  • welcher neue Titel beantragt wurde und
  • wann die neue Beschäftigung beginnen soll.

Ein gefundener Arbeitsplatz sollte nach Möglichkeit nicht allein daran scheitern, dass die Universität die Abschlussurkunde verspätet ausstellt.

Arbeitsvertrag liegt vor, Aufenthaltstitel aber noch nicht

Auch unabhängig von der Abschlussurkunde kommt es häufig vor, dass ein Arbeitsvertrag bereits unterschrieben wurde, während die Ausländerbehörde über den neuen Aufenthaltstitel noch nicht entschieden hat.

Dann sollte insbesondere geklärt werden:

  • Welcher Aufenthaltstitel gilt momentan?
  • Welche Erwerbstätigkeit erlaubt dieser Titel?
  • Welcher neue Aufenthaltstitel wurde beantragt?
  • Ist die Bundesagentur für Arbeit gegebenenfalls noch zu beteiligen?
  • Kann die neue Beschäftigung bereits gesondert erlaubt werden?
  • Ist der neue Aufenthaltstitel bereits bewilligt und lediglich die Karte noch nicht hergestellt?

Diese Fragen sollten voneinander getrennt werden.

Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Ausländerbehörde noch gar nicht über den Antrag entschieden hat oder ob der neue Aufenthaltstitel bereits bewilligt wurde und nur noch die Karte fehlt.

Im ersten Fall gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Grenzen. Im zweiten Fall kann die Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 5a AufenthG bereits vor Ausgabe der Karte erlaubt sein.

Welcher Aufenthaltstitel ist nach dem Studium der richtige?

Eigentlich lässt sich die erste Einordnung relativ einfach treffen.

Noch keinen passenden Arbeitsplatz gefunden? Dann kommt grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG in Betracht.
Passenden Arbeitsplatz bereits gefunden? Dann sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllt sind.
Blaue Karte nicht möglich? Dann kommt in vielen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG in Betracht.

Die Blaue Karte EU ist im Bereich der qualifizierten Beschäftigung regelmäßig der besonders attraktive Aufenthaltstitel. Sie bietet weitreichende Möglichkeiten und kann insbesondere im Hinblick auf eine spätere Niederlassungserlaubnis sehr vorteilhaft sein.

Sind die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht erfüllt, kommt in vielen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG in Betracht.

Auch § 18b AufenthG ist ein sehr starker Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte und ermöglicht einen langfristig gesicherten Aufenthalt zur qualifizierten Beschäftigung.

Vereinfacht lässt sich die Reihenfolge so zusammenfassen:

Kein Job: § 20 AufenthG.
Job gefunden und Voraussetzungen erfüllt: möglichst Blaue Karte EU.
Job gefunden, Blaue Karte nicht möglich: regelmäßig § 18b AufenthG.

Welche Variante im konkreten Fall möglich ist, hängt insbesondere vom Hochschulabschluss, der konkreten Beschäftigung, dem Arbeitsvertrag und – bei der Blauen Karte EU – vom maßgeblichen Mindestgehalt ab.

Fazit

Der Wechsel vom Studium in den Beruf ist aufenthaltsrechtlich grundsätzlich gut möglich.

Die eigentlichen Probleme entstehen häufig nicht bei der Frage, ob ein Aufenthaltstitel für die neue Beschäftigung möglich ist, sondern in der Übergangsphase:

  • Die Abschlussurkunde fehlt noch.
  • Der Arbeitgeber erwartet einen kurzfristigen Arbeitsbeginn.
  • Die Ausländerbehörde hat noch nicht entschieden.
  • Eine Fiktionsbescheinigung führt lediglich den bisherigen § 16b-Aufenthalt fort.
  • Oder der neue Aufenthaltstitel ist bereits bewilligt, aber die Karte wurde noch nicht ausgegeben.

Gerade in dieser Phase sollte genau geprüft werden, welche Beschäftigung bereits zulässig ist und welche zusätzlichen Möglichkeiten gegenüber der Ausländerbehörde bestehen.

Studium geschafft und Arbeitsplatz gefunden

Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium und ein bereits gefundener Arbeitsplatz sollten nach Möglichkeit nicht daran scheitern, dass die aufenthaltsrechtliche Umsetzung nicht rechtzeitig erfolgt.

Wer kurzfristig einen neuen Job antreten soll oder Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde hat, sollte deshalb frühzeitig klären lassen, welche Lösung im konkreten Fall möglich ist.

Rechtliche Beratung

Sie möchten nach dem Studium in Deutschland arbeiten?

Ich prüfe, welcher Aufenthaltstitel für die geplante Beschäftigung in Betracht kommt und wie der Übergang vom Studium in den Beruf rechtssicher umgesetzt werden kann.

Termin vereinbaren