Ausweisung · Straftaten

Welche Strafe führt zur Ausweisung?

Eine strafrechtliche Verurteilung kann erhebliche Folgen für das Aufenthaltsrecht haben. Eine feste Strafhöhe, ab der automatisch eine Ausweisung erfolgt, gibt es jedoch nicht. Entscheidend sind Strafmaß, Art der Straftat, Gefahrenprognose und der konkrete Einzelfall.

Keine automatische Ausweisung ab einer bestimmten Strafhöhe

In der Praxis erlebe ich häufig, dass Mandanten auf komplexe rechtliche Fragen eine möglichst einfache Antwort wünschen. Am liebsten ein klares „Ja“ oder „Nein“ oder eine feste Grenze, ab der etwas passiert oder eben nicht.

Juristen sagen oft: „Es kommt darauf an.“ Gerade bei der Ausweisung trifft dieser Satz allerdings besonders zu.

Das Ausweisungsrecht ist äußerst komplex und stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es gibt zwar gesetzliche Strafmaßgrenzen, ab denen ein Ausweisungsinteresse schwer oder besonders schwer wiegt. Diese Grenzen bedeuten aber nicht automatisch, dass eine Ausweisung erfolgt.

Ebenso wenig bedeutet eine Strafe unterhalb dieser Grenzen, dass eine Ausweisung ausgeschlossen ist.

Eine feste Strafhöhe, ab der zwingend ausgewiesen wird, gibt es deshalb nicht.

Entscheidend sind insbesondere die Höhe der Strafe, die Art der Straftat und die Frage, ob künftig weitere Straftaten zu erwarten sind. Daneben können die persönlichen und familiären Bindungen an Deutschland erhebliches Gewicht haben.

Die allgemeinen Voraussetzungen werden im Beitrag Ausweisung nach Straftat ausführlicher erläutert. Hier geht es dagegen vor allem um die Ausgangsfrage: Welche Bedeutung hat die Höhe einer strafrechtlichen Verurteilung für eine mögliche Ausweisung?

Strafe Ausweisungsrechtliche Bedeutung
2 Jahre oder mehr Bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich eine wichtige gesetzliche Schwelle für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.
Unter 2 Jahren Auch bei Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren kann bereits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegen. Für bestimmte Straftaten gelten niedrigere gesetzliche Schwellen, etwa bei bestimmten Sexualdelikten oder Gewalttaten.
Bewährung Auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe kann ausweisungsrechtlich erheblich sein. Die Bewährung verhindert eine Ausweisung nicht; insbesondere die weitere persönliche Entwicklung kann jedoch für die Gefahrenprognose von Bedeutung sein.
Geldstrafe Auch Geldstrafen können ausweisungsrechtlich relevant sein. Entscheidend sind insbesondere Art und Gewicht des Verstoßes, mögliche Wiederholungen und die Umstände des Einzelfalls.

Zwei Jahre Freiheitsstrafe sind eine wichtige Grenze

Eine der wichtigsten Strafmaßgrenzen im Ausweisungsrecht liegt bei zwei Jahren.

Wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, verwirklicht grundsätzlich ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Wichtig

Zwei Jahre Freiheitsstrafe bedeuten nicht automatisch: „Die Ausweisung ist jetzt zwingend.“

§ 54 AufenthG legt zunächst fest, welches Gewicht das öffentliche Interesse an einer Ausweisung besitzt. Ob tatsächlich ausgewiesen werden darf, ist eine weitere Frage.

Unter zwei Jahren kann eine Ausweisung trotzdem möglich sein

Die Zwei-Jahres-Grenze betrifft den allgemeinen Tatbestand. Bei bestimmten Straftaten sieht das Gesetz jedoch deutlich niedrigere Strafmaßgrenzen vor.

Das betrifft insbesondere bestimmte besonders gewichtige Deliktsgruppen, beispielsweise Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung.

Bei bestimmten schweren Sexualstraftaten wie einer Vergewaltigung kann deshalb bereits eine deutlich niedrigere Freiheitsstrafe ausweisungsrechtlich ein besonders hohes Gewicht entfalten.

„Ich habe weniger als zwei Jahre bekommen, also kann ich nicht ausgewiesen werden“ – diese Schlussfolgerung ist falsch.

Bei bestimmten Straftaten kann bereits ein Jahr ausreichen

Bei bestimmten vorsätzlichen Straftaten kann bereits eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr dazu führen, dass das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt.

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist deshalb ausweisungsrechtlich nicht immer gleich zu bewerten. Entscheidend ist, wegen welcher Straftat die Verurteilung erfolgt ist.

Auch noch niedrigere Strafen können relevant sein

Auch unterhalb eines Jahres können strafrechtliche Verurteilungen erhebliche ausländerrechtliche Folgen haben.

Hinzu kommt § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Danach kann auch ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.

Die Vorschrift hat eine Auffangfunktion. Das bedeutet:

Merksatz

Es gibt keine allgemeine Mindeststrafe, unterhalb derer eine Ausweisung grundsätzlich ausgeschlossen wäre.

Kann bereits eine Geldstrafe zur Ausweisung führen?

Auch das ist grundsätzlich möglich.

Eine Geldstrafe ist nicht automatisch ausländerrechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der Tagessätze.

Von Bedeutung ist insbesondere, welche Straftat begangen wurde, ob es sich um wiederholte Verstöße handelt und welche Rückschlüsse sich aus dem Verhalten für die Zukunft ergeben.

Welche Straftaten sind künftig zu erwarten und welche Rechtsgüter wären dadurch gefährdet?

Was gilt bei einer Bewährungsstrafe?

Auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung kann zu erheblichen ausländerrechtlichen Problemen führen.

Der häufige Gedanke „Ich bin nicht ins Gefängnis gekommen, also kann ich auch nicht ausgewiesen werden“ ist falsch.

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist ein wichtiger positiver Umstand. Das Strafgericht bringt damit zum Ausdruck, dass es unter den strafrechtlichen Voraussetzungen eine günstige Prognose für die weitere Entwicklung des Verurteilten getroffen hat.

Wichtig für die Gefahrenprognose

Eine positive Bewährungsentscheidung ist für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an diese Bewertung des Strafgerichts jedoch nicht rechtlich gebunden.

Im Ausweisungsverfahren muss vielmehr eine eigenständige Prognose getroffen werden, ob von dem Betroffenen weiterhin eine relevante Wiederholungsgefahr ausgeht. Dabei darf eine positive Bewährungsentscheidung nicht einfach übergangen werden. Kommt die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht dennoch zu einer ungünstigeren Einschätzung als das Strafgericht, muss diese abweichende Bewertung eigenständig und nachvollziehbar begründet werden.

Das erklärt sich auch daraus, dass Strafrecht und Ausweisungsrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die strafgerichtliche Bewährungsentscheidung ist deshalb für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose von erheblichem Gewicht, entscheidet sie aber nicht abschließend.

Für die weitere Bewertung kann außerdem erheblich sein, wie sich der Betroffene nach seiner Verurteilung entwickelt. Wer seine Bewährungszeit beanstandungsfrei absolviert, keine weiteren Straftaten begeht, eine Therapie erfolgreich durchführt oder sein Leben erkennbar stabilisiert, kann damit zusätzliche wichtige Argumente gegen eine fortbestehende Wiederholungsgefahr liefern.

Frühere Verurteilungen können dabei grundsätzlich auch über das Ende der Bewährungszeit hinaus berücksichtigt werden. Maßgeblich ist nicht allein, ob die Bewährung beendet ist oder die Verurteilung noch im einfachen Führungszeugnis erscheint. Grundsätzlich kann eine Verurteilung bis zu ihrer Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife im Bundeszentralregister verwertbar bleiben. Danach greift grundsätzlich das Verwertungsverbot des § 51 BZRG.

Die Ausweisung ist rechtlich keine zusätzliche Strafe

Ein häufiger Gedanke von Betroffenen lautet:

„Ich habe meine Strafe doch schon bekommen. Warum soll jetzt noch eine Ausweisung hinzukommen?“

Rechtlich gilt die Ausweisung nicht als zusätzliche strafrechtliche Sanktion.

Sie ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll also nicht vergangenes Fehlverhalten nochmals bestrafen, sondern verhindern, dass vom weiteren Aufenthalt künftig Gefahren ausgehen.

Für die Betroffenen fühlt sich das häufig allerdings ganz anders an.

Gerade bei Menschen, die seit vielen Jahren oder sogar seit ihrer Kindheit in Deutschland leben, ihre Familie hier haben und hier vollständig verwurzelt sind, kann die Ausweisung sogar als die deutlich schwerere „Strafe“ empfunden werden.

Sie kann unter anderem bedeuten:

  • Verlust des Aufenthaltsrechts,
  • Trennung von Ehepartner oder Kindern,
  • Verlust des Arbeitsplatzes,
  • Verlust des bisherigen sozialen Umfelds
  • und ein mehrjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Auch wenn die Ausweisung rechtlich keine Strafe ist, kann sie für den Betroffenen faktisch erheblich einschneidender sein als die eigentliche strafrechtliche Verurteilung.

Warum ist die Gefahrenprognose so wichtig?

Die Höhe der Strafe ist nur ein Teil der Prüfung.

Entscheidend ist auch, ob vom Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung noch eine Gefahr ausgeht.

Dabei können unter anderem eine Rolle spielen:

  • ob es sich um eine einmalige oder wiederholte Straftat handelt,
  • wie lange die Tat zurückliegt,
  • ob weitere Straftaten begangen wurden,
  • wie sich der Betroffene seitdem entwickelt hat,
  • ob eine Therapie oder Aufarbeitung erfolgt ist,
  • ob eine stabile Beschäftigung besteht
  • und ob sich die persönlichen Lebensumstände verändert haben.

Deshalb kann dieselbe Strafhöhe bei zwei verschiedenen Personen ausweisungsrechtlich völlig unterschiedlich zu bewerten sein.

Die gleiche Strafe kann zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen

Die Strafhöhe allein beantwortet die Frage nach einer möglichen Ausweisung deshalb nicht.

Wer beispielsweise zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und erst seit kurzer Zeit in Deutschland lebt, befindet sich in einer völlig anderen Situation als jemand, der

  • in Deutschland geboren wurde,
  • hier seit Jahrzehnten lebt,
  • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  • deutsche Kinder hat
  • oder mit einem deutschen Ehepartner zusammenlebt.

Bei Eltern deutscher Kinder können die familiären Bindungen erhebliches Gewicht besitzen. Mehr dazu im Beitrag Ausweisung trotz deutschem Kind .

Bei Menschen, die in Deutschland geboren oder hier aufgewachsen sind, können besonders starke Bindungen an Deutschland bestehen. Dazu ausführlicher im Beitrag Ausweisung trotz Geburt in Deutschland .

Wie lange können strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden?

Ein weiterer häufiger Irrtum besteht darin, dass eine Verurteilung ausländerrechtlich keine Rolle mehr spiele, sobald die Bewährungszeit abgelaufen ist oder im Führungszeugnis kein Eintrag mehr erscheint.

Das ist so nicht richtig.

Für die Ausländerbehörde ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob eine Verurteilung noch im einfachen Führungszeugnis steht.

Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verurteilung im Bundeszentralregister noch verwertbar ist.

Solange eine Verurteilung dort noch eingetragen und nicht tilgungsreif ist, kann sie grundsätzlich weiterhin im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden.

Erst wenn die Verurteilung getilgt oder tilgungsreif ist, greift grundsätzlich das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG.

Beispiel: 15 Jahre Tilgungsfrist

Beträgt die Tilgungsfrist einer Verurteilung beispielsweise 15 Jahre, kann die Verurteilung grundsätzlich noch über einen sehr langen Zeitraum ausländerrechtlich relevant bleiben.

Die Bewährungszeit kann zu diesem Zeitpunkt längst beendet sein. Auch im Führungszeugnis muss die Verurteilung möglicherweise bereits seit Jahren nicht mehr erscheinen.

Trotzdem kann sie im Bundeszentralregister noch vorhanden und damit grundsätzlich verwertbar sein.

Bewährung beendet bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Verurteilung ausländerrechtlich erledigt ist.

Auch ein Führungszeugnis ohne Eintrag bedeutet nicht automatisch, dass die Ausländerbehörde eine frühere Verurteilung nicht mehr berücksichtigen darf.

Entscheidend sind grundsätzlich die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters. Diese können abhängig von der Verurteilung und weiteren Eintragungen sehr lang sein.

Gerade bei älteren Verurteilungen sollte deshalb geprüft werden, ob sie überhaupt noch verwertbar sind.

Was gilt bei eingestellten Strafverfahren?

Auch ein eingestelltes Strafverfahren ist nicht zwingend vollständig bedeutungslos.

Das gilt insbesondere dann, wenn der jeweilige Ausweisungstatbestand nicht ausdrücklich eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung voraussetzt.

Auch Sachverhalte aus eingestellten Verfahren können daher grundsätzlich noch ausländerrechtliche Bedeutung besitzen.

Allerdings kommt es auf die Art der Einstellung an.

Einstellungen nach §§ 153 oder 153a StPO sprechen regelmäßig dafür, dass strafrechtlich nur ein geringfügiger Verstoß angenommen wurde. Auch dies muss bei der ausländerrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden.

Fazit: Welche Strafe führt zur Ausweisung?

Eine feste Antwort gibt es nicht.

Zwei Jahre Freiheitsstrafe sind eine sehr wichtige allgemeine Grenze. Bei bestimmten Straftaten können aber bereits wesentlich niedrigere Freiheitsstrafen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.

Auch unterhalb dieser Grenzen können Verurteilungen ausweisungsrechtlich relevant sein.

Selbst eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe ist nicht automatisch bedeutungslos.

Entscheidend ist nicht nur

„Wie hoch war die Strafe?“

Ebenso wichtig ist:

Wegen welcher Straftat erfolgte die Verurteilung, wie ist die weitere Entwicklung verlaufen und besteht heute noch eine relevante Gefahr?

Erst wenn diese Punkte zusammen betrachtet werden, lässt sich seriös einschätzen, welche ausländerrechtlichen Folgen eine strafrechtliche Verurteilung tatsächlich haben kann.

Wer bereits eine Anhörung der Ausländerbehörde erhalten hat, sollte außerdem berücksichtigen, dass dort häufig die Grundlage für die spätere Entscheidung gelegt wird. Mehr dazu im Beitrag Anhörung bei der Ausländerbehörde .

Ausweisungsverfahren

Strafurteil und Aufenthaltsrecht frühzeitig zusammen prüfen

Bei einer drohenden Ausweisung kommt es nicht allein auf das Strafmaß an. Entscheidend ist die gesamte persönliche und rechtliche Ausgangslage.

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