Praxis / Urteilsbesprechung

VG Frankfurt: Zehn Jahre Einbürgerungssperre bei falschen Angaben

Falsche oder unvollständige Angaben im Einbürgerungsverfahren können seit Einführung des § 35a StAG erhebliche Folgen haben. Unter den Voraussetzungen der Vorschrift kann eine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen sein.

Das VG Frankfurt hat sich mit mehreren wichtigen Fragen der neuen Vorschrift befasst. Dabei geht es insbesondere um das erforderliche vorsätzliche Verhalten, die Rücknahme des Einbürgerungsantrags und den Entscheidungsspielraum der Einbürgerungsbehörde.

VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.09.2026 – 1 L 2361/26.F

Der Ausgangsfall: Verurteilungen nicht vollständig angegeben

Der Antragsteller hatte bereits mehrfach seine Einbürgerung beantragt. In früheren Verfahren hatte er strafrechtliche Ermittlungsverfahren beziehungsweise Verurteilungen nicht vollständig angegeben.

Ein Einbürgerungsantrag war deshalb bereits abgelehnt worden. Zudem war der Antragsteller wegen unrichtiger Angaben zur Erschleichung einer Einbürgerung nach § 42 StAG strafrechtlich verurteilt worden.

Im Februar 2024 stellte er erneut einen Einbürgerungsantrag. Zwar gab er dieses Mal frühere gerichtliche Verurteilungen an. Nach Auffassung der Behörde verschwieg er jedoch zwei weitere Verurteilungen aus dem Jahr 2022.

Die Folge: Zehn Jahre keine Einbürgerung

Die Einbürgerungsbehörde kündigte dem Antragsteller im April 2026 an, eine Feststellung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG treffen zu wollen.

Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat, um eine Einbürgerung zu erwirken.

Die Rechtsfolge ist erheblich

Die Feststellung betrifft nicht nur den gerade laufenden Antrag. Sie schließt eine Einbürgerung grundsätzlich für einen Zeitraum von zehn Jahren aus.

Rücknahme des Einbürgerungsantrags verhindert die Sperre nicht

Nachdem die Behörde die Feststellung angekündigt hatte, nahm der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag zurück. Die Behörde erließ dennoch den Feststellungsbescheid.

Das VG Frankfurt hält dies für zulässig. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG setzt nach Auffassung des Gerichts kein noch anhängiges Einbürgerungsverfahren voraus.

Andernfalls könnte ein Antragsteller nach Entdeckung der falschen Angaben seinen Antrag zurücknehmen und dadurch die gesetzlich vorgesehene Sperrwirkung vermeiden.

Die Antragsrücknahme beendet das Verfahren nach § 35a StAG nicht zwingend

Hat die Behörde eine mögliche Falschangabe bereits festgestellt, kann sie nach der Entscheidung des VG Frankfurt auch nach Rücknahme des eigentlichen Einbürgerungsantrags noch über § 35a StAG entscheiden.

Die Behörde muss nicht tatsächlich getäuscht worden sein

Der Antragsteller wandte außerdem ein, dass der Einbürgerungsbehörde seine strafrechtlichen Verurteilungen ohnehin bekannt gewesen seien.

Auch diesem Einwand folgte das VG Frankfurt nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht darauf an, dass die Einbürgerungsbehörde tatsächlich einem Irrtum unterliegt.

Kennt die Behörde die verschwiegenen Tatsachen bereits oder stellt sie diese unmittelbar durch eine Registerabfrage fest, kann der Tatbestand des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG dennoch erfüllt sein. Allgemeine Fragen zu Vorstrafen und laufenden Strafverfahren bei der Einbürgerung werden gesondert dargestellt.

Nicht jeder Fehler führt zu einer zehnjährigen Sperre

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede objektiv falsche Angabe automatisch zu einer zehnjährigen Einbürgerungssperre führt.

Die unrichtige oder unvollständige Angabe muss eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung betreffen. Außerdem verlangt § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG Vorsatz.

Im konkreten Fall ging das Gericht von einem bewussten Verschweigen aus. Von besonderer Bedeutung war dabei die Vorgeschichte des Antragstellers: Er hatte bereits mehrere Einbürgerungsverfahren durchgeführt und war wegen früherer Falschangaben sogar nach § 42 StAG verurteilt worden.

Vorsatz bleibt eine entscheidende Voraussetzung

Eine versehentlich falsche oder unvollständige Angabe reicht grundsätzlich nicht aus. Gerade bei Missverständnissen oder unklaren Fragestellungen kann deshalb entscheidend sein, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde.

Die Gerichte streiten über den Entscheidungsspielraum der Behörde

Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sich zur neuen Vorschrift bereits unterschiedliche Auffassungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt haben.

Das VG Hannover, Beschluss vom 23.06.2026 – 10 B 2360/26, geht davon aus, dass der Einbürgerungsbehörde Ermessen zusteht. Nach dieser Auffassung muss die Behörde die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

Eine strengere Auffassung vertreten das VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2026 – 10 L 1973/26.GI, und der Beschluss vom 20.08.2026 – 10 L 2100/26.GI. Danach soll § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine gebundene Entscheidung vorsehen. Liegen die Voraussetzungen vor, verbliebe der Behörde danach kein Entscheidungsspielraum.

Das VG Frankfurt nimmt eine Position zwischen diesen Auffassungen ein. Es geht von einem intendierten Ermessen aus. Danach besteht zwar grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum. Im Regelfall soll die Feststellung jedoch erfolgen. Nur bei atypischen Ausnahmefällen kann eine abweichende Entscheidung in Betracht kommen.

Die Rechtslage ist noch nicht einheitlich

VG Hannover, VG Gießen und VG Frankfurt beurteilen den Entscheidungsspielraum der Einbürgerungsbehörde unterschiedlich. Für zukünftige Verfahren kann dieser Streit erhebliche Bedeutung haben.

§ 35a StAG kann auch bereits laufende Verfahren erfassen

§ 35a StAG trat am 24. Dezember 2025 in Kraft. Der Einbürgerungsantrag im entschiedenen Fall stammte jedoch bereits aus dem Jahr 2024. Auch die beanstandeten Angaben waren vor Inkrafttreten der Vorschrift gemacht worden.

Nach Auffassung des VG Frankfurt steht dies einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. § 35a StAG soll auch auf Einbürgerungsverfahren Anwendung finden, die bei Inkrafttreten der Regelung noch nicht abgeschlossen waren.

Bedeutung der Entscheidung für Einbürgerungsverfahren

Die Entscheidung zeigt, welche erhebliche Bedeutung vollständige und richtige Angaben im Einbürgerungsverfahren inzwischen haben können.

Besonders wichtig ist, dass eine Rücknahme des Antrags die Feststellungsentscheidung nach Auffassung des VG Frankfurt nicht verhindert und auch eine von der Behörde erkannte Falschangabe grundsätzlich ausreichen kann.

Gleichzeitig bleibt insbesondere die Frage des Vorsatzes einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall zugänglich. Hinzu kommt der bislang ungeklärte Streit darüber, welchen Entscheidungsspielraum die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besitzt.

Kommt neben dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren auch ein strafrechtlicher Vorwurf wegen falscher Angaben in Betracht, können außerdem Fragen an der Schnittstelle zwischen Migrationsrecht und Strafrecht relevant werden.

Auch der Rechtsschutz weist eine Besonderheit auf

Die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine Klage allein entfaltet daher gegen die Feststellung keine aufschiebende Wirkung.

Fazit

Mit § 35a StAG hat der Gesetzgeber die Folgen falscher Angaben im Einbürgerungsverfahren erheblich verschärft.

Der Beschluss des VG Frankfurt vom 4. September 2026 zeigt zugleich, dass bei der Anwendung der neuen Vorschrift noch wichtige Rechtsfragen ungeklärt sind. Insbesondere hinsichtlich des Entscheidungsspielraums der Einbürgerungsbehörde vertreten die Verwaltungsgerichte bislang unterschiedliche Auffassungen.

Wird einem Einbürgerungsbewerber vorgeworfen, falsche oder unvollständige Angaben gemacht zu haben, ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Angaben tatsächlich eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung betreffen, ob vorsätzlich gehandelt wurde und ob Besonderheiten des Einzelfalls gegen eine Feststellung nach § 35a StAG sprechen.

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