Ausweisung trotz Geburt in Deutschland: VG Augsburg bestätigt Ausweisung nach 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 22. Juli 2026 – Au 6 K 26.500 eine aktuelle und für das Ausweisungsrecht besonders relevante Entscheidung getroffen. Betroffen war ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Mann mit Niederlassungserlaubnis, der wegen schweren banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders interessant, weil auf beiden Seiten gewichtige Interessen zusammentrafen: Einerseits bestand aufgrund der hohen Freiheitsstrafe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Andererseits verfügte der Betroffene aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis, seiner Geburt und seines gesamten bisherigen Lebens in Deutschland ebenfalls über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse.
Diese Urteilsbesprechung zeigt, warum das Verwaltungsgericht die Ausweisung dennoch für rechtmäßig hielt und welche Bedeutung dabei insbesondere die Schwere der Straftaten, die Wiederholungsgefahr und die konkrete Interessenabwägung hatten.
Der Ausgangspunkt: geboren und aufgewachsen in Deutschland
Der Kläger wurde 1995 in Deutschland geboren und ist hier bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hatte einen deutschen Hauptschulabschluss erworben und eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen.
Außerdem verfügte er über eine Niederlassungserlaubnis . Seine Eltern und sein Bruder lebten ebenfalls in Deutschland.
Damit lag gerade keine Konstellation vor, in der nur geringe Bindungen an Deutschland bestanden. Vielmehr hatte der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht.
Wie stark eine solche Verwurzelung bei einer Ausweisung zu gewichten ist, wird ausführlicher im Beitrag zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland dargestellt.
6 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Betrugs
Anlass für die Ausweisung war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 13 Fällen sowie eines versuchten Betrugs.
Der Kläger war Teil einer Tätergruppe, die sich gegenüber überwiegend älteren Menschen telefonisch als Polizeibeamte oder andere Amtspersonen ausgab. Die Geschädigten wurden dazu gebracht, Bargeld, Gold oder andere Wertgegenstände herauszugeben.
Innerhalb eines vergleichsweise kurzen Tatzeitraums wurden bei zwölf Geschädigten Vermögenswerte von insgesamt fast 950.000 Euro erlangt.
Das Strafgericht hatte zugunsten des Klägers unter anderem sein umfassendes Geständnis, die bislang geringe Vorbelastung und die Tatsache berücksichtigt, dass er Erstverbüßer war. Dem standen jedoch die hohe Schadenssumme, die Vielzahl der Taten und die erheblichen Folgen für die betagten Opfer gegenüber.
Die hohe Freiheitsstrafe begründete ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn ein Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.
Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten war diese gesetzliche Schwelle im vorliegenden Fall deutlich überschritten.
Auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse führt nicht automatisch zur Ausweisung. Entscheidend bleibt die umfassende Abwägung nach § 53 AufenthG .
Auch das Bleibeinteresse wog besonders schwer
Auf der anderen Seite stellte das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass auch zugunsten des Klägers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bestand.
Er besaß eine Niederlassungserlaubnis, war in Deutschland geboren, hier aufgewachsen und hatte sich sein gesamtes Leben erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.
Der Fall zeigt damit besonders anschaulich, dass im Ausweisungsrecht nicht lediglich ein starkes Ausweisungsinteresse gegen ein schwaches Bleibeinteresse abgewogen wurde. Vielmehr standen sich auf beiden Seiten gesetzlich besonders gewichtige Interessen gegenüber.
Entscheidend war insbesondere die angenommene Wiederholungsgefahr
Einen Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Frage, ob vom Kläger auch zukünftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten waren.
Das Verwaltungsgericht betont, dass eine Ausweisung keine zusätzliche Bestrafung für vergangenes Verhalten darstellt. Sie dient vielmehr insbesondere dazu, zukünftigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen.
Das Gericht sah eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dabei stellte es unter anderem auf die Vielzahl gleichartiger Taten, die Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit, das finanzielle Tatmotiv und die besondere kriminelle Energie ab.
Hinzu kam, dass sich die Taten gezielt gegen ältere und besonders verletzliche Menschen gerichtet hatten. Für das Gericht besaßen die betroffenen Rechtsgüter deshalb ein besonders hohes Gewicht.
Auch das Verhalten während der Haft spielte eine erhebliche Rolle
Die Bewertung des Gerichts beschränkte sich nicht auf die ursprünglichen Straftaten. Auch die Entwicklung während des Strafvollzugs wurde berücksichtigt.
Zwar wurde der Kläger von Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt als freundlich, höflich und arbeitswillig beschrieben. Gleichzeitig war er jedoch mehrfach disziplinarisch aufgefallen, insbesondere wegen Verstößen im Zusammenhang mit unerlaubten Mobiltelefonen.
Außerdem war eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft abgelehnt worden. Nach Auffassung des Gerichts sprach deshalb auch die bisherige Entwicklung im Vollzug nicht für einen bereits gefestigten Einstellungswandel.
Das Gericht weist darauf hin, dass selbst positives Verhalten unter den kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs nicht ohne Weiteres beweist, dass außerhalb der Haft keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.
Die besondere Situation einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung während laufender Strafhaft wird im Beitrag zur Abschiebung aus der Haft näher erläutert.
Warum überwog das Ausweisungsinteresse trotz lebenslanger Verwurzelung?
Das Verwaltungsgericht stellte die erheblichen Bindungen des Klägers an Deutschland nicht in Frage. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse in der konkreten Gesamtabwägung deutlich überwog.
Dafür waren insbesondere die erhebliche Strafhöhe, die Vielzahl und Serienmäßigkeit der Straftaten, die besonders schutzbedürftigen Opfer, die hohe Schadenssumme und die vom Gericht angenommene konkrete Wiederholungsgefahr maßgeblich.
Hinzu kam, dass der Kläger ledig und kinderlos war. Zwar lebten seine Eltern und sein Bruder in Deutschland, als erwachsener und arbeitsfähiger Mann war er nach Auffassung des Gerichts jedoch weder auf deren Unterstützung angewiesen noch waren diese auf seine Hilfe angewiesen.
Auch seine beruflichen Bindungen wertete das Gericht aufgrund der langjährigen Inhaftierung als bereits weitgehend unterbrochen.
Auch Art. 8 EMRK verhinderte die Ausweisung nicht
Für Personen, die in Deutschland geboren und vollständig hier aufgewachsen sind, besitzt Art. 8 EMRK regelmäßig besondere Bedeutung. Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt auch die über viele Jahre entstandenen sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen.
Das Verwaltungsgericht erkannte diesen Schutz ausdrücklich an. Es hielt den Eingriff jedoch angesichts der konkreten Gefahrenlage und der Schwere der Straftaten für verhältnismäßig.
Der Kläger beherrschte nach den Feststellungen des Gerichts außerdem eine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache und war als erwachsener und arbeitsfähiger Mann grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Gerade bei Menschen, die in Deutschland geboren oder seit früher Kindheit hier aufgewachsen sind, muss die Verwurzelung besonders sorgfältig berücksichtigt werden. Der Fall des VG Augsburg zeigt aber, dass selbst sehr starke Bindungen eine Ausweisung bei besonders gewichtigen gegenläufigen Umständen nicht zwingend verhindern.
Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren blieb bestehen
Neben der Ausweisung hatte die Ausländerbehörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf fünf Jahre befristet.
Auch diese Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht für rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichts waren bei der Dauer sowohl der Zweck der Ausweisung als auch die persönlichen Bindungen des Klägers hinreichend berücksichtigt worden.
Was das aktuelle Urteil für die Praxis zeigt
Die Entscheidung des VG Augsburg ist für das Ausweisungsrecht besonders relevant, weil sie einen sehr deutlichen Grenzfall zeigt.
Auf Seiten des Klägers bestanden außerordentlich starke Bindungen an Deutschland: Geburt und Aufwachsen im Bundesgebiet, Schul- und Ausbildungsabschluss, Familie in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis. Das Gericht erkannte deshalb ausdrücklich ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse an.
Trotzdem blieb die Ausweisung bestehen. Ausschlaggebend waren die hohe Freiheitsstrafe, die serienmäßige Tatbegehung, die erheblichen Folgen für besonders schutzbedürftige Opfer und vor allem die vom Gericht angenommene Wiederholungsgefahr.
Die Entscheidung macht damit zugleich deutlich, dass weder die Höhe einer Freiheitsstrafe noch die Geburt in Deutschland isoliert über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung entscheiden. Maßgeblich bleibt die konkrete Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
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Entscheidend sind nicht allein die Straftat oder die Höhe der Strafe. Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel, familiäre Bindungen, Verwurzelung und die aktuelle Gefahrenprognose müssen im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden.