Ausweisung trotz Geburt in Deutschland
Wer in Deutschland geboren wurde, hier aufgewachsen ist und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hat, kann trotzdem von einer Ausweisung betroffen sein. Gerade bei sogenannten faktischen Inländern ist die Entscheidung jedoch besonders komplex, weil ihre gesamte persönliche und soziale Verwurzelung in die Abwägung einbezogen werden muss.
Kann man ausgewiesen werden, obwohl man in Deutschland geboren wurde?
Ja. Auch wer in Deutschland geboren wurde, besitzt nicht allein deshalb einen absoluten Schutz vor einer Ausweisung.
Wer deutsch ist, kann nicht nach dem Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden. Wer nicht deutsch ist, kann dagegen grundsätzlich auch dann von einer Ausweisung betroffen sein, wenn er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist.
Gerade diese Fälle treffen die Betroffenen häufig besonders hart. Deutschland ist nicht nur ihr Lebensmittelpunkt, sondern oftmals das einzige Land, in dem sie tatsächlich gelebt haben. Das Land ihrer Staatsangehörigkeit kennen viele lediglich als Herkunftsland ihrer Eltern oder Großeltern, aus Urlauben oder teilweise überhaupt nicht.
Besonderer Schutz für in Deutschland geborene Menschen
Das Aufenthaltsgesetz berücksichtigt ausdrücklich, dass Personen, die in Deutschland geboren oder bereits als Minderjährige eingereist sind, häufig besonders stark mit Deutschland verbunden sind.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, wenn die betroffene Person
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- in Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist ist und
- sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Wichtig: Die Geburt in Deutschland allein reicht nicht. Der besondere gesetzliche Schutz setzt auch einen entsprechenden rechtmäßigen Aufenthalt und den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus.
Wer sich lediglich mit einer Duldung in Deutschland aufhält oder über längere Zeit keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatte, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieses besonders schwerwiegende Bleibeinteresse berufen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bedeutet grundsätzlich nur, dass eine bestehende Ausreisepflicht vorübergehend nicht vollzogen wird.
Hinter der Regelung steht der Gedanke, Menschen besonders zu berücksichtigen, die ihr Leben seit ihrer Geburt oder bereits seit ihrer Kindheit tatsächlich und rechtlich in Deutschland verbracht haben.
Was bedeutet „faktischer Inländer“?
In diesem Zusammenhang wird häufig von sogenannten faktischen Inländern gesprochen.
Gemeint sind Menschen, die rechtlich Ausländer sind, deren tatsächliches Leben aber nahezu vollständig in Deutschland stattgefunden hat.
Eine typische Konstellation ist schnell beschrieben: Eine Person wird in Deutschland geboren, besucht hier Kindergarten und Schule, absolviert eine Ausbildung oder beginnt zu arbeiten und hat hier ihre Familie und ihren gesamten Freundeskreis.
Das Land ihrer Staatsangehörigkeit ist dagegen möglicherweise nur das Herkunftsland ihrer Eltern oder Großeltern. Auf dem Papier ist die Person Ausländer. Ihre tatsächliche Lebenswirklichkeit befindet sich jedoch vollständig oder nahezu vollständig in Deutschland.
Entscheidend ist die tatsächliche Verwurzelung
Die Geburt in Deutschland ist ein wichtiger Gesichtspunkt. Sie entscheidet den Fall aber nicht allein.
In die Bewertung können insbesondere einfließen:
- Dauer des Aufenthalts in Deutschland,
- Geburt und Aufwachsen im Bundesgebiet,
- Schulzeit, Ausbildung und beruflicher Werdegang,
- familiäre und soziale Bindungen,
- Ehepartner und minderjährige Kinder,
- soziale und wirtschaftliche Integration,
- Sprachkenntnisse,
- Aufenthalte im Staat der Staatsangehörigkeit,
- dort noch bestehende familiäre oder soziale Beziehungen und
- Kenntnisse der dortigen Sprache und Lebensverhältnisse.
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt oder zwar hier geboren wurde, anschließend aber viele Jahre in einem anderen Staat verbracht hat. Der eigentliche Schutzgedanke ist die Verwurzelung und Prägung durch das Leben in Deutschland.
Art. 8 EMRK schützt auch das aufgebaute Privatleben
Neben dem Aufenthaltsgesetz spielt bei faktischen Inländern auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine wichtige Rolle.
Art. 8 EMRK schützt nicht nur Ehe und Familie. Geschützt wird auch das über viele Jahre aufgebaute Privatleben. Bei einer Person, die seit ihrer Geburt oder seit früher Kindheit in Deutschland lebt, kann dieses Privatleben besonders stark mit Deutschland verbunden sein.
Je stärker das gesamte bisherige Leben in Deutschland stattgefunden hat und je geringer die tatsächlichen Bindungen zum Staat der Staatsangehörigkeit sind, desto gewichtiger ist regelmäßig das Interesse an einem weiteren Aufenthalt.
Auch daraus folgt allerdings kein absoluter Schutz. Bei entsprechend gewichtigen Gründen kann eine Ausweisung weiterhin zulässig sein.
Straftaten können trotzdem zu einer Ausweisung führen
Der besondere Schutz faktischer Inländer bedeutet keineswegs, dass straffällig gewordene Ausländer, die in Deutschland geboren wurden, ohne weitere Folgen hierbleiben können.
Das entspricht auch nicht meiner Erfahrung aus der anwaltlichen Praxis. Ausländerbehörden gehen bei erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen häufig sehr restriktiv vor. Gerade bei Freiheitsstrafen muss auch bei Personen, die seit ihrer Geburt in Deutschland leben, ernsthaft mit einem Ausweisungsverfahren gerechnet werden.
Vielen Betroffenen ist im Zeitpunkt des Strafverfahrens oder der strafgerichtlichen Verurteilung noch überhaupt nicht bewusst, dass anschließend eine weitere und für ihre persönliche Lebenssituation möglicherweise noch härtere Konsequenz folgen kann.
Nach Abschluss des Strafverfahrens beginnt unter Umständen erst das ausländerrechtliche Verfahren. Gerade bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe muss deshalb auch bei faktischen Inländern mit einem Ausweisungsverfahren gerechnet werden.
Auch die aktuelle Gefahrenprognose ist entscheidend
Eine strafrechtliche Vergangenheit allein entscheidet das Ausweisungsverfahren nicht. Es muss auch bewertet werden, welche Gefahr von der betroffenen Person heute noch ausgeht.
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand vor Jahren mehrfach straffällig war, sich inzwischen aber stabilisiert hat, oder ob trotz zahlreicher Verurteilungen weiterhin mit vergleichbaren Straftaten gerechnet werden muss.
Dabei können beispielsweise Rückfälle, Therapie, Suchtproblematik, Beschäftigung, familiäre Stabilisierung, das Verhalten während und nach einer Haft sowie die gesamte persönliche Entwicklung eine Rolle spielen.
OVG Bremen: Zwei Fälle, zwei unterschiedliche Ergebnisse
Wie schwierig und individuell diese Abwägung sein kann, zeigen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 15. Dezember 2021.
Ausweisung rechtswidrig
Der Betroffene war bereits als kleines Kind nach Deutschland gekommen und lebte seit Jahrzehnten hier. Trotz zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen hielt das Gericht die Ausweisung letztlich für unverhältnismäßig. Die künftig zu erwartenden Straftaten erreichten nach Auffassung des Gerichts nicht das erforderliche Gewicht.
Ausweisung rechtmäßig
Der Betroffene war in Deutschland geboren und hatte sein gesamtes Leben hier verbracht. Trotzdem hielt das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig. Entscheidend waren insbesondere die erhebliche, wiederholte Straffälligkeit und die weiterhin bestehende Gefahr weiterer gewichtiger Straftaten.
Gerade diese beiden Entscheidungen zeigen die eigentliche Schwierigkeit des Ausweisungsrechts. Bei Personen mit einer außergewöhnlich starken Verwurzelung in Deutschland kann die rechtliche Bewertung am Ende trotzdem vollkommen unterschiedlich ausfallen.
Es gibt keinen Automatismus: Weder führt eine strafrechtliche Verurteilung automatisch zur Ausweisung, noch verhindert die Geburt in Deutschland automatisch eine Ausweisung.
Genau darin liegt die Schwierigkeit und Komplexität solcher Verfahren. Ausweisungsverfahren sind regelmäßig aufwendig und stark vom konkreten Einzelfall abhängig.
Familie und Kinder können zusätzlich erhebliches Gewicht haben
Die Eigenschaft als faktischer Inländer ist nur ein wichtiger Gesichtspunkt innerhalb der gesamten Ausweisungsentscheidung.
Hinzukommen können beispielsweise ein Ehepartner, minderjährige Kinder oder weitere besonders enge familiäre Beziehungen in Deutschland. Auch diese Umstände müssen eigenständig berücksichtigt und mit dem Ausweisungsinteresse abgewogen werden.
Besonders bei einem minderjährigen deutschen Kind kann das Kindeswohl zusätzlich erhebliches Gewicht erreichen. Mehr zu dieser Konstellation findet sich im Beitrag zur Ausweisung trotz deutschem Kind .
Fazit
Wer in Deutschland geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbracht hat, ist häufig besonders stark mit Deutschland verbunden. Für viele Betroffene ist Deutschland die einzige tatsächliche Heimat. Der Staat ihrer Staatsangehörigkeit ist dagegen häufig lediglich das Herkunftsland ihrer Eltern oder Großeltern.
Diese besondere Verwurzelung kann einen starken Schutz gegen eine Ausweisung vermitteln. Einen absoluten Schutz gibt es jedoch nicht.
Gerade nach erheblichen Straftaten gehen Ausländerbehörden nach meiner Erfahrung häufig sehr konsequent vor. Insbesondere nach Verurteilungen zu Freiheitsstrafen muss auch bei einem faktischen Inländer mit einem Ausweisungsverfahren gerechnet werden.
Die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland sind deshalb wichtige Gesichtspunkte von vielen. Daneben zählen unter anderem Familie, Ehepartner, Kinder, Aufenthaltsdauer, tatsächliche Bindungen zum Staat der Staatsangehörigkeit, Art und Schwere der Straftaten sowie die aktuelle Gefahrenprognose. Genau deshalb gehören Ausweisungsverfahren regelmäßig zu den aufwendigeren und individuellsten Verfahren des Aufenthaltsrechts.
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