Studium kaum betrieben – Aufenthaltserlaubnis dennoch verlängert
Mein Mandant befand sich bereits im zehnten Fachsemester eines Bachelorstudiums und hatte bis dahin nur wenige Studienleistungen erbracht. Die Ausländerbehörde beabsichtigte deshalb, seine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nicht mehr zu verlängern. Nach einer ausführlichen Stellungnahme erhielt er dennoch eine letzte Möglichkeit, sein Studium ernsthaft fortzuführen und neue Studienleistungen nachzuweisen.
Der Ausgangspunkt: zehntes Semester und nur wenige Studienleistungen
Mein Mandant studierte an einer deutschen Universität in einem Bachelorstudiengang. Für dieses Studium verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG .
Das Problem war allerdings erheblich: Er befand sich bereits im zehnten Fachsemester und hatte bis dahin nur eine geringe Zahl an Creditpoints erworben. Sein bisheriger Studienverlauf ließ daher erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob das Studium noch mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben wurde.
Für die Ausländerbehörde stellte sich deshalb nicht nur die Frage, ob die formalen Voraussetzungen für einen weiteren Studienaufenthalt vorlagen. Entscheidend war vielmehr, ob trotz des bisherigen Verlaufs noch eine realistische Perspektive bestand, das Studium erfolgreich fortzuführen.
Warum die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gefährdet war
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird nicht allein deshalb immer weiter verlängert, weil weiterhin eine Einschreibung an einer Hochschule besteht. Die Ausländerbehörde darf auch den tatsächlichen Studienverlauf berücksichtigen.
Werden über einen langen Zeitraum kaum Prüfungen bestanden oder nur wenige Studienleistungen erbracht, kann dies Zweifel daran begründen, ob der Aufenthaltszweck noch ernsthaft verfolgt wird und ein erfolgreicher Studienabschluss noch in einem vertretbaren Zeitraum erreichbar erscheint.
Gerade bei einer erheblichen Überschreitung der üblichen Studiendauer kann die Ausländerbehörde Nachweise zum tatsächlichen Studienfortschritt verlangen. Dann können Leistungsübersichten, Stellungnahmen der Hochschule und die Gründe für Verzögerungen entscheidend werden.
Im konkreten Fall war die kritische Haltung der Behörde deshalb nachvollziehbar. Eine weitere Verlängerung war keineswegs selbstverständlich.
Die bisherige Entwicklung musste vollständig eingeordnet werden
Mein Mandant hatte sein Studium aus verschiedenen persönlichen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht mit der erforderlichen Zielstrebigkeit verfolgt. Diese Entwicklung ließ sich nicht sinnvoll dadurch entkräften, dass der geringe Studienfortschritt einfach bestritten wurde.
Stattdessen wurde in einer ausführlichen anwaltlichen Stellungnahme der bisherige Verlauf aufgearbeitet und zugleich dargestellt, weshalb trotz der erheblichen Verzögerungen noch eine konkrete Perspektive für eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums bestand.
Ein schwacher bisheriger Studienverlauf bedeutet nicht zwingend, dass jede weitere Verlängerung ausgeschlossen ist. Entscheidend kann sein, ob nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass sich die Situation geändert hat und künftig wieder ernsthafte Studienfortschritte zu erwarten sind.
Entscheidend war die weitere Prognose
Der Fall ließ sich nicht mehr allein mit der Vergangenheit lösen. Gerade weil die bisherige Zahl der erbrachten Leistungen so gering war, musste die weitere Entwicklung plausibel gemacht werden.
Hierbei war wichtig, dass mein Mandant nun bereit war, sein Studium tatsächlich wieder in den Mittelpunkt zu stellen. Für das kommende Semester plante er eine deutlich höhere Zahl an Prüfungen und meldete sich bereits zu sieben Klausuren an.
Die Behörde erhielt damit eine konkrete Grundlage, die weitere Entwicklung nicht nur anhand der bisherigen Defizite zu beurteilen, sondern dem Mandanten noch einmal die Möglichkeit zu geben, durch tatsächliche Studienleistungen zu zeigen, dass das Studium künftig ernsthaft betrieben wird.
Die Ausländerbehörde gab meinem Mandanten eine letzte Chance
Nach der ausführlichen Stellungnahme nahm die Ausländerbehörde von der zunächst beabsichtigten Beendigung des Studienaufenthalts vorerst Abstand und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis.
Die Verlängerung war zugleich mit einer klaren Erwartung verbunden: Mein Mandant musste im folgenden Semester durch bestandene Klausuren und zusätzliche Creditpoints zeigen, dass er die eingeräumte Chance tatsächlich nutzt.
Damit blieb ihm die Möglichkeit erhalten, sein Studium in Deutschland fortzuführen und doch noch einen deutschen Hochschulabschluss zu erwerben. Ein erfolgreicher Abschluss eröffnet anschließend wiederum verschiedene Möglichkeiten für den Wechsel vom Studium in eine qualifizierte Beschäftigung .
Was der Fall zeigt
Ein über Jahre nur schleppend betriebenes Studium kann die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erheblich gefährden. Je größer die Verzögerungen sind, desto wichtiger wird eine nachvollziehbare Erklärung des bisherigen Studienverlaufs.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine kritische Ausgangslage nicht automatisch das Ende des Studienaufenthalts bedeuten muss. Wenn persönliche Gründe für die Verzögerung nachvollziehbar eingeordnet werden können und eine konkrete positive Entwicklung erkennbar ist, kann eine weitere Verlängerung im Einzelfall noch möglich sein.
Wer neben dem Studium arbeitet, sollte außerdem die aufenthaltsrechtlichen Grenzen für die Beschäftigung während des Studiums im Blick behalten. Läuft ein Verlängerungsverfahren bereits, kann zusätzlich die Fiktionswirkung und Fiktionsbescheinigung für die weitere Rechtsstellung von Bedeutung sein.
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Die Ausländerbehörde stellt die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis infrage?
Gerade bei fehlenden Studienleistungen, einer langen Studiendauer oder Zweifeln am Studienfortschritt kann es entscheidend sein, den bisherigen Verlauf und die weitere Perspektive vollständig und nachvollziehbar gegenüber der Behörde darzustellen.